Erbscheinsverfahren Übersetzung ausländischer Personenstandsurkunden
OLG Karlsruhe 11 Wx 16/13
Erbscheinsverfahren:
Übersetzung von Personenstandsurkunden durch einen ermächtigten oder bestellten Übersetzer;
notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass im Erbscheinsverfahren die
Übersetzung ausländischer Personenstandsurkunden durch einen ermächtigten oder bestellten Übersetzer ausreicht.
Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers ist in der Regel nicht erforderlich.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte die Beteiligte einen Erbschein beantragt und zum Nachweis ihrer Erbenstellung mehrere rumänische Personenstandsurkunden vorgelegt.
Die Urkunden lagen im Original und in Kopie mit deutscher Übersetzung vor.
Die Übersetzung stammte von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zurück, da die Unterschrift des Übersetzers nicht notariell beglaubigt war.
Entscheidung des OLG:
Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Begründung:
Öffentliche Urkunden: Ausländische Urkunden können im Erbscheinsverfahren als öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 ZPO anerkannt werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Übersetzungspflicht: Im Erbscheinsverfahren kann das Nachlassgericht die Vorlage einer Übersetzung ausländischer Urkunden verlangen, wenn es die Sprache nicht versteht.
Ermächtigter oder bestellter Übersetzer: Die Übersetzung muss grundsätzlich von einem ermächtigten oder bestellten Übersetzer angefertigt werden.
Keine Beglaubigungspflicht: Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers ist in der Regel nicht erforderlich.
Ausnahmefall: Nur in Ausnahmefällen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung bestehen, kann eine Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers verlangt werden.
Folgen des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Karlsruhe erleichtert die Vorlage ausländischer Urkunden im Erbscheinsverfahren.
Durch den Verzicht auf die Beglaubigungspflicht wird das Verfahren vereinfacht und beschleunigt.
Zusätzliche Anmerkungen:
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