Erbvergleich oder Auslegungsvertrag – postmortal vereinbarte Klarstellungen für Erbschaftsteuer maßgeblich – FG München 4 K 1916/16

Juni 5, 2022

Erbvergleich oder Auslegungsvertrag – postmortal vereinbarte Klarstellungen für Erbschaftsteuer maßgeblich – FG München 4 K 1916/16

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Postmortale Vereinbarungen, die Unklarheiten in letztwilligen Verfügungen beseitigen, sind für die Erbschaftsteuer maßgeblich, solange sie nicht den Willen des Erblassers grundlegend verändern.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser verstarb und hinterließ ein notarielles Testament sowie mehrere Schenkungsversprechen bezüglich GmbH-Anteilen.
  • Die Klägerin (Tochter des Erblassers) sollte laut Testament einen Teil der GmbH-Anteile erben, belastet mit einem Nießbrauch zugunsten der Alleinerbin (Ehefrau des Erblassers). Die Klägerin sollte zudem die Schenkungsversprechen erfüllen.
  • Nach dem Tod des Erblassers wurden notarielle Vereinbarungen getroffen, die von den testamentarischen Verfügungen abwichen. Die Klägerin sollte nun alle GmbH-Anteile erhalten und die Schenkungsversprechen erfüllen. Der Nießbrauch sollte sich zunächst auf alle Anteile erstrecken.
  • Das Finanzamt berücksichtigte diese Vereinbarungen und setzte die Erbschaftsteuer entsprechend fest, einschließlich einer Abzinsung der Schenkungsversprechen.
  • Die Klägerin klagte gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung und argumentierte, dass die ursprünglichen testamentarischen Verfügungen maßgeblich seien und keine Abzinsung der Schenkungsversprechen erfolgen dürfe.

Entscheidung des Gerichts:

Erbvergleich oder Auslegungsvertrag – postmortal vereinbarte Klarstellungen für Erbschaftsteuer maßgeblich – FG München 4 K 1916/16

  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin in Bezug auf ihren zweiten Hilfsantrag.
  • Es stellte fest, dass grundsätzlich der Wille des Erblassers im Zeitpunkt des Todes für die Erbschaftsteuer maßgeblich ist.
  • Postmortale Vereinbarungen können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie lediglich Unklarheiten beseitigen und nicht den Willen des Erblassers grundlegend verändern.
  • Im vorliegenden Fall wichen die Vereinbarungen so stark vom Testament ab, dass sie nicht mehr als bloße Auslegung angesehen werden konnten.
  • Daher waren die ursprünglichen testamentarischen Verfügungen maßgeblich.
  • Die Klägerin erbte nur einen Teil der GmbH-Anteile, belastet mit einem Nießbrauch zugunsten der Alleinerbin.
  • Eine Abzinsung der Schenkungsversprechen war nicht erforderlich, da diese nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren.
  • Die Erbschaftsteuer wurde entsprechend herabgesetzt.

Ausblick:

  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der testamentarischen Verfügungen für die Erbschaftsteuer.
  • Postmortale Vereinbarungen können zwar berücksichtigt werden, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Es ist ratsam, testamentarische Verfügungen klar und eindeutig zu formulieren, um spätere Streitigkeiten und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Erbvergleich oder Auslegungsvertrag – postmortal vereinbarte Klarstellungen für Erbschaftsteuer maßgeblich – FG München 4 K 1916/16

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Sachverhalt

B. Klagegrund

C. Verfahrensverlauf

II. Zulässigkeit der Klage

A. Vorverfahren

B. Sprungklage

C. Klagefrist

III. Erfolg der Klage

A. Hauptantrag und erste Hilfsantrag der Klägerin

1. Rechtliche Grundlagen

2. Argumentation der Klägerin

3. Argumentation des Beklagten

4. Entscheidung des Gerichts

B. Zweiter Hilfsantrag der Klägerin

1. Bedingungen und Zulässigkeit des Antrags

2. Rechtliche Überlegungen

3. Entscheidung des Gerichts

IV. Schlussfolgerung

A. Zusammenfassung der Entscheidung

B. Feststellung der neuen Erbschaftsteuer

V. Ausblick

A. Mögliche weitere rechtliche Schritte

B. Implikationen der Gerichtsentscheidung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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