Erbteilskaufvertrag – Maklerprovision – Ausübung Vorkaufsrecht
BGH I ZR 5/15 Urteil vom 12. Mai 2016
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. I ZR 5/15) entschieden, dass der Klägerin, einer Maklerin,
kein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision gegenüber dem Beklagten zusteht, der sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt hatte.
Der Fall bezieht sich auf den Verkauf eines Erbteils des Bruders des Beklagten.
Die Maklerin vermittelte einen Kaufvertrag über den hälftigen Erbteil an einen Dritten, der eine Maklerprovision von 29.750 € zahlte.
In diesem Vertrag war festgelegt, dass im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts die Maklerprovision vom Vorkaufsberechtigten zu übernehmen sei.
Der Beklagte übte sein Vorkaufsrecht aus, weigerte sich jedoch, die Maklerprovision zu zahlen.
Das Landgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage der Maklerin ab.
In der Revision argumentierte die Klägerin, dass der Beklagte als Vorkaufsberechtigter die Maklerprovision zahlen müsse, da diese Bestandteil des ursprünglichen Kaufvertrags sei.
Der BGH folgte dieser Auffassung jedoch nicht.
Er stellte fest, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Maklerprovision unüblich hoch war, nämlich 9,62 % netto und 11,44 % brutto des Kaufpreises.
Eine solche hohe Provision überschreite das übliche Maß für Grundstückskaufverträge in Berlin, wo etwa 6 % als angemessen gelten.
Laut BGH verpflichten Vertragsklauseln, die unübliche Maklerprovisionen vorsehen, den Vorkaufsberechtigten nicht.
Zudem könne die vereinbarte Provision nicht auf ein übliches Maß herabgesetzt werden, da eine Reduzierung auf das übliche Maß in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Somit wurde die Revision der Maklerin zurückgewiesen und sie musste die Kosten des Verfahrens tragen.
Das Urteil stärkt die Rechte von Vorkaufsberechtigten und begrenzt deren Pflicht zur Übernahme von Maklerprovisionen auf übliche Vereinbarungen.
Ein Erbteilskaufvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Erbe seinen Erbteil an einen Dritten verkauft. Der Erbteil umfasst alle Rechte und Pflichten, die dem Erben aus der Erbschaft zustehen.
Vertragsparteien:
Vertragsgegenstand:
Der Erbteil, der verkauft wird. Dieser kann sich auf den gesamten Nachlass oder nur auf einen Teil des Nachlasses beziehen.
Kaufpreis:
Der Preis, den der Käufer für den Erbteil zahlt. Der Kaufpreis wird in der Regel anhand des Verkehrswerts des Erbteils ermittelt.
Form:
Der Erbteilskaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2371 BGB).
Inhalt des Erbteilskaufvertrags:
Besonderheiten:
Gründe für den Verkauf eines Erbteils:
Wichtige Hinweise:
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.