Erbverzichtsvertrag und Rechtsstellung des Schlußerben – BGH Urteil 04.7.1962 – V ZR 14/61

Mai 13, 2020

Erbverzichtsvertrag und Rechtsstellung des Schlußerben – BGH Urteil 04.7.1962 – V ZR 14/61

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1962 befasst sich mit dem Erbverzichtsvertrag und der Rechtsstellung des Schlusserben im Kontext eines Berliner Testaments.

Ein Berliner Testament ist eine besondere Art des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und Dritte, meist Kinder, zu Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Partners.

Rechtsstellung des Schlusserben:

Der Schlusserbe hat vor dem Tod des letztverbleibenden Ehegatten kein übertragbares Anwartschaftsrecht.

Dies bedeutet, dass die rechtliche Position des Schlusserben nicht wie ein gewöhnliches Eigentumsrecht gehandelt oder übertragen werden kann, da sie sich auf eine zukünftige, unsichere Erbschaft bezieht.

Erbverzichtsvertrag und Rechtsstellung des Schlußerben – BGH Urteil 04.7.1962 – V ZR 14/61

Ende der Verpflichtung zum Erbverzicht:

Die Verpflichtung eines Erbanwärters, mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abzuschließen, endet mit dem Tod des Erblassers.

Damit wird klargestellt, dass nach dem Tod des Erblassers solche Vereinbarungen nicht mehr rechtswirksam getroffen werden können.

Sachverhalt:

Die Eheleute H. setzten sich in ihrem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein.

Die Verwandten beider Ehepartner wurden als Schlusserben des Längstlebenden bestimmt.

Nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 1953 verzichteten einige der ursprünglich vorgesehenen Erben durch notarielle Erbverzichtsverträge gegen Abfindung auf ihre Erbansprüche.

Der Kläger, ein Verwandter des Ehemanns, focht diese Verträge an und verlangte die Feststellung, dass die Verzichtenden keine Erben seien, sowie die Übertragung ihrer Erbteile an sich selbst und seinen Bruder.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht stellte fest, dass der Erbverzichtsvertrag rechtlich unwirksam sei, da er von der Erblasserin nicht persönlich, sondern durch einen Bevollmächtigten abgeschlossen wurde, was gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Erbverzichtsvertrag und Rechtsstellung des Schlußerben – BGH Urteil 04.7.1962 – V ZR 14/61

Ein Erbverzichtsvertrag muss gemäß §§ 2352 Satz 3, 2347 Absatz 2 Satz 1 BGB persönlich erklärt werden.

Des Weiteren wird die Übertragbarkeit eines Anwartschaftsrechts des Schlusserben verneint.

Ein solches Anwartschaftsrecht wird nicht als übertragbares Recht anerkannt, da Verträge über den Nachlass eines lebenden Dritten gemäß § 312 Abs. 1 BGB generell nichtig sind.

Auch ein Anspruch auf Erbteilsübertragung an den Kläger oder die Erbengemeinschaft wird verneint.

Der Erbverzichtsvertrag sei nur rein erbrechtlicher Natur und keine schuldrechtliche Verpflichtung, die eine Erbteilsübertragungspflicht begründen würde.

Der Tod des Erblassers macht die Erfüllung einer etwaigen Verzichtsverpflichtung unmöglich, da diese als höchstpersönliche Regelung zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt sein muss.

Insgesamt bestätigt das Urteil die Unwirksamkeit der getroffenen Erbverzichtsvereinbarungen und lehnt Ansprüche auf Erbteilsübertragung ab, was zur Abweisung der Klage führt.

Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit der persönlichen Mitwirkung des Erblassers bei Erbverzichtsverträgen und die Grenzen der Übertragbarkeit von Anwartschaftsrechten im Erbrecht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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