Erbscheinsverfahren – Testierfähigkeit – Echtheit eines Testamentes – Brandenburgisches OLG 3 W 62/13
Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1), langjährige Partnerin des Erblassers, beantragte einen Erbschein als Alleinerbin aufgrund eines Testaments aus dem Jahr 2004.
Die Beteiligte zu 2), Schwester des Erblassers, erhob Einwände gegen die Testierfähigkeit des Erblassers und die Echtheit des Testaments.
Der Erblasser litt an Morbus Bechterew und war alkoholabhängig.
Das Nachlassgericht holte zwei Gutachten ein, eines zur Echtheit des Testaments und eines zur Testierfähigkeit des Erblassers.
Beide Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass das Testament echt und der Erblasser testierfähig war.
Das Nachlassgericht stellte daraufhin die Erbscheinsvoraussetzungen fest.
Problematik:
Entscheidung des Brandenburgischen OLG:
Das Brandenburgische OLG wies die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurück. Das Testament war echt und der Erblasser war testierfähig.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Feststellung der Testierfähigkeit und der Echtheit eines Testaments.
Er zeigt auf, dass die Gerichte die Testierfähigkeit im Einzelfall sorgfältig prüfen müssen und dass ein Sachverständigengutachten eine wichtige Grundlage für die Entscheidung sein kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.