Erbscheinsverfahren – Testierfähigkeit – Echtheit eines Testamentes – Brandenburgisches OLG 3 W 62/13

Oktober 4, 2020

Erbscheinsverfahren – Testierfähigkeit – Echtheit eines Testamentes – Brandenburgisches OLG 3 W 62/13

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor des Urteils
    • Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus.
    • Kostentragung durch die Beteiligte zu 2).
    • Festsetzung des Beschwerdewerts.
  2. Sachverhalt
    • Streit über die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser.
    • Beteiligte: langjährige Partnerin (Beteiligte zu 1) und Schwester des Erblassers (Beteiligte zu 2)).
    • Erblasser litt an Morbus Bechterew und war alkoholabhängig.
    • Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1) auf Grundlage eines Testaments vom 10.1.2004.
  3. Verfahrensgang
    • Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins.
    • Einwand der Beteiligten zu 2) gegen die Testierfähigkeit des Erblassers.
    • Einholung von Gutachten zur Echtheit des Testaments und zur Testierfähigkeit des Erblassers.
    • Beschluss des Amtsgerichts zur Feststellung der Erbscheinsvoraussetzungen.
  4. Gutachten zur Echtheit des Testaments
    • Schriftgutachten zur Feststellung der Urheberschaft des Testaments.
    • Ergebnis: Testament stammt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Erblasser.
    • Einwände der Beteiligten zu 2) gegen das Gutachten und deren Zurückweisung.
  5. Gutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers
    • Psychiatrisches Gutachten zur Testierfähigkeit.
    • Ergebnis: Keine Hinweise auf Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
    • Argumente des Sachverständigen:
      • Alkoholabhängigkeit beeinträchtigt nicht zwingend die Testierfähigkeit.
      • Keine Anzeichen für psychische Störungen, die die Testierfähigkeit ausschließen.
  6. Beschwerde der Beteiligten zu 2)
    • Vorbringen neuer Einwände gegen die Gutachten.
    • Kritik an der Methodik und den Schlussfolgerungen der Gutachter.
    • Forderung nach umfassenderer Beweiserhebung.
  7. Entscheidung des Brandenburgischen OLG
    • Zurückweisung der Beschwerde.
    • Bestätigung der Gutachten und der Entscheidung des Amtsgerichts.
    • Ausführliche Begründung der Entscheidung:
      • Bestätigung der Echtheit des Testaments.
      • Bestätigung der Testierfähigkeit des Erblassers.
      • Ablehnung der Einwände der Beteiligten zu 2).
  8. Kostenentscheidung
    • Kostentragung durch die Beteiligte zu 2) gemäß § 84 FamFG.
    • Festsetzung des Beschwerdewerts nach dem Rechtsmittelinteresse der Beteiligten zu 2).
  9. Rechtsausführungen
    • Grundsätze zur Testierfähigkeit gemäß § 2229 Abs. 4 BGB.
    • Beweismaß im Erbscheinsverfahren.
    • Anforderungen an die Echtheitsprüfung von Testamenten.
    • Feststellungslast für die Testierunfähigkeit.

Erbscheinsverfahren – Testierfähigkeit – Echtheit eines Testamentes – Brandenburgisches OLG 3 W 62/13

Sachverhalt:

Die Beteiligte zu 1), langjährige Partnerin des Erblassers, beantragte einen Erbschein als Alleinerbin aufgrund eines Testaments aus dem Jahr 2004.

Die Beteiligte zu 2), Schwester des Erblassers, erhob Einwände gegen die Testierfähigkeit des Erblassers und die Echtheit des Testaments.

Der Erblasser litt an Morbus Bechterew und war alkoholabhängig.

Das Nachlassgericht holte zwei Gutachten ein, eines zur Echtheit des Testaments und eines zur Testierfähigkeit des Erblassers.

Beide Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass das Testament echt und der Erblasser testierfähig war.

Das Nachlassgericht stellte daraufhin die Erbscheinsvoraussetzungen fest.

Problematik:

Erbscheinsverfahren – Testierfähigkeit – Echtheit eines Testamentes – Brandenburgisches OLG 3 W 62/13

  • Echtheit des Testaments: Fraglich war, ob das Testament vom Erblasser stammte.
  • Testierfähigkeit: Zu klären war, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.
  • Beweiswürdigung: Weiterhin war zu prüfen, ob das Nachlassgericht die Gutachten und die Zeugenaussagen ausreichend gewürdigt hatte.

Entscheidung des Brandenburgischen OLG:

Das Brandenburgische OLG wies die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurück. Das Testament war echt und der Erblasser war testierfähig.

Begründung:

  • Echtheit des Testaments: Das Testament stammte vom Erblasser. Das schriftgutachterliche Gutachten hatte dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt. Die Einwände der Beteiligten zu 2) gegen das Gutachten waren nicht stichhaltig.
  • Testierfähigkeit: Der Erblasser war im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig. Das psychiatrische Gutachten hatte keine Hinweise auf eine Testierunfähigkeit ergeben. Die Alkoholabhängigkeit des Erblassers schloss seine Testierfähigkeit nicht aus.
  • Beweiswürdigung: Das Nachlassgericht hatte die Gutachten und die Zeugenaussagen zutreffend gewürdigt. Die Einwände der Beteiligten zu 2) gegen die Gutachten waren nicht begründet.
  • Keine weiteren Ermittlungen: Das Nachlassgericht war nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen.

Erbscheinsverfahren – Testierfähigkeit – Echtheit eines Testamentes – Brandenburgisches OLG 3 W 62/13

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Testierfähigkeit: Die Testierfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere bei Personen mit Suchterkrankungen.
  • Echtheit des Testaments: Die Echtheit eines Testaments kann durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.
  • Beweiswürdigung: Das Nachlassgericht muss die Gutachten und die Zeugenaussagen sorgfältig würdigen.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Feststellung der Testierfähigkeit und der Echtheit eines Testaments.

Er zeigt auf, dass die Gerichte die Testierfähigkeit im Einzelfall sorgfältig prüfen müssen und dass ein Sachverständigengutachten eine wichtige Grundlage für die Entscheidung sein kann.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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