Erbverzicht sittenwidrig

Juli 17, 2017

Erbverzicht sittenwidrig

OLG Hamm 10 U 36/15

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Vater mit seinem Sohn einen Erbverzicht vereinbart hatte.

Der Sohn sollte als Gegenleistung für den Verzicht auf sein Erbe einen Sportwagen erhalten, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

Das Gericht entschied, dass diese Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig ist.

Der Fall:

Ein Vater versprach seinem Sohn einen Nissan GTR X im Wert von ca. 100.000 Euro.

Der Sohn sollte den Sportwagen erhalten, wenn er 25 Jahre alt ist und bis dahin eine Ausbildung

zum Zahntechnikergesellen und Zahntechnikermeister mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen hat.

Im Gegenzug sollte der Sohn auf sein gesamtes Erbe verzichten.

Erbverzicht sittenwidrig

Der Sohn, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerade 18 Jahre alt geworden war, willigte ein und unterzeichnete einen entsprechenden Vertrag.

Kurze Zeit später reute ihn jedoch der Vertragsschluss.

Er brach seine Ausbildung ab und zog wieder zu seiner Mutter.

Schließlich klagte er gegen seinen Vater und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Sohn Recht und erklärte den Vertrag für sittenwidrig und damit nichtig.

Begründung:

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten einer Partei aufweisen.

Erbverzicht sittenwidrig

Im vorliegenden Fall lag ein solches Ungleichgewicht vor.

Der Sohn hatte auf sein gesamtes Erbe verzichtet, ohne zu wissen, wie hoch dieses einmal sein würde.

Die Gegenleistung, der Sportwagen, war an Bedingungen geknüpft, die seine Entscheidungsfreiheit in Bezug auf seinen beruflichen Werdegang in unzulässiger Weise einschränkten.

Zudem hatte der Vater die Unerfahrenheit und jugendliche Beeinflussbarkeit seines Sohnes ausgenutzt.

Er hatte ihm den Sportwagen als „Lockmittel“ präsentiert und ihm so den Erbverzicht schmackhaft gemacht.

Das Gericht kritisierte auch die äußeren Umstände des Geschäfts.

Der Vater hatte den Vertragsschluss bewusst auf den Zeitpunkt kurz nach dem 18. Geburtstag des Sohnes gelegt,

um die Zustimmung der Mutter und eine Genehmigung des Familiengerichts zu umgehen.

Erbverzicht sittenwidrig

Fazit:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt, dass Erbverzichtsverträge sittenwidrig sein können, wenn sie ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden aufweisen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verzichtende jung und unerfahren ist und der Vertrag unter Ausnutzung dieser Unerfahrenheit geschlossen wurde.

Zusätzliche Informationen:

  • Sittenwidrigkeit ist ein Rechtsbegriff, der in § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist.
  • Ein Rechtsgeschäft, das sittenwidrig ist, ist nichtig. Das bedeutet, dass es von Anfang an keine Rechtswirkungen entfaltet.
  • Im vorliegenden Fall hätte der Sohn auch ohne den Vertrag Anspruch auf seinen Pflichtteil gehabt. Der Pflichtteil ist der Teil des Erbes, der einem gesetzlichen Erben auch dann zusteht, wenn der Erblasser ihn in seinem Testament enterbt hat.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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