Erbunwürdigkeit Fälschung eines Testaments
Verzeihung des Erblassers
OLG Frankfurt am M 24 U 6/05
Urt. v. 27.04.2007,
RA und Notar Krau
Der Kläger beantragte die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten, da diese ein Testament gefälscht habe.
Das Landgericht gab der Klage statt und erklärte die Beklagte für erbunwürdig.
Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, dass die Unterschrift des Erblassers echt sei und dieser die Fälschung verziehen habe.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main musste entscheiden, ob die Beklagte ein Testament gefälscht hatte und ob der Erblasser ihr dies verziehen hatte.
Entscheidung:
Das OLG Frankfurt am Main wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die Beklagte war wegen der Fälschung eines Testaments erbunwürdig.
Begründung:
Fälschung des Testaments: Das OLG stützte sich auf mehrere Sachverständigengutachten, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, dass die Unterschrift des Erblassers unter dem Testament gefälscht war.
Keine Zweifel an der Fälschung: Das OLG sah keine Veranlassung, an der Echtheit der Gutachten zu zweifeln. Auch die von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen konnten die Fälschung nicht widerlegen.
Keine Verzeihung: Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Erblasser ihr die Fälschung verziehen hatte. Eine Verzeihung setzt voraus, dass der Erblasser Kenntnis von der Fälschung hatte. Dies war hier nicht der Fall.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen für die Feststellung der Erbunwürdigkeit wegen der Fälschung eines Testaments.
Die Fälschung muss bewiesen sein und der Erblasser darf dem Täter die Tat nicht verziehen haben.
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