Erbunwürdigkeit wegen versuchten Tötungsdelikts

April 17, 2019
Erbunwürdigkeit wegen versuchten Tötungsdelikts

Erbunwürdigkeit wegen versuchten Tötungsdelikts

OLG Frankfurt am Main 28.05.2014 – 1 U 152/13

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 28. Mai 2014 (Az. 1 U 152/13) behandelt die Frage der Erbunwürdigkeit im Kontext eines versuchten Tötungsdelikts.

Der Fall drehte sich um den Beklagten, der als Ehemann und Betreuer der verstorbenen Erblasserin angeklagt war,

den Verbindungsschlauch zur Magensonde seiner im Wachkoma liegenden Frau durchtrennt zu haben.

Dieses Verhalten wurde als versuchter Totschlag in einem minder schweren Fall bewertet, wofür der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde.

Der Kläger, Sohn des Beklagten, wollte daraufhin den Vater für erbunwürdig erklären lassen, um ihn vom Erbe auszuschließen.

Das Landgericht Gießen hatte der Klage zunächst stattgegeben, indem es den Beklagten als erbunwürdig betrachtete.

Der Beklagte legte jedoch Berufung ein und rügte, dass das Landgericht keine eigenständigen Feststellungen zu seiner psychischen Verfassung und dem Tathergang gemacht habe.

Er argumentierte, dass sein Handeln aus Verzweiflung über die Situation seiner Frau resultierte und der mutmaßliche Wille der Erblasserin,

nicht menschenunwürdig zu leben, ausschlaggebend gewesen sei.

Erbunwürdigkeit wegen versuchten Tötungsdelikts

Das OLG gab der Berufung statt und hob das Urteil des Landgerichts auf.

Es entschied, dass der Beklagte trotz des versuchten Tötungsdelikts nicht als erbunwürdig anzusehen sei.

Die Richter betonten, dass die Erbunwürdigkeitsregel des § 2339 BGB zwar grundsätzlich auch minder schwere Fälle des versuchten Totschlags erfasse,

jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten.

Im vorliegenden Fall sei die Erblasserin bereits seit Jahren nicht mehr testierfähig gewesen, und der Beklagte habe die Tat aus einer tiefen depressiven Verfassung

heraus begangen, nicht aus aggressiven oder finanziellen Motiven.

Das OLG stellte fest, dass der Zweck der Erbunwürdigkeitsregel – nämlich der Schutz der Würde des Erblassers und die Verhinderung einer vorzeitigen

Herbeiführung des Erbfalls – im vorliegenden Fall nicht berührt worden sei.

Das Urteil verdeutlicht, dass eine versuchte Tötung in einem minder schweren Fall nicht automatisch zur Erbunwürdigkeit führt und immer

die spezifischen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind.

RA und Notar Krau

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