erbvertragliche Regelung – Verfügungsverbot über Immobilien – Schadensersatz – OLG Saarbrücken Urteil 14.8.2019 – 5 U 87/18
RA und Notar Krau
Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14. August 2019 (Az. 5 U 87/18) befasst sich mit einem Erbvertrag,
in dem eine Tochter (die Klägerin) und ihre Eltern (die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann) eine Vereinbarung trafen, die den Eltern untersagte,
ohne Zustimmung der Tochter über Immobilien aus ihrem Nachlass zu verfügen.
Die Tochter sollte nach dem Tod beider Elternteile als Schlusserbin eingesetzt werden, und die Eltern verpflichteten sich,
im Falle eines Verstoßes gegen das Verfügungsverbot eine Schadensersatzpflicht in Geld zu übernehmen.
Nach dem Tod des Vaters verkaufte die Mutter im Jahr 2017 ein Haus, das sie allein geerbt hatte, ohne die Tochter um Erlaubnis zu fragen.
Die Tochter erfuhr davon zufällig und forderte Schadensersatz in Höhe von 196.875 Euro, was der Differenz zwischen dem Verkaufspreis des Hauses (225.000 Euro) und einem bereits gezahlten Betrag von 28.125 Euro entsprach.
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage zunächst ab und argumentierte, dass der Tochter als Erbanwärterin kein Schaden entstanden sei, da sie zum Zeitpunkt des Verkaufs noch keine rechtliche Eigentümerin der Immobilie gewesen sei.
Das Saarländische Oberlandesgericht sah dies jedoch anders und gab der Berufung der Tochter im Wesentlichen statt.
Es entschied, dass die Vertragsklausel, die eine Schadensersatzpflicht im Falle eines Verstoßes gegen das Verfügungsverbot vorsah,
als Vertragsstrafe auszulegen sei, die sofort nach dem Vertragsverstoß fällig werde, unabhängig davon, ob der Klägerin ein konkreter Vermögensschaden entstanden sei.
Das Gericht führte aus, dass der Zweck der Klausel darin bestand, die Tochter im Falle eines Vertragsbruchs zu schützen,
und dass die Auslegung des Landgerichts diesen Schutz ins Leere laufen ließe.
Das Oberlandesgericht entschied daher, dass die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags von 196.875 Euro verpflichtet sei, da dies dem Wert des verkauften Hauses entspreche.
Es betonte, dass die Vertragsklausel als eine wirksame Vertragsstrafe anzusehen sei, die nicht an einen tatsächlich erlittenen Vermögensschaden geknüpft sei.
Die Beklagte wurde zudem dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Zusammenfassend ist das Urteil von Bedeutung, weil es die Bedeutung von Vertragsklauseln in Erbverträgen hervorhebt und zeigt,
wie solche Klauseln ausgelegt werden können, um den Vertragszweck zu erfüllen, selbst wenn dies bedeutet, dass eine Vertragsstrafe fällig wird, unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.