OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/06
Erbvertrag durch Prozessvergleich errichtet
Im Fall OLG Düsseldorf geht es darum, ob ein Erbvertrag durch einen Prozessvergleich während eines Scheidungstermins zustande gekommen ist.
Der Erblasser hatte in seinem Scheidungstermin 1976 vor dem Landgericht Düsseldorf einen Vergleich geschlossen, in dem er seinen Sohn als Alleinerben einsetzte.
Seine erste Ehefrau war ebenfalls anwesend.
Später beantragte seine dritte Ehefrau einen Erbschein, der die gesetzliche Erbfolge vorsah, während
der Sohn des Erblassers einen Erbschein als Alleinerbe aufgrund der Verfügung beantragte.
Das Amtsgericht entschied zugunsten des Sohnes und erkannte den Vergleich als wirksamen Erbvertrag an, da dieser durch die Aufnahme in das Sitzungsprotokoll formgerecht sei.
Es argumentierte, dass der Erblasser seine Testierfreiheit zugunsten des Sohnes aufgegeben habe.
Die erste Ehefrau habe durch ihre Anwesenheit und Zustimmung den Vertrag stillschweigend angenommen.
Gegen diese Entscheidung legte die dritte Ehefrau Beschwerde ein, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde.
Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zur weiteren Prüfung an das Landgericht zurück,
da unklar war, ob der Erblasser den Vergleich persönlich genehmigt hatte, wie es § 2274 BGB erfordert.
Außerdem wurde geprüft, ob sich die dritte Ehefrau aufgrund von Treu und Glauben auf die Nichtigkeit des Erbvertrags berufen dürfe, was jedoch nicht bestätigt wurde.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.
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