
erbvertragliche Regelung – Verfügungsverbot über Immobilien – Schadensersatz – OLG Saarbrücken Urteil 14.8.2019 – 5 U 87/18
Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14. August 2019 (Az. 5 U 87/18) befasst sich mit einem Erbvertrag,
in dem eine Tochter (die Klägerin) und ihre Eltern (die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann) eine Vereinbarung trafen, die den Eltern untersagte,
ohne Zustimmung der Tochter über Immobilien aus ihrem Nachlass zu verfügen.
Die Tochter sollte nach dem Tod beider Elternteile als Schlusserbin eingesetzt werden, und die Eltern verpflichteten sich,
im Falle eines Verstoßes gegen das Verfügungsverbot eine Schadensersatzpflicht in Geld zu übernehmen.
Nach dem Tod des Vaters verkaufte die Mutter im Jahr 2017 ein Haus, das sie allein geerbt hatte, ohne die Tochter um Erlaubnis zu fragen.
Die Tochter erfuhr davon zufällig und forderte Schadensersatz in Höhe von 196.875 Euro, was der Differenz zwischen dem Verkaufspreis des Hauses (225.000 Euro)
und einem bereits gezahlten Betrag von 28.125 Euro entsprach.
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage zunächst ab und argumentierte, dass der Tochter als Erbanwärterin kein Schaden entstanden sei,
da sie zum Zeitpunkt des Verkaufs noch keine rechtliche Eigentümerin der Immobilie gewesen sei.
Das Saarländische Oberlandesgericht sah dies jedoch anders und gab der Berufung der Tochter im Wesentlichen statt.
Es entschied, dass die Vertragsklausel, die eine Schadensersatzpflicht im Falle eines Verstoßes gegen das Verfügungsverbot vorsah,
als Vertragsstrafe auszulegen sei, die sofort nach dem Vertragsverstoß fällig werde, unabhängig davon, ob der Klägerin ein konkreter Vermögensschaden entstanden sei.
Das Gericht führte aus, dass der Zweck der Klausel darin bestand, die Tochter im Falle eines Vertragsbruchs zu schützen,
und dass die Auslegung des Landgerichts diesen Schutz ins Leere laufen ließe.
Das Oberlandesgericht entschied daher, dass die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags von 196.875 Euro verpflichtet sei, da dies dem Wert des verkauften Hauses entspreche.
Es betonte, dass die Vertragsklausel als eine wirksame Vertragsstrafe anzusehen sei, die nicht an einen tatsächlich erlittenen Vermögensschaden geknüpft sei.
Die Beklagte wurde zudem dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Zusammenfassend ist das Urteil von Bedeutung, weil es die Bedeutung von Vertragsklauseln in Erbverträgen hervorhebt und zeigt,
wie solche Klauseln ausgelegt werden können, um den Vertragszweck zu erfüllen, selbst wenn dies bedeutet, dass eine Vertragsstrafe fällig wird, unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen