Erforderliche Vorlage eines Erbscheins bei Errichtung eines privatschriftlichen Testaments nach Erbvertrag – OLG Frankfurt 20 W 223/2004
Einleitung
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 16. September 2004 behandelt die Frage,
ob das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, wenn der Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags ein privatschriftliches Testament errichtet hat.
Sachverhalt
Die Erblasserin und ihr Ehemann (der Antragsteller) hatten einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Der Ehemann sollte Vorerbe sein, die Kinder der Erblasserin aus erster Ehe Nacherben.
Der Erbvertrag enthielt eine Klausel, die der Erblasserin erlaubte, Vermächtnisse zu errichten.
Nach Abschluss des Erbvertrags errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches Testament, in dem sie Teile ihres Vermögens,
darunter das streitgegenständliche Grundstück, aufführte und ihrem Ehemann weitreichende Verfügungsrechte einräumte.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Ehemann die Grundbuchberichtigung.
Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins, da aufgrund des privatschriftlichen Testaments Zweifel an der Erbfolge bestanden.
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde des Ehemanns zurück.
Zentrale Punkte des Beschlusses:
Wesentliche Argumente des Gerichts:
Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des Erbscheins als Nachweis der Erbfolge, insbesondere wenn neben einem Erbvertrag ein weiteres Testament existiert.
Das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, die Gültigkeit und den Inhalt des Testaments zu prüfen.
Es kann in solchen Fällen die Vorlage eines Erbscheins verlangen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Praktische Auswirkungen
Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Gestaltung von Erbverträgen und Testamenten.
Es ist ratsam, bei der Errichtung von Testamenten nach einem Erbvertrag die Regelungen des Erbvertrags klar und deutlich zu wiederholen oder zu ändern, um spätere Zweifel an der Erbfolge zu vermeiden.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.