BGH IV ZR 400/14
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in diesem Fall über die Erbunwürdigkeit eines Mannes zu entscheiden, der versucht hatte, seine an Alzheimer erkrankte Ehefrau zu töten.
Ein Mann und seine Frau hatten sich in einem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre drei Kinder zu Schlusserben bestimmt. Die Ehefrau erkrankte an Alzheimer und war im Jahr 2002 nicht mehr kommunikationsfähig. Sie wurde über eine Magensonde ernährt.
Im Jahr 2012 durchtrennte der Ehemann den Schlauch der Magensonde, um das Leben seiner Frau zu beenden. Das Pflegepersonal konnte den Schlauch jedoch wieder anschließen.
Die Ehefrau verstarb einen Monat später an einer Lungenentzündung, die in keinem Zusammenhang mit der Tat des Ehemannes stand.
Der Ehemann wurde wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall verurteilt. Der Sohn des Ehepaares klagte daraufhin, dass sein Vater als Erbe seiner Mutter für erbunwürdig erklärt wird.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie jedoch ab.
Der Sohn legte daraufhin Revision beim BGH ein.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Zentrale Punkte des Urteils:
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Erbunwürdigkeit.Selbst wenn der Täter aus Mitleid handelt, kann er für erbunwürdig erklärt werden, wenn er den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder zu töten versucht.
Das Urteil stärkt den Schutz des Erblassers und verhindert, dass Täter durch die Tötung des Erblassers einen Vorteil erlangen.
Der BGH ließ die Frage offen, ob ausnahmsweise keine Erbunwürdigkeit vorliegt, wenn der Erblasser in der Vergangenheit – auch formlos – geäußert hat, dass er in bestimmten Krankheitsverläufen lebenserhaltende Maßnahmen nicht durchführen lassen möchte. Diese Frage wird das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren zu klären haben.
Der BGH entschied am 11.3.2015 (IV ZR 400/14), dass auch ein versuchter Totschlag in einem minder schweren Fall (Paragraf 213 StGB) zur Erbunwürdigkeit gemäß Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen kann 1. Der BGH lehnte eine einschränkende Auslegung der Vorschrift ab und betonte, dass Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine „spezifisch erbrechtliche Sanktion auf schwerstes vorsätzlich begangenes Handlungsunrecht“ darstelle, bei der eine Abwägung im Einzelfall nicht zulässig sei 1.
Die Entscheidung wurde in der Folgezeit konsolidiert und durch spätere BGH-Entscheidungen bestätigt. Insbesondere befasste sich der BGH in strafrechtlichen Verfahren mit der Frage der Einziehung des Nachlasses nach Paragraf 73 StGB und stellte klar, dass die Paragrafen 2339 ff. BGB vorrangig und abschließend sind 23. In den Entscheidungen BGH 5 StR 518/19, 5 StR 230/20 und 1 StR 487/20 wurde ausdrücklich auf die Erbunwürdigkeitsregelung verwiesen und eine Einziehung des Nachlasses nach Paragraf 73 StGB abgelehnt 456.
Es ist keine spätere Entscheidung bekannt, die die Rechtsprechung des BGH IV ZR 400/14 aufgehoben oder in ihrer Kernaussage abweichend entschieden hätte. Die Entscheidung gilt als gefestigte Rechtsprechung.
Die überwiegende Meinung in der Literatur und den Kommentaren schließt sich der Entscheidung an:
Die Entscheidung wird als „scharfe Konturierung des Tatbestands des Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB“ gewürdigt, die der Klarheit und Rechtssicherheit diene 9.
Trotz der überwiegenden Zustimmung gibt es kritische Stimmen, die insbesondere auf die Problematik bei Sterbehilfefällen hinweisen:
Die Diskussion konzentriert sich heute vor allem auf die Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen (Paragraf 216 StGB) und Beihilfe zum Suizid sowie auf verfassungsrechtliche Fragen im Hinblick auf das BVerfG-Urteil zur Sterbehilfe. Leitmeier weist darauf hin, dass die bisherigen Ansichten „die Vorgaben des BVerfG verfehlen und Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB verfassungsrechtlich unzutreffend auslegen“ 12.
Die Entscheidung BGH IV ZR 400/14 ist in ihrer Kernaussage – dass auch ein versuchter Totschlag in einem minder schweren Fall zur Erbunwürdigkeit führen kann – rechtlich nicht unumstritten, aber in Rechtsprechung und Literatur überwiegend akzeptiert. Die Entscheidung gilt als gefestigte Rechtsprechung und wurde durch nachfolgende Entscheidungen bestätigt.
Die verbleibende Kontroverse betrifft im Wesentlichen zwei Aspekte:
Diese Diskussionen haben jedoch nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung geführt. Die Entscheidung gilt weiterhin als maßgeblich für die Anwendung von Paragraf 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
1
BGH IV ZR 400/14
2
BGH 5 StR 518/19
3
BGH 1 StR 487/20
4
BGH 5 StR 518/19
5
BGH 5 StR 230/20
6
BGH 1 StR 487/20
7
Müller-Christmann – BeckOK BGB | BGB Paragraf 2339 Rn. 18
8
Schwalm – MAH ErbR | Paragraf 30 Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit Rn. 11
9
Leve, ZEV 2015, 682
10
Leitmeier, ZEV 2025, 7
11
Leitmeier, ZEV 2025, 7
12
Leitmeier, ZEV 2025, 7
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