Erbvertrag ohne Einsetzung Schlusserbe

September 13, 2017

Erbvertrag ohne Einsetzung Schlusserbe

OLG München 31 Wx 048/10

Erbvertrag enthält keine Erbeinsetzung und damit gesetzliche Erbfolge eingetreten

Sachverhalt:

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten 1941 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie Gütergemeinschaft vereinbarten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Sie hatten festgelegt, dass das landwirtschaftliche Anwesen im Besitz eines Sohnes bleiben soll.

Nach dem Tod der Erblasserin erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass der älteste Sohn (Beteiligter zu 3) Alleinerbe sei.

Später beantragten die Töchter die Einziehung des Erbscheins.

Prozessverlauf:

  • Das Nachlassgericht ordnete die Einziehung des Erbscheins an.
  • Der Sohn legte Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG München:

Erbvertrag ohne Einsetzung Schlusserbe

Das OLG München wies die Beschwerde zurück.

Der Erbvertrag enthält keine Erbeinsetzung des Sohnes.

Die gesetzliche Erbfolge ist eingetreten.

Begründung:

  • Keine Erbeinsetzung: Der Ehe- und Erbvertrag enthält keine Erbeinsetzung des Sohnes. Die Formulierung „Anspruch auf das Anwesen“ begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch bzw. ein Übernahmerecht zugunsten des ältesten Sohnes.

  • Sinn und Zweck des Erbvertrags: Sinn und Zweck des Erbvertrags war es, den Verbleib des landwirtschaftlichen Anwesens in der Familie des Ehemannes sicherzustellen. Dies sollte durch eine schuldrechtliche Verpflichtung der überlebenden Ehefrau geschehen.

  • Kein Anhaltspunkt für eine Erbeinsetzung: Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Ehegatten den ältesten Sohn zum Alleinerben einsetzen wollten.

Erbvertrag ohne Einsetzung Schlusserbe

  • Auslegung des Briefs der Erblasserin: Auch aus dem Brief der Erblasserin vom 11.02.1976 ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Erbeinsetzung des Sohnes. Die Erblasserin geht von einem Übernahmerecht des Sohnes aus, nicht aber von einer unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolge.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Das OLG München hat die Grundsätze der Testamentsauslegung dargelegt und betont, dass der Wortlaut der Verfügung Ausgangspunkt der Auslegung ist.

Im vorliegenden Fall hat das OLG München den Ehe- und Erbvertrag dahingehend ausgelegt, dass er keine Erbeinsetzung des Sohnes enthält.

Das Gericht hat den Sinn und Zweck des Erbvertrags hervorgehoben.

Die Ehegatten wollten sicherstellen, dass das landwirtschaftliche Anwesen im Besitz der Familie des Ehemannes bleibt.

Dies sollte durch eine schuldrechtliche Verpflichtung der überlebenden Ehefrau erreicht werden.

Das OLG München hat die Bedeutung der notariellen Beurkundung hervorgehoben.

Es hat klargestellt, dass bei einer notariellen Urkunde eine gewisse Vermutung dafür spricht, dass der objektive Erklärungsinhalt und der Wille des Erblassers übereinstimmen.

Im vorliegenden Fall gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Ehegatten den Sohn zum Erben einsetzen wollten.

Erbvertrag ohne Einsetzung Schlusserbe

Die Entscheidung des OLG München ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Auslegung von Testamenten und die Bedeutung der notariellen Beurkundung klarlegt.

Fazit:

Das OLG München hat in seiner Entscheidung die Rechte der Töchter als gesetzliche Erbinnen gestärkt und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Auslegung von Testamenten und die Bedeutung der notariellen Beurkundung klarlegt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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