Erbunwürdigkeit wegen Tötungsversuch

Juni 20, 2016

BGH IV ZR 400/14

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in diesem Fall über die Erbunwürdigkeit eines Mannes zu entscheiden, der versucht hatte, seine an Alzheimer erkrankte Ehefrau zu töten.

Der Fall:

Ein Mann und seine Frau hatten sich in einem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre drei Kinder zu Schlusserben bestimmt. Die Ehefrau erkrankte an Alzheimer und war im Jahr 2002 nicht mehr kommunikationsfähig. Sie wurde über eine Magensonde ernährt.

Im Jahr 2012 durchtrennte der Ehemann den Schlauch der Magensonde, um das Leben seiner Frau zu beenden. Das Pflegepersonal konnte den Schlauch jedoch wieder anschließen.

Die Ehefrau verstarb einen Monat später an einer Lungenentzündung, die in keinem Zusammenhang mit der Tat des Ehemannes stand.

Der Ehemann wurde wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall verurteilt. Der Sohn des Ehepaares klagte daraufhin, dass sein Vater als Erbe seiner Mutter für erbunwürdig erklärt wird.

Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie jedoch ab.

Der Sohn legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Erbunwürdigkeit: Der BGH stellte fest, dass der Ehemann den Tatbestand der Erbunwürdigkeit gemäß Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt. Diese Vorschrift erklärt denjenigen für erbunwürdig, der den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat.
  • Keine Ausnahme im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht hatte argumentiert, dass der Ehemann aus Mitleid gehandelt habe und die Tat daher nicht die Erbunwürdigkeit begründe. Der BGH erkannte jedoch keine Ausnahme von der Regelung des Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Er betonte, dass die Vorschrift eine spezifisch erbrechtliche Sanktion auf schwerstes vorsätzlich begangenes Handlungsunrecht darstellt und eine Abwägung im Einzelfall nicht zulässig ist.
  • Kein „Töten auf Verlangen“: Der BGH stellte klar, dass im vorliegenden Fall kein „Töten auf Verlangen“ gemäß Paragraf 216 StGB vorlag, da die Ehefrau aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage war, ihren Willen zu äußern. Auch eine Verzeihung durch die Ehefrau gemäß Paragraf 2343 BGB war nicht möglich, da sie keine Kenntnis von der Tat ihres Mannes hatte.
  • Keine Patientenverfügung: Da die Ehefrau keine Patientenverfügung hinterlassen hatte, hätte der Ehemann für den Abbruch der künstlichen Ernährung die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen müssen. Dies hatte er jedoch nicht getan.
  • Schuldfähigkeit: Der BGH betonte, dass für die Erbunwürdigkeit die Schuldfähigkeit des Täters erforderlich ist. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage offengelassen. Der BGH verwies die Sache daher zurück, damit das Oberlandesgericht die Schuldfähigkeit des Ehemannes prüft.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Erbunwürdigkeit.Selbst wenn der Täter aus Mitleid handelt, kann er für erbunwürdig erklärt werden, wenn er den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder zu töten versucht.

Das Urteil stärkt den Schutz des Erblassers und verhindert, dass Täter durch die Tötung des Erblassers einen Vorteil erlangen.

Offene Fragen:

Der BGH ließ die Frage offen, ob ausnahmsweise keine Erbunwürdigkeit vorliegt, wenn der Erblasser in der Vergangenheit – auch formlos – geäußert hat, dass er in bestimmten Krankheitsverläufen lebenserhaltende Maßnahmen nicht durchführen lassen möchte. Diese Frage wird das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren zu klären haben.

Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Die Rechtslage nach BGH IV ZR 400/14: Stand und Diskussion

Der BGH entschied am 11.3.2015 (IV ZR 400/14), dass auch ein versuchter Totschlag in einem minder schweren Fall (Paragraf 213 StGB) zur Erbunwürdigkeit gemäß Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen kann 1. Der BGH lehnte eine einschränkende Auslegung der Vorschrift ab und betonte, dass Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine „spezifisch erbrechtliche Sanktion auf schwerstes vorsätzlich begangenes Handlungsunrecht“ darstelle, bei der eine Abwägung im Einzelfall nicht zulässig sei 1.

Rechtsprechungsentwicklung

Bestätigung und Konsolidierung

Die Entscheidung wurde in der Folgezeit konsolidiert und durch spätere BGH-Entscheidungen bestätigt. Insbesondere befasste sich der BGH in strafrechtlichen Verfahren mit der Frage der Einziehung des Nachlasses nach Paragraf 73 StGB und stellte klar, dass die Paragrafen 2339 ff. BGB vorrangig und abschließend sind 23. In den Entscheidungen BGH 5 StR 518/19, 5 StR 230/20 und 1 StR 487/20 wurde ausdrücklich auf die Erbunwürdigkeitsregelung verwiesen und eine Einziehung des Nachlasses nach Paragraf 73 StGB abgelehnt 456.

Keine aufhebende oder abweichende Entscheidung

Es ist keine spätere Entscheidung bekannt, die die Rechtsprechung des BGH IV ZR 400/14 aufgehoben oder in ihrer Kernaussage abweichend entschieden hätte. Die Entscheidung gilt als gefestigte Rechtsprechung.

Literaturmeinungen

Zustimmung und Bestätigung

Die überwiegende Meinung in der Literatur und den Kommentaren schließt sich der Entscheidung an:

  • Der Münchener Kommentar (Helms) bestätigt, dass auch ein versuchter Totschlag im minder schweren Fall (Paragraf 213 StGB) zur Erbunwürdigkeit führen kann 7.
  • Müller-Christmann (BeckOK BGB) stellt ausdrücklich fest: „Auch bei einem versuchten Totschlag im minder schweren Fall (Paragraf 213 StGB) kann die Erbunwürdigkeit zu bejahen sein (BGH NJW 2015, 1382)“ 7.
  • Schwalm (MAH ErbR) führt aus, dass der BGH „zudem klargestellt [hat], dass auch ein minderschwerer Fall des Totschlags (Paragraf 213 StGB) zur Erbunwürdigkeit führen kann“ 8.

Die Entscheidung wird als „scharfe Konturierung des Tatbestands des Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB“ gewürdigt, die der Klarheit und Rechtssicherheit diene 9.

Kritische Stimmen

Trotz der überwiegenden Zustimmung gibt es kritische Stimmen, die insbesondere auf die Problematik bei Sterbehilfefällen hinweisen:

  • Ludyga argumentiert für eine wortlautgetreue Auslegung und hält auch die Tötung auf Verlangen (Paragraf 216 StGB) für erbunwürdig, da eine vorauseilende Verzeihung nicht möglich sei 10. Er betont, dass „für eine freie Wertung an dieser Stelle kein Platz“ bleibe und die klare Annahme einer Erbunwürdigkeit der Rechtssicherheit diene 11.
  • Leitmeier (2025) kritisiert sowohl die herrschende Meinung als auch die Mindermeinung scharf und führt aus, dass beide Ansichten „zu Missverständnissen oder gar zu unauflösbaren Widersprüchen und falschen Ergebnissen“ führen 12. Er weist darauf hin, dass die Argumentation der hM mit Paragraf 2343 BGB durch den Einwand Ludygas widerlegt sei, da man jemandem nicht im Vorhinein „verzeihen“ könne, der eine schwere Verfehlung begehen werde 12.
  • Schulz (2012) hatte bereits vor der BGH-Entscheidung argumentiert, dass bei einem Totschlag in einem minder schweren Fall nicht von Erbunwürdigkeit auszugehen sei 1. Diese Ansicht wurde vom BGH jedoch ausdrücklich abgelehnt 1.

Aktuelle Diskussion und verfassungsrechtliche Aspekte

Die Diskussion konzentriert sich heute vor allem auf die Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen (Paragraf 216 StGB) und Beihilfe zum Suizid sowie auf verfassungsrechtliche Fragen im Hinblick auf das BVerfG-Urteil zur Sterbehilfe. Leitmeier weist darauf hin, dass die bisherigen Ansichten „die Vorgaben des BVerfG verfehlen und Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB verfassungsrechtlich unzutreffend auslegen“ 12.

Fazit

Die Entscheidung BGH IV ZR 400/14 ist in ihrer Kernaussage – dass auch ein versuchter Totschlag in einem minder schweren Fall zur Erbunwürdigkeit führen kann – rechtlich nicht unumstritten, aber in Rechtsprechung und Literatur überwiegend akzeptiert. Die Entscheidung gilt als gefestigte Rechtsprechung und wurde durch nachfolgende Entscheidungen bestätigt.

Die verbleibende Kontroverse betrifft im Wesentlichen zwei Aspekte:

  1. Die Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen (Paragraf 216 StGB) und anderen Tötungsdelikten
  2. Die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der strengen Auslegung im Hinblick auf die Selbstbestimmung am Lebensende

Diese Diskussionen haben jedoch nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung geführt. Die Entscheidung gilt weiterhin als maßgeblich für die Anwendung von Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Zitiernachweise:

1

BGH IV ZR 400/14

2

BGH 5 StR 518/19

3

BGH 1 StR 487/20

4

BGH 5 StR 518/19

5

BGH 5 StR 230/20

6

BGH 1 StR 487/20

7

Müller-Christmann – BeckOK BGB | BGB Paragraf 2339 Rn. 18

8

Schwalm – MAH ErbR | Paragraf 30 Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit Rn. 11

9

Leve, ZEV 2015, 682

10

Leitmeier, ZEV 2025, 7

11

Leitmeier, ZEV 2025, 7

12

Leitmeier, ZEV 2025, 7

RA und Notar Krau

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