ErbStG Nichtanwendung Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige unionsrechtswidrig FG Baden-Württemberg 11 K 3629/13 RA und Notar KrauKernaussage: Das FG entschied, dass die Nichtanwendung des vollen Ehegattenfreibetrags bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht für EU-Bürger, die in einem Drittstaat leben, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des EU-Rechts verstößt. Sachverhalt: Eine Schweizer Staatsbürgerin (Klägerin) erbte von ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Ehemann verschiedene Vermögenswerte. Dazu gehörten Immobilien in Deutschland und der Schweiz sowie Bankguthaben und Unternehmensbeteiligungen in der Schweiz. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest, berücksichtigte aber nur den in Deutschland belegenen Grundbesitz und gewährte lediglich den nach § 16 Abs. 2 ErbStG vorgesehenen Freibetrag von 2.000 EUR für beschränkt Steuerpflichtige. Die Klägerin klagte und berief sich auf den höheren Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG für unbeschränkt Steuerpflichtige sowie auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht. Rechtliche Würdigung: Das FG gab der Klage statt und hob die Erbschaftsteuerfestsetzung auf. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
ErbStG Nichtanwendung Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige unionsrechtswidrigFazit: Das Urteil des FG Baden-Württemberg stärkt die Rechte von EU-Bürgern, die in Drittstaaten leben, bei der Erbschaftsteuer in Deutschland. Es stellt klar, dass die Kapitalverkehrsfreiheit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Ehegattenfreibetrag verbietet. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung und könnte Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerpraxis in Deutschland haben. Zusätzliche Informationen:
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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.