Erbteil des Ehegatten
OLG Celle 6 W 116/02
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) entschied in seinem Beschluss vom 18. Juli 2002 über die Erbquote des überlebenden Ehegatten,
wenn dieser neben dem Ehegattenerbrecht mit Verwandten der zweiten Ordnung des Erblassers zusammentrifft, die nur mit einem Elternteil des Erblassers verwandt sind.
Der Fall:
Der Erblasser war verheiratet und lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Er hinterließ seine Ehefrau (Beteiligte zu 1) und drei Abkömmlinge seines Halbbruders (Beteiligte zu 2 bis 4).
Die Beteiligten zu 2 bis 4 waren somit nur mit der Mutter des Erblassers, nicht aber mit seinem Vater verwandt.
Streitig war die Erbquote der Ehefrau.
Sie ging davon aus, dass ihr 7/8 der Erbschaft zustehen, während das Nachlassgericht einen Erbteil von 3/4 annahm.
Die Entscheidung des OLG Celle:
Das OLG Celle bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde der Ehefrau zurück.
Die Erbquote der Ehefrau beträgt 3/4 der Erbschaft.
Begründung:
Gesetzliche Erbfolge: Gemäß § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte der Erbschaft. Hinzu kommt gemäß § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB ein weiteres Viertel aufgrund des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.
Keine Differenzierung nach Verwandtschaft: Das BGB differenziert beim Zusammentreffen des Ehegatten mit Verwandten der zweiten Ordnung nicht danach, ob diese mit beiden oder nur einem Elternteil des Erblassers verwandt sind. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB knüpft lediglich an das Vorhandensein von Verwandten der zweiten Ordnung an.
Kein Heimfallrecht: Es gibt kein gesetzliches Übergangs- oder Heimfallrecht, wonach der Ehegatte an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils tritt, mit dem die Verwandten zweiter Ordnung nicht verwandt sind.
Verwandtschaftsverhältnisse irrelevant: Die Verwandtschaftsverhältnisse der Verwandten zweiter Ordnung untereinander sind für die Erbquote des Ehegatten irrelevant. Auch wenn die Verwandten zweiter Ordnung nur mit einem Elternteil des Erblassers verwandt sind, erhalten sie den gesamten Erbteil, der den Verwandten zweiter Ordnung zusteht.
Kein Wertungswiderspruch zu § 1925 BGB: Die Regelung in § 1925 Abs. 3 BGB, wonach bei Vorversterben eines Elternteils dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des OLG Celle. Diese Regelung betrifft lediglich die Erbfolge innerhalb der Verwandtschaft und hat keine Auswirkungen auf die Erbquote des Ehegatten.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Fester Erbteil des Ehegatten: Der Erbteil des Ehegatten ist gesetzlich festgelegt und hängt nicht von den Verwandtschaftsverhältnissen der anderen Erben ab.
Keine Differenzierung bei Verwandten zweiter Ordnung: Das BGB differenziert beim Zusammentreffen des Ehegatten mit Verwandten der zweiten Ordnung nicht danach, ob diese mit beiden oder nur einem Elternteil des Erblassers verwandt sind.
Kein Heimfallrecht auf den Ehegatten: Der Ehegatte tritt nicht an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils, mit dem die Verwandten zweiter Ordnung nicht verwandt sind.
Fazit:
Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die gesetzlichen Regelungen zur Erbquote des Ehegatten beim Zusammentreffen mit Verwandten der zweiten Ordnung.
Es stellt klar, dass die Verwandtschaftsverhältnisse der Verwandten zweiter Ordnung untereinander keine Auswirkungen auf den Erbteil des Ehegatten haben.
Der Ehegatte erhält in diesen Fällen einen festen Erbteil, der sich nach § 1931 BGB bestimmt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.