Erbteilskaufvertrag Abgeltung aller Ansprüche

August 31, 2017

Erbteilskaufvertrag Abgeltung aller Ansprüche

OLG Koblenz 3 U 258/14

Erbteilskaufvertrag: Abschließende Erbauseinandersetzung über den Nachlass der Mutter

bei vereinbarter Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Schadensersatzansprüche bezüglich des Nachlasses des vorverstorbenen Vaters

RA und Notar Krau

Zwei Brüder stritten sich um die Auseinandersetzung des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter.

Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen angeblich unberechtigter Abbuchungen vom Konto der Mutter.

Der Beklagte argumentierte, dass die Angelegenheit bereits durch einen Erbteilskaufvertrag abschließend geregelt sei.

In diesem Vertrag hatten die Brüder zwar ausdrücklich nur wechselseitige Ansprüche bezüglich des Nachlasses ihres vorverstorbenen Vaters ausgeschlossen,

jedoch nicht explizit Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass der Mutter.

Erbteilskaufvertrag Abgeltung aller Ansprüche

Rechtliche Würdigung:

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz musste entscheiden, ob der Erbteilskaufvertrag auch die Ansprüche im Zusammenhang

mit dem Nachlass der Mutter umfasste, obwohl diese nicht ausdrücklich erwähnt wurden.

Entscheidung:

Das OLG Koblenz wies den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück.

Es entschied, dass der Erbteilskaufvertrag auch die strittigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass der Mutter erfasste.

Begründung:

  • Auslegung des Erbteilskaufvertrags: Das OLG legte den Erbteilskaufvertrag dahingehend aus, dass die Parteien mit dem Vertrag eine abschließende Regelung hinsichtlich aller Vorgänge im Zusammenhang mit den finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter treffen wollten.

  • Zeugenaussagen: Die Aussagen der beteiligten Rechtsanwälte bestätigten, dass die Parteien eine umfassende Einigung erzielen und alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass der Mutter beenden wollten.

Erbteilskaufvertrag Abgeltung aller Ansprüche

  • Salvatorische Klausel: Die im Vertrag enthaltene salvatorische Klausel bezog sich zwar ausdrücklich nur auf den Nachlass des Vaters. Dies schloss jedoch nicht aus, dass die Parteien auch eine abschließende Regelung für den Nachlass der Mutter treffen wollten.

  • Zeitlicher Zusammenhang: Der Erbteilskaufvertrag wurde kurz nach dem Tod der Mutter geschlossen, was dafür spricht, dass die Parteien den Nachlass der Mutter regeln wollten.

  • Gesamtzusammenhang: Der Gesamtzusammenhang der Ereignisse und die Aussagen der Zeugen sprachen dafür, dass die Parteien mit dem Erbteilskaufvertrag eine abschließende Regelung für den gesamten Nachlass treffen wollten.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass bei der Auslegung von Verträgen nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Wille der Parteien und die Begleitumstände zu berücksichtigen sind.

Auch wenn eine Klausel in einem Vertrag einen bestimmten Sachverhalt nicht ausdrücklich regelt, kann sich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben,

dass die Parteien dennoch eine umfassende Regelung treffen wollten.

RA und Notar Krau

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