Erbteilskaufvertrag Abgeltung aller Ansprüche
OLG Koblenz 3 U 258/14
Erbteilskaufvertrag: Abschließende Erbauseinandersetzung über den Nachlass der Mutter
bei vereinbarter Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Schadensersatzansprüche bezüglich des Nachlasses des vorverstorbenen Vaters
Zwei Brüder stritten sich um die Auseinandersetzung des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter.
Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen angeblich unberechtigter Abbuchungen vom Konto der Mutter.
Der Beklagte argumentierte, dass die Angelegenheit bereits durch einen Erbteilskaufvertrag abschließend geregelt sei.
In diesem Vertrag hatten die Brüder zwar ausdrücklich nur wechselseitige Ansprüche bezüglich des Nachlasses ihres vorverstorbenen Vaters ausgeschlossen,
jedoch nicht explizit Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass der Mutter.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz musste entscheiden, ob der Erbteilskaufvertrag auch die Ansprüche im Zusammenhang
mit dem Nachlass der Mutter umfasste, obwohl diese nicht ausdrücklich erwähnt wurden.
Entscheidung:
Das OLG Koblenz wies den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück.
Es entschied, dass der Erbteilskaufvertrag auch die strittigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass der Mutter erfasste.
Begründung:
Auslegung des Erbteilskaufvertrags: Das OLG legte den Erbteilskaufvertrag dahingehend aus, dass die Parteien mit dem Vertrag eine abschließende Regelung hinsichtlich aller Vorgänge im Zusammenhang mit den finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter treffen wollten.
Zeugenaussagen: Die Aussagen der beteiligten Rechtsanwälte bestätigten, dass die Parteien eine umfassende Einigung erzielen und alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass der Mutter beenden wollten.
Salvatorische Klausel: Die im Vertrag enthaltene salvatorische Klausel bezog sich zwar ausdrücklich nur auf den Nachlass des Vaters. Dies schloss jedoch nicht aus, dass die Parteien auch eine abschließende Regelung für den Nachlass der Mutter treffen wollten.
Zeitlicher Zusammenhang: Der Erbteilskaufvertrag wurde kurz nach dem Tod der Mutter geschlossen, was dafür spricht, dass die Parteien den Nachlass der Mutter regeln wollten.
Gesamtzusammenhang: Der Gesamtzusammenhang der Ereignisse und die Aussagen der Zeugen sprachen dafür, dass die Parteien mit dem Erbteilskaufvertrag eine abschließende Regelung für den gesamten Nachlass treffen wollten.
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht, dass bei der Auslegung von Verträgen nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Wille der Parteien und die Begleitumstände zu berücksichtigen sind.
Auch wenn eine Klausel in einem Vertrag einen bestimmten Sachverhalt nicht ausdrücklich regelt, kann sich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben,
dass die Parteien dennoch eine umfassende Regelung treffen wollten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.