
Erfolgshonorar für Studienplatzvermittlung bei Nichtannahme des Studienplatzes
RA und Notar Krau
Urteil des Bundesgerichtshofs: Studienplatzvermittlung und Erfolgshonorar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 5. Juni 2025 ein wichtiges Urteil zur Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten gefällt (Aktenzeichen: I ZR 160/24).
Es geht um die Frage, ob ein Vermittler ein Erfolgshonorar verlangen kann, auch wenn der vermittelte Studienplatz vom Bewerber nicht angenommen wird. Der BGH hat entschieden, dass solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind.
Eine Firma (die Klägerin) vermittelt deutschen und österreichischen Bewerbern Studienplätze, hauptsächlich in medizinischen Bereichen, an Universitäten im Ausland. Ein Bewerber (der Beklagte) beauftragte die Firma, ihm einen Medizinstudienplatz an der Universität Mostar in Bosnien zu vermitteln.
In den Vermittlungsbedingungen der Firma stand, dass der Studienbewerber ein Erfolgshonorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr zahlen muss, sobald er einen Studienplatz „erhält“. Außerdem sollten Auslagen für Übersetzungen und Beglaubigungen erstattet werden.
Der Bewerber erhielt tatsächlich eine Zusage von der Universität Mostar. Kurz darauf teilte er der Firma jedoch mit, dass er das Studium nicht antreten könne und bat darum, den Bewerbungsprozess zu stoppen. Er hatte zwischenzeitlich einen Studienplatz in Bratislava angenommen. Die Firma stellte ihm daraufhin das Erfolgshonorar sowie die Auslagen in Rechnung. Der Bewerber weigerte sich zu zahlen, und es kam zum Rechtsstreit.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Klage der Firma ab. Sie argumentierten, dass die Klausel über das Erfolgshonorar in den AGB unwirksam sei. Die Firma legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Der BGH hat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und die Revision der Firma zurückgewiesen. Das bedeutet, die Firma hat keinen Anspruch auf das Erfolgshonorar und auch nicht auf die Erstattung der Auslagen.
Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt:
Der BGH stellte fest, dass der Vertrag zwischen der Vermittlungsfirma und dem Studienbewerber, obwohl er auch Elemente eines Dienst- oder Werkvertrags enthält (z.B. Hilfe bei der Bewerbung), im Kern ein Maklervertrag ist. Ein Maklervertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Makler nur dann eine Provision erhält, wenn er erfolgreich ein Geschäft vermittelt hat und dieses Geschäft auch tatsächlich zustande kommt.
Wichtiger Grundsatz: Bei sogenannten „gemischten Verträgen“, die Merkmale verschiedener Vertragstypen aufweisen, wird der Vertrag nach dem Recht desjenigen Vertragstyps beurteilt, der den Schwerpunkt der Vereinbarung bildet. Hier war der Schwerpunkt die Vermittlung des Studienplatzes.
Der BGH entschied, dass die Klausel, wonach das Erfolgshonorar fällig wird, sobald der Studienplatz „erhalten“ wird (also bei der Zusage der Universität, unabhängig von der tatsächlichen Annahme durch den Bewerber), unangemessen benachteiligend ist und damit unwirksam.
Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers: Ein wesentlicher Grundgedanke des Maklerrechts ist, dass der Auftraggeber frei entscheiden kann, ob er das vom Makler vermittelte Geschäft (hier: den Studienplatz) tatsächlich abschließen möchte oder nicht. Wenn das Honorar bereits bei der Zusage fällig wird, wird diese Entscheidungsfreiheit des Bewerbers eingeschränkt. Er müsste die hohe Gebühr zahlen, auch wenn er den Studienplatz gar nicht annimmt.
Risikoverteilung: Im Maklerrecht trägt der Makler das Risiko, dass das Geschäft nicht zustande kommt. Eine Klausel, die dieses Risiko auf den Auftraggeber (den Bewerber) verlagert, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt, ist nicht zulässig. Die Vermittlungsfirma konnte die Erfolgsaussichten der Bewerbung gut einschätzen und hätte das Risiko tragen müssen, wenn der Bewerber den Platz nicht annimmt.
Fehlende Rechtfertigung: Die zusätzlichen Serviceleistungen der Firma (z.B. Hilfe bei Bewerbungsunterlagen, Vorbereitungskurse) rechtfertigen die Abweichung vom Maklerrecht nicht. Solche vorbereitenden Leistungen sind typisch für Makler und ihr Honorar hängt trotzdem vom erfolgreichen Abschluss des Hauptvertrags ab.
Der BGH hat auch den Anspruch der Firma auf Erstattung der Auslagen abgelehnt. Dies lag daran, dass die Firma diesen Punkt in der Berufung nicht ausreichend deutlich angegriffen hatte und somit keine ausreichende Begründung für diesen Anspruch vorlag. Die Firma hatte ihren ursprünglichen Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz reduziert und dabei die Auslagen nicht mehr explizit eingefordert.
Dieses Urteil ist wichtig für alle, die Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen, insbesondere im Bildungsbereich. Es stärkt die Rechte der Verbraucher und stellt klar, dass Vermittlungsfirmen nicht einfach ein Erfolgshonorar verlangen können, wenn der vermittelte „Erfolg“ (hier: der Studienplatz) vom Kunden letztlich nicht genutzt wird. Die Entscheidungsfreiheit des Kunden muss gewahrt bleiben, ohne dass ihm bei Nichtannahme hohe Kosten entstehen.
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