Erbunwürdigkeit und Pflichtteil

Dezember 25, 2024

Erbunwürdigkeit und Pflichtteil

Zusammenfassung des Aufsatzes von Damrau, ZEV 2024, 11.

Dieser Text befasst sich mit der Frage, ob ein Erbe, der für erbunwürdig erklärt wurde, auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil verliert.

Was ist Erbunwürdigkeit?

Erbunwürdigkeit liegt vor, wenn ein Erbe sich eines schweren Vergehens gegen den Erblasser oder nahe Angehörige schuldig gemacht hat,

z. B. durch Mordversuch, schwere Beleidigung oder Verleumdung. In solchen Fällen kann ein Gericht den Erben für erbunwürdig erklären.

Dies hat zur Folge, dass der Erbe so behandelt wird, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt und erbt daher nichts.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers (z. B. Kindern, Ehegatten) zusteht, selbst wenn sie im Testament enterbt wurden.

Der Pflichtteil soll sicherstellen, dass diese Angehörigen nicht völlig leer ausgehen.

Erbunwürdigkeit und Pflichtteil

Verliert ein erbunwürdiger Erbe auch den Pflichtteil?

Hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen:

  • Die herrschende Meinung: Die meisten Juristen vertreten die Ansicht, dass ein erbunwürdiger Erbe auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil verliert. Dies wird damit begründet, dass der erbunwürdige Erbe so behandelt wird, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Wenn er aber nicht gelebt hätte, könnte er auch keinen Pflichtteil beanspruchen.
  • Weitere Meinungen: Es gibt auch die Auffassung, dass der erbunwürdige Erbe seinen Pflichtteilsanspruch behält, es sei denn, es wird zusätzlich die sogenannte „Pflichtteilsunwürdigkeit“ festgestellt. Dies erfordert eine separate Anfechtungserklärung durch die Erben. Eine dritte Meinung geht davon aus, dass die Klage auf Erbunwürdigkeit gleichzeitig als Anfechtungserklärung für den Pflichtteil gilt.

Die Argumentation des Autors

Prof. Dr. Damrau analysiert den Wortlaut des Gesetzes (§ 2344 BGB) und kommt zu dem Schluss, dass die herrschende Meinung zutrifft.

Der Wortlaut des Gesetzes legt nahe, dass der erbunwürdige Erbe so behandelt wird, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.

Dies schließt den Anspruch auf den Pflichtteil ein.

Der Autor verweist auch auf die Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich erwähnt wird, dass ein erbunwürdiger Erbe sowohl das Erbrecht als auch den Pflichtteil verliert.

Erbunwürdigkeit und Pflichtteil

Fazit

Nach Ansicht des Autors ist davon auszugehen, dass ein erbunwürdiger Erbe auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil verliert.

Dies entspricht der herrschenden Meinung in der juristischen Fachliteratur und wird durch den Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung gestützt.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Autor weist darauf hin, dass es neben der Erbunwürdigkeit auch die „Pflichtteilsunwürdigkeit“ gibt. Diese muss jedoch gesondert geltend gemacht werden.
  • Der Text befasst sich auch mit der Frage, wie die Erbunwürdigkeitserklärung auszulegen ist, wenn sie sich gegen einen pflichtteilsberechtigten Erben richtet.
  • Der Autor vergleicht die Rechtsfolgen der Erbunwürdigkeit mit denen der Ausschlagung und des Erbverzichts.

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

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