Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Online-Sportwettenanbieters gegen die Erhebung der Sportwettensteuer
BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 27.02.2025, Nichtannahmebeschluss, 1 BvR 2253/23
vorgehend BFH, 10. Oktober 2023, Az: IX K 1/21, Urteil
vorgehend BFH, 17. Mai 2021, Az: IX R 20/18, Urteil
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. April 2018, Az: 5 K 1108/15, Urteil
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Erster Senat, Dritte Kammer, hat am 27. Februar 2025 eine Verfassungsbeschwerde eines in Malta ansässigen
Online-Sportwettenanbieters nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen die Erhebung der Sportwettensteuer für den Monat Juli 2012, die auf Grundlage
von § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung erfolgte.
Zuvor waren die Klagen der Beschwerdeführerin vor dem Hessischen Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolglos geblieben.
Das BVerfG begründete die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mit deren Unzulässigkeit gemäß § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG).
Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit einer Verletzung ihrer gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht in der gesetzlich geforderten,
hinreichend substantiierten Weise dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Konkret beanstandete das Gericht, dass die Beschwerdeführerin weder eine Verletzung von Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) (allgemeine Handlungsfreiheit)
noch von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) noch von Artikel 3 Absatz 1 GG (Gleichheitssatz) schlüssig aufgezeigt habe.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Frage gestellten Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 Alternative 2 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG (konkurrierende
Gesetzgebung), die sie mit der Möglichkeit einer staatsvertraglichen Koordination der Länder begründete, bemängelte das BVerfG, dass sich die Beschwerdeführerin nicht differenziert mit der Möglichkeit eines
Steuerwettbewerbs zwischen in- und ausländischen Wettanbietern und dessen Auswirkungen auf das Ziel der Eindämmung der Glücksspielsucht auseinandergesetzt habe.
Ebenso wenig habe sie die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass ein Land nachträglich aus einem die Bundesregelung verhindernden Konsens ausscheren könnte.
Ferner rügte das BVerfG, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass der BFH willkürlich gegen seine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Artikel 267 Absatz
3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe.
Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit dem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2020 auseinandergesetzt, in dem dieser die parallele Erhebung einer Glücksspielabgabe in Malta und
Italien nicht als eine mit der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 AEUV) unvereinbare Doppelbesteuerung angesehen hatte.
Schließlich habe die Beschwerdeführerin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan, dass die Zurückweisung ihrer Nichtigkeitsklage das Willkürverbot (Artikel 3 Absatz 1 GG) verletze.
Sie habe nicht aufgezeigt, dass die geänderte Rechtsauffassung des BFH, wonach eine unterbliebene Vorlage an den EuGH keinen Nichtigkeitsgrund
gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 579 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) begründe, unvertretbar sei.
Das BVerfG verzichtete gemäß § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitere Begründung.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.