Erbscheinsverfahren Übersetzung ausländischer Personenstandsurkunden

August 11, 2017

Erbscheinsverfahren Übersetzung ausländischer Personenstandsurkunden

OLG Karlsruhe 11 Wx 16/13

Erbscheinsverfahren:

Übersetzung von Personenstandsurkunden durch einen ermächtigten oder bestellten Übersetzer;

notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass im Erbscheinsverfahren die

Übersetzung ausländischer Personenstandsurkunden durch einen ermächtigten oder bestellten Übersetzer ausreicht.

Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers ist in der Regel nicht erforderlich.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatte die Beteiligte einen Erbschein beantragt und zum Nachweis ihrer Erbenstellung mehrere rumänische Personenstandsurkunden vorgelegt.

Erbscheinsverfahren Übersetzung ausländischer Personenstandsurkunden

Die Urkunden lagen im Original und in Kopie mit deutscher Übersetzung vor.

Die Übersetzung stammte von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zurück, da die Unterschrift des Übersetzers nicht notariell beglaubigt war.

Entscheidung des OLG:

Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Begründung:

  1. Öffentliche Urkunden: Ausländische Urkunden können im Erbscheinsverfahren als öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 ZPO anerkannt werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

  2. Übersetzungspflicht: Im Erbscheinsverfahren kann das Nachlassgericht die Vorlage einer Übersetzung ausländischer Urkunden verlangen, wenn es die Sprache nicht versteht.

  3. Ermächtigter oder bestellter Übersetzer: Die Übersetzung muss grundsätzlich von einem ermächtigten oder bestellten Übersetzer angefertigt werden.

Erbscheinsverfahren Übersetzung ausländischer Personenstandsurkunden

  1. Keine Beglaubigungspflicht: Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers ist in der Regel nicht erforderlich.

    • Gesetzliche Regelung: Das FamFG enthält keine Regelung zur Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers.
    • § 142 Abs. 3 ZPO: Nach § 142 Abs. 3 ZPO gilt die Übersetzung eines ermächtigten oder bestellten Übersetzers als richtig und vollständig. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht vorgesehen.
    • Verordnung von 1942 aufgehoben: Die zuvor geltende Verordnung, die eine Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers vorsah, wurde aufgehoben.
    • Amtsermittlungsverfahren: Das Erbscheinsverfahren ist ein Amtsermittlungsverfahren. Das Nachlassgericht muss sich selbst von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung überzeugen.
    • Evidenz- und Plausibilitätsprüfung: Das Nachlassgericht kann die Übersetzung auf ihre Plausibilität überprüfen.
  2. Ausnahmefall: Nur in Ausnahmefällen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung bestehen, kann eine Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers verlangt werden.

Folgen des Beschlusses:

Der Beschluss des OLG Karlsruhe erleichtert die Vorlage ausländischer Urkunden im Erbscheinsverfahren.

Durch den Verzicht auf die Beglaubigungspflicht wird das Verfahren vereinfacht und beschleunigt.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung von Übersetzungen im internationalen Rechtsverkehr.
  • Er zeigt, dass die Gerichte bestrebt sind, das Erbscheinsverfahren effizient zu gestalten.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Nachlassgerichte und der Notare.
RA und Notar Krau

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