Erfolglose Klage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse von Heckler & Koch

April 5, 2025

Erfolglose Klage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse von Heckler & Koch

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. März 2025 (II ZR 208/22) behandelt die Frage der Berechtigung zur Teilnahme an und

Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft (AG) mit Inhaberaktien.

Im Kern geht es um die Auslegung von § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes (AktG) und die Reichweite der Satzungsautonomie von nicht börsennotierten AGs.

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte AG, deren Aktien im Freiverkehr der Euronext Börse in Paris gehandelt werden.

Die Klägerin, der Nebenintervenient und die CDE sind Aktionäre der Beklagten.

Ein Rechtsstreit zwischen dem Nebenintervenienten und der CDE über das Eigentum an einem Großteil der Aktien der Beklagten

war bei Verkündung dieses BGH Urteils noch vor dem Bundesgerichtshof verhandelt worden.

Der Nebenintervenient war Mehrheitsaktionär der Beklagten.

Die CDE teilte der Beklagten mit, dass sie eine Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten erworben habe.

Die Beklagte veröffentlichte daraufhin eine Ad-hoc-Mitteilung über den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung durch die CDE.

Die Satzung der Beklagten regelt in Ziffer 14.1 die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Demzufolge sind Aktionäre teilnahme- und stimmberechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Satzung lässt neben bestimmten Nachweisen (z.B. durch ein depotführendes Institut oder einen Notar) auch „sonstige von der Gesellschaft als ausreichend angesehene Nachweise“ zu.

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Im Vorfeld der Hauptversammlung meldete der Nebenintervenient und auch die CDE Aktien an. Für die CDE wies Frau Dr. E. den Aktienbesitz durch eine anwaltliche Erklärung nach.

Der Nebenintervenient war Mehrheitsaktionär der Beklagten und warf ein das Frau Dr. E. die Aktien nicht rechtens vertreten könne.

Auf der virtuellen Hauptversammlung am 27. August 2020 wurden mehrere Beschlüsse gefasst, die die Klägerin und der Nebenintervenient daraufhin anfochen.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision der Klägerin und des Nebenintervenienten zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Berufungsgerichts.

Anwendung von § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG:

Der BGH stellte klar, dass die unwiderlegliche Vermutung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG nur für die in § 123 Abs. 4 AktG genannten Nachweise gilt

und nicht auf davon abweichende Satzungsbestimmungen anwendbar ist.

Das heißt, die Vermutung bezieht sich auf Nachweise, die von depotführenden Instituten stammen.

Jedoch nicht auf Dokumente, die in Auslegung der Satzung von der AG zugelassen worden sind.

Die Gesetzesgeschichte und die systematische Stellung von § 123 AktG sprechen dafür, dass die Vermutung nicht auf andere Nachweise ausgedehnt werden sollte.

Satzungsautonomie nicht börsennotierter AGs:

Der BGH betonte die weitgehende Satzungsfreiheit nicht börsennotierter AGs bei der Ausgestaltung des Nachweises

der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 123 Abs. 3 AktG.

Die Satzungsregelung der Beklagten, die auch „sonstige von der Gesellschaft als ausreichend angesehene Nachweise“ zulässt, ist zulässig und hinreichend bestimmt.

Die anwaltliche Erklärung von Frau Dr. E. wurde von der BGH als ein ausreichender Nachweis im Sinne der Satzung der Beklagten angesehen.

Die BGH machte klar, dass im Falle eines Nachweises, wie dem Vorliegenden, es nicht die Aufgabe der AG ist, die tatsächlichen Berechtigungen der Aktionäre zu prüfen.

Diese Prüfung muss von den Aktionären unter sich geklärt werden.

Die BGH sagt aus, dass der Wahrheitsgehalt der Bestätigung von Frau Dr. E nicht auf mangelnde Objektivität geprüft werden müsse.

Keine unangemessene Teilnahmeerschwernis:

Die Satzungsregelung der Beklagten stellt keine unangemessene Teilnahmeerschwernis dar.

Die Anknüpfung an den Anteilsbesitz ist bei verbrieften Inhaberaktien praktikabel.

Die Möglichkeit, dass sich der wahre Eigentümer ohne Anteilsbesitz entrechtet sieht, besteht, ist aber laut BGH hinzunehmen.

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Folgen für die Praxis:

Nicht börsennotierte AGs haben bei der Ausgestaltung der Teilnahme- und Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung einen weiten Spielraum.

Sie können in ihrer Satzung flexible Regelungen treffen, die den Besonderheiten ihrer Aktionärsstruktur Rechnung tragen.

Die Entscheidung des BGH stärkt die Satzungsautonomie nicht börsennotierter Aktiengesellschaften im Hinblick auf die Regelung der Teilnahme und Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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