Erbvertrag Beginn der Anfechtungsfrist

Mai 12, 2020

Erbvertrag Beginn der Anfechtungsfrist

OLG Koblenz 3 U 813/14

Beschluss 26.3.2015

RA und Notar Krau

In dem Fall OLG Koblenz wurde die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz zurückgewiesen.

Die Anfechtung eines Erbvertrages durch die Klägerin wurde vom LG wie vom OLG als verfristet angesehen.

Die Klägerin hatte in beiden Instanzen erfolglos geltend gemacht, dass die Anfechtungsfrist aufgrund eines Rechtsirrtums

nicht zu laufen begonnen habe, da sie die Regelungen des Erbvertrages für nichtig hielt.

Erbvertrag Beginn der Anfechtungsfrist

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte in der Vergangenheit mit ihrem Partner, dem Beklagten, einen Erbvertrag geschlossen.

Grundlage der Entscheidung der Klägerin für den Abschluss des Ehevertrages war hierbei ihre Erwartung eines dauerhaften harmonischen Zusammenlebens mit dem Beklagten.

Es kam jedoch zu Zerwürfnissen zwischen den Parteien, die ihren Höhepunkt in einem Treppensturz der Klägerin hatten.

Die Klägerin ließ die Anfechtungsfrist von einem Jahr nach diesem Ereignis verstreichen und ging zunächst nicht gegen den Erbvertrag vor.

Als Sie es dann tat, war es zu spät.

Die Klägerin hatte in beiden Instanzen geltend gemacht, dass die Anfechtungsfrist aufgrund eines Rechtsirrtums

nicht zu laufen begonnen habe, da sie die Regelungen des Erbvertrages für nichtig hielt.

Erbvertrag Beginn der Anfechtungsfrist

Der Senat des OLG Koblenz stellte jedoch fest, dass die Frist am 4. November 2007 begann, als die Klägerin von dem Anfechtungsgrund

Kenntnis erlangte, nämlich dem Scheitern eines harmonischen Zusammenlebens mit dem Beklagten.

Der Senat betonte, dass ein bloßer Rechtsirrtum über das Bestehen des Anfechtungsrechts den Fristbeginn nicht ausschließt.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass ihr innerhalb der Jahresfrist ein solcher Irrtum über die Wirksamkeit des Erbvertrages durch falsche Rechtsberatung entstanden war.

Der Vortrag der Klägerin war nicht ausreichend, um einen entsprechenden Rechtsirrtum zu belegen.

Die einjährige Anfechtungsfrist gemäß § 2283 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB beginnt, wenn der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Der Erblasser muss alle notwendigen Tatsachen kennen, um die Sachlage zu beurteilen.

Dies wurde in verschiedenen Urteilen bestätigt, wie z. B. BGH, Urteil vom 3. November 1960 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Juni 1997.

Bei einem erwarteten harmonischen Zusammenleben startet die Frist, wenn der Erblasser sicher ist, dass diese Erwartung gescheitert ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 1973).

Erbvertrag Beginn der Anfechtungsfrist

Die Wirksamkeit eines Erbvertrages wird nicht durch die Begünstigung nur einer Partei beeinträchtigt.

Ein sittenwidriger Charakter kann nicht abgeleitet werden, da der Erbvertrag keine gegenseitigen Verfügungen verlangt.

Ein Erbvertrag kann einseitig, zweiseitig oder mehrseitig sein, solange er mit erbrechtlicher Bindungswirkung mindestens einen Erben einsetzt.

Der Beginn der Anfechtungsfrist hängt von der Auslegung des Anfechtungsgrundes ab.

Eine Kenntnis wird verneint, wenn der Anfechtungsberechtigte die Verfügung für unwirksam hält.

Ein entsprechender Rechtsirrtum muss hinreichend dargelegt und bewiesen werden.

Folglich wurde die Berufung zurückgewiesen, und die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung des Gerichts betonte die Notwendigkeit einer klaren und substantiierten Darlegung von Rechtsirrtümern zur Anfechtung eines Erbvertrages.

RA und Notar Krau

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