Erbscheinsverfahren – Eidesstattliche Versicherung des Vorsorgebevollmächtigten eines geschäftsunfähigen Erben
OLG Düsseldorf 25 Wx 68/17 –
Sachverhalt:
Die Mutter eines verstorbenen Erblassers war aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage, selbst einen Erbschein zu beantragen.
Sie hatte jedoch zuvor ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt.
Die Tochter beantragte daraufhin als Vorsorgebevollmächtigte im Namen ihrer Mutter einen Erbschein.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da die Vorsorgebevollmächtigte nicht zum antragsberechtigten Personenkreis gehöre.
Rechtliche Fragestellung:
Kann ein Vorsorgebevollmächtigter einen Erbschein für einen geschäftsunfähigen Erben beantragen?
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Vorsorgebevollmächtigter einen Erbschein für einen geschäftsunfähigen Erben beantragen kann.
Begründung:
Folgen der Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Das Nachlassgericht muss nun den Erbscheinsantrag der Mutter, vertreten durch die Vorsorgebevollmächtigte, prüfen.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf stärkt die Rechte von Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren.
Sie können für einen geschäftsunfähigen Erben handeln und auch die eidesstattliche Versicherung abgeben.
Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dient der Verfahrensökonomie.
Zusätzliche Erläuterungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss entschieden, dass ein Vorsorgebevollmächtigter einen Erbschein für einen geschäftsunfähigen Erben beantragen kann.
Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dient der Verfahrensökonomie.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.