Erbscheinverfahren – Testament nicht auffindbar – Vorlage Kopie – Beweismittel

März 6, 2020

Erbscheinverfahren – Testament nicht auffindbar – Vorlage Kopie – Beweismittel

Brandenburgisches OLG 3 W 79/18

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (3 W 79/18) hebt eine Entscheidung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda auf,

das den Antrag einer Frau abgelehnt hatte, ihr einen Erbschein für den Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns zu erteilen.

Die Frau hatte behauptet, dass sie zusammen mit dem Verstorbenen, der ihr Onkel und späterer Ehemann war, ein gemeinsames Testament errichtet habe, in dem sie zu 61 % als Erbin eingesetzt sei.

Die Originalurkunde dieses Testaments war nicht mehr auffindbar, aber die Antragstellerin konnte eine digitale Kopie vorlegen, die sie im Jahr 2003 erstellt hatte.

Das Amtsgericht hatte zunächst den Antrag abgelehnt, da es Zweifel an der Echtheit und der formellen Wirksamkeit der vorgelegten Kopie des Testaments hatte.

Das Oberlandesgericht hingegen kam nach einer erneuten Prüfung des Falls, einschließlich der Anhörung der Beteiligten und der Vernehmung einer Zeugin,

zu dem Schluss, dass die vorgelegte Kopie des Testaments mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Original entspricht, das der Verstorbene eigenhändig erstellt hatte.

Erbscheinverfahren – Testament nicht auffindbar – Vorlage Kopie – Beweismittel

Die Zeugin bestätigte, das Testament auf dem Laptop der Antragstellerin gesehen zu haben, und es gab keine schlüssigen Hinweise darauf, dass das Dokument eine Fälschung sei.

Das Gericht argumentierte, dass es möglich sei, ein Erbrecht auch ohne Originalurkunde nachzuweisen, sofern glaubwürdige Beweise für die Existenz und den Inhalt des Testaments vorliegen.

Auf dieser Grundlage entschied das Oberlandesgericht, dass die Antragstellerin einen Erbschein erhalten soll, der sie zu 61 % als Erbin ausweist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner, die Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe, die ebenfalls Erbansprüche geltend gemacht hatten.

Der Verfahrenswert wurde auf 80.000 Euro festgesetzt.

Allgemeiner Hinweis:

Ein Erbschein kann unter Umständen auch auf Grundlage einer Kopie eines Testaments erteilt werden. Allerdings sind hierfür strenge Voraussetzungen zu erfüllen.

Grundsatz:

Für die Erteilung eines Erbscheins ist grundsätzlich die Vorlage des Originaltestaments erforderlich.

Dies dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und soll sicherstellen, dass der Erbschein den tatsächlichen Willen des Erblassers widerspiegelt.

Ausnahmen:

In Ausnahmefällen kann das Nachlassgericht einen Erbschein auch aufgrund einer Kopie eines Testaments erteilen.

Dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft:

Nachweis der Existenz und des Inhalts des Originals:

Der Antragsteller muss dem Gericht gegenüber zweifelsfrei nachweisen, dass ein formgültiges Originaltestament existiert hat und welchen Inhalt dieses hatte.

Erbscheinverfahren – Testament nicht auffindbar – Vorlage Kopie – Beweismittel

Dies kann beispielsweise durch Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherungen oder andere Urkunden erfolgen.

Nachweis des Verlusts des Originals:

Es muss glaubhaft dargelegt werden, wie und warum das Originaltestament verloren gegangen ist.

Es darf kein Anhaltspunkt dafür bestehen, dass der Erblasser das Testament widerrufen wollte und es deshalb vernichtet hat.

Keine Zweifel an der Echtheit der Kopie:

Die vorgelegte Kopie darf keine Anzeichen von Fälschung aufweisen und muss mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Original entsprechen.

Überzeugung des Gerichts:

Letztendlich liegt die Entscheidung, ob ein Erbschein aufgrund einer Kopie erteilt wird, im Ermessen des Nachlassgerichts.

Das Gericht muss sich in der Gesamtschau der Umstände davon überzeugen, dass die Kopie den wahren letzten Willen des Erblassers wiedergibt und keine Zweifel an der Erbfolge bestehen.

Verfahren:

Wenn lediglich eine Kopie eines Testaments vorliegt, wird das Nachlassgericht das Erbscheinsverfahren in der Regel besonders sorgfältig durchführen.

Es wird möglicherweise Zeugen vernehmen, Gutachten einholen oder andere Ermittlungen anstellen, um die oben genannten Voraussetzungen zu prüfen.

Fazit:

Die Erteilung eines Erbscheins aufgrund einer Testamentskopie ist möglich, aber nicht die Regel.

Es erfordert einen umfassenden Nachweis der Existenz, des Inhalts und des Verlusts des Originaltestaments sowie der Echtheit der Kopie.

Betroffene sollten sich in dieser Situation unbedingt rechtlich beraten lassen, um die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags einschätzen zu können und die notwendigen Schritte einzuleiten.

RA und Notar Krau

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