OLG Köln 2 Wx 168/19

September 6, 2020

OLG Köln 2 Wx 168/19

Erbverzicht

Ersatzerbenbestimmung

Auslegungsregeln

RA und Notar Krau

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte in diesem Beschluss über die Beschwerden der Enkel eines Erblassers zu entscheiden,

die sich gegen die Erteilung eines Erbscheins an die zweite Ehefrau des Erblassers richteten.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Erbverzicht der Kinder des Erblassers auch für die Enkel galt und ob diese im Wege der Auslegung als Ersatzerben eingesetzt worden waren.

Hintergrund des Rechtsstreits

OLG Köln 2 Wx 168/19

Der Erblasser und seine erste Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und ihre drei gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzten.

Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut.

Die Kinder verzichteten daraufhin auf ihr Erbe und der Erblasser errichtete mit seiner zweiten Ehefrau einen Erbvertrag,

in dem er diese als Vorerbin und die Kinder als Nacherben einsetzte.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die zweite Ehefrau die Erteilung eines Erbscheins.

Die Enkel des Erblassers legten Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, dass der Erbverzicht ihrer Eltern nicht für sie galt und sie als Ersatzerben eingesetzt worden waren.

Die Entscheidung des OLG

Das OLG wies die Beschwerden der Enkel zurück.

Der Erbverzicht der Kinder galt auch für die Enkel und diese waren nicht als Ersatzerben im gemeinschaftlichen Testament eingesetzt worden.

OLG Köln 2 Wx 168/19

Wirksamkeit des Erbverzichts

Das OLG stellte fest, dass der Erbverzicht der Kinder wirksam war.

Die Kinder hatten in einem notariellen Vertrag ausdrücklich auf ihr Erbe verzichtet.

Dieser Verzicht erstreckte sich auch auf die Enkel, da diese im gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich als Ersatzerben eingesetzt worden waren.

Auslegungsregeln

Das OLG prüfte, ob die Enkel im Wege der Auslegung als Ersatzerben eingesetzt worden waren. Es wandte die Auslegungsregeln der Paragrafen 2069, 2270 Abs. 2 BGB an.

Ergänzende Testamentsauslegung

Das OLG führte aus, dass eine ergänzende Testamentsauslegung nur dann in Betracht kommt, wenn das Testament eine planwidrige Regelungslücke aufweist.

Im vorliegenden Fall enthielt das Testament jedoch keine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung.

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Hypothetischer Wille der Erblasser

Das OLG prüfte, ob der Erblasser und seine erste Ehefrau die Enkel als Ersatzerben eingesetzt hätten, wenn sie die spätere Entwicklung vorausgesehen hätten.

Es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall gewesen wäre.

Entscheidende Anhaltspunkte

Das OLG führte aus, dass die Kinder des Erblassers bereits zu seinen Lebzeiten erhebliche Zuwendungen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen erhalten hatten.

Daher sei es nicht naheliegend, dass der Erblasser auch im Hinblick auf die Enkel an das gemeinschaftliche Testament gebunden sein sollte.

Kumulationsverbot

Das OLG wies darauf hin, dass die Auslegungsregeln der Paragrafen 2069, 2270 Abs. 2 BGB nicht kumulativ angewandt werden können.

Da die Enkel nicht im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung als Ersatzerben eingesetzt worden waren, kam die Auslegungsregel des Paragraf 2270 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung.

OLG Köln 2 Wx 168/19

Widerruf der Einsetzung

Das OLG stellte fest, dass die Einsetzung der Enkel im Erbvertrag wirksam widerrufen worden war.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Das OLG wies die Beschwerden der Enkel zurück.
  • Der Erbverzicht der Kinder galt auch für die Enkel.
  • Die Enkel waren nicht als Ersatzerben im gemeinschaftlichen Testament eingesetzt worden.
  • Eine ergänzende Testamentsauslegung kam nicht in Betracht.
  • Die Auslegungsregeln der Paragrafen 2069, 2270 Abs. 2 BGB konnten nicht kumulativ angewandt werden.
  • Die Einsetzung der Enkel im Erbvertrag war wirksam widerrufen worden.

Fazit

Der Beschluss des OLG Köln verdeutlicht die Bedeutung der Auslegungsregeln bei der Bestimmung der Erbfolge.

OLG Köln 2 Wx 168/19

Im vorliegenden Fall konnte eine Ersatzerbenberufung der Enkel nicht festgestellt werden, da keine ausdrückliche Regelung im Testament vorhanden war

und auch die ergänzende Auslegung des Testaments keine Anhaltspunkte dafür lieferte.

Der Erbverzicht der Kinder erstreckte sich daher auch auf die Enkel, sodass diese von der Erbfolge ausgeschlossen waren.

RA und Notar Krau

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