Erbscheinsverfahren – Eidesstattliche Versicherung des Vorsorgebevollmächtigten eines geschäftsunfähigen Erben

November 28, 2019

Erbscheinsverfahren – Eidesstattliche Versicherung des Vorsorgebevollmächtigten eines geschäftsunfähigen Erben

OLG Düsseldorf 25 Wx 68/17 –

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

  • Die Mutter eines verstorbenen Erblassers war aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage, selbst einen Erbschein zu beantragen.

  • Sie hatte jedoch zuvor ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt.

  • Die Tochter beantragte daraufhin als Vorsorgebevollmächtigte im Namen ihrer Mutter einen Erbschein.

  • Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da die Vorsorgebevollmächtigte nicht zum antragsberechtigten Personenkreis gehöre.

    Rechtliche Fragestellung:

    Kann ein Vorsorgebevollmächtigter einen Erbschein für einen geschäftsunfähigen Erben beantragen?

    Entscheidung des OLG Düsseldorf:

    Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Vorsorgebevollmächtigter einen Erbschein für einen geschäftsunfähigen Erben beantragen kann.

    Erbscheinsverfahren – Eidesstattliche Versicherung des Vorsorgebevollmächtigten eines geschäftsunfähigen Erben

  • Begründung:

    • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde der Mutter, vertreten durch die Vorsorgebevollmächtigte, ist zulässig.
    • Vertretungsbefugnis: Vorsorgebevollmächtigte sind im Erbscheinsverfahren den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt und können daher für einen geschäftsunfähigen Erben handeln.
    • Paragraf 9 Abs. 2 FamFG: Diese Vorschrift regelt, dass für einen Geschäftsunfähigen die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen handeln. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist eine solche Person.
    • Paragraf 51 Abs. 3 ZPO: Diese Vorschrift stellt den Vorsorgebevollmächtigten dem gesetzlichen Vertreter gleich. Der Senat übertrug diese Regelung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
    • Verfahrensökonomie: Es entspricht der Verfahrensökonomie, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden und die Vertretung dem Vorsorgebevollmächtigten zu überlassen.
    • Gesetzgeberwille: Der Gesetzgeber hat die Vertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigten im Familienverfahren ausdrücklich vorgesehen.
    • Umfang der Vollmacht: Die Vorsorgevollmacht ermächtigte die Tochter, die Mutter in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins fällt hierunter.

    Folgen der Entscheidung:

    Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Erbscheinsverfahren – Eidesstattliche Versicherung des Vorsorgebevollmächtigten eines geschäftsunfähigen Erben

  • Das Nachlassgericht muss nun den Erbscheinsantrag der Mutter, vertreten durch die Vorsorgebevollmächtigte, prüfen.

    Fazit:

    Der Beschluss des OLG Düsseldorf stärkt die Rechte von Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren.

  • Sie können für einen geschäftsunfähigen Erben handeln und auch die eidesstattliche Versicherung abgeben.

  • Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dient der Verfahrensökonomie.

    Zusätzliche Erläuterungen:

    • Geschäftsunfähigkeit: Die Unfähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
    • Vorsorgevollmacht: Eine Vollmacht, die für den Fall der Geschäftsunfähigkeit erteilt wird.
    • Betreuer: Eine vom Betreuungsgericht bestellte Person, die die Angelegenheiten eines Volljährigen besorgt, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.   
    • Paragraf 352 FamFG: Diese Vorschrift regelt das Erbscheinsverfahren.
    • Eidesstattliche Versicherung: Eine Versicherung an Eides statt, dass die Angaben im Erbscheinsantrag richtig sind.

    Zusammenfassend lässt sich sagen:

    Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss entschieden, dass ein Vorsorgebevollmächtigter einen Erbschein für einen geschäftsunfähigen Erben beantragen kann.

  • Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dient der Verfahrensökonomie.

RA und Notar Krau

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