Erbvergleich über Zugewinnausgleich und Pflichtteil

August 14, 2017

Erbvergleich über Zugewinnausgleich und Pflichtteil

BFH II R 52/11

Urteil vom 27.9.2012,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in diesem Fall, dass ein Erbvergleich, der sowohl den Zugewinnausgleichsanspruch als auch den Pflichtteilsanspruch umfasst,

dahingehend auszulegen ist, dass sich der Erbe mit einer pauschalen Zahlung von beiden Ansprüchen in gleichem Verhältnis befreien wollte.

Sachverhalt:

Erbvergleich über Zugewinnausgleich und Pflichtteil

Die Klägerin, Witwe des Erblassers, hatte gegen den Erben, den Bruder des Erblassers, Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Pflichtteil geltend gemacht.

Die Parteien schlossen einen Erbvergleich, in dem sich der Erbe verpflichtete, einen Pauschalbetrag an die Klägerin zu zahlen.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für den Pflichtteilsanspruch fest.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und ging davon aus, dass der Erbvergleich nur den Pflichtteilsanspruch betraf.

Rechtliche Würdigung:

  • Auslegung des Erbvergleichs: Der BFH rügte die Auslegung des FG und stellte fest, dass dieses nicht alle Regelungen des Erbvergleichs berücksichtigt hatte.
  • Verzicht auf beide Ansprüche: Der BFH legte den Erbvergleich dahingehend aus, dass sich die Klägerin mit der Pauschalzahlung mit einer Minderung sowohl des Zugewinnausgleichsanspruchs als auch des Pflichtteilsanspruchs einverstanden erklärt hatte.

Erbvergleich über Zugewinnausgleich und Pflichtteil

  • Gesamterledigung: Die Formulierung im Erbvergleich, dass „sämtliche wechselseitigen Ansprüche“ erledigt sein sollten, deutete darauf hin, dass beide Ansprüche gleichermaßen von der Pauschalzahlung betroffen sein sollten.
  • Verhältnismäßige Tilgung: Da der Erbe keine Bestimmung darüber getroffen hatte, welche Schuld er mit der Zahlung tilgen wollte, galt die Regelung des § 366 Abs. 2 BGB. Demnach werden beide Schulden verhältnismäßig getilgt.
  • Kein alleiniger Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch: Die Annahme des FG, dass nur auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet wurde, war nicht gerechtfertigt. Der Erbvergleich enthielt keine Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Parteien.

Entscheidung:

Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zurück.

Das FG muss nun Feststellungen dazu treffen, ob die Klägerin über den Pauschalbetrag hinaus weitere Zahlungen erhalten hat und in welcher Höhe die geltend gemachten Beratungskosten abzugsfähig sind.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die Grundsätze der Auslegung von Erbvergleichen, die sowohl den Zugewinnausgleichsanspruch als auch den Pflichtteilsanspruch umfassen.

Es zeigt, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Erbe mit der Pauschalzahlung beide Ansprüche in gleichem Verhältnis tilgen wollte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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