Erforderlichkeit Betreuung bei Lücken in Vorsorgevollmacht 

Juni 14, 2018

Erforderlichkeit Betreuung bei Lücken in Vorsorgevollmacht

BGH XII ZB 29/15

RA und Notar Krau

In diesem Fall (BGH, Beschluss vom 01.04.2015) ging es um die Frage, ob eine Betreuung erforderlich ist, wenn die Vorsorgevollmacht

die Aufgabenkreise „Eingehen von Verbindlichkeiten“ und „Vertretung gegenüber Gerichten“ nicht umfasst.

Ein Mann erteilte seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht. In der Vollmacht war der Aufgabenkreis „Eingehen von Verbindlichkeiten“

nicht angekreuzt und der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Gerichten“ ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Amtsgericht ordnete dennoch eine Betreuung für alle Angelegenheiten an.

Die Betreuungsbehörde legte Beschwerde ein.

Das Amtsgericht beschränkte daraufhin die Betreuung auf die beiden ausgenommenen Aufgabenkreise.

Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.

Erforderlichkeit Betreuung bei Lücken in Vorsorgevollmacht

Die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde hatte Erfolg.

Kernaussagen des Gerichts:

  • Erforderlichkeit: Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist. Er betonte, dass eine Betreuung nur angeordnet werden darf, wenn sie erforderlich ist und der Betroffene auf die Hilfe eines Betreuers angewiesen ist.
  • Vorsorgevollmacht: Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist eine Betreuung nur erforderlich, wenn die Vollmacht nicht ausreicht, um die Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln.
  • Ausgenommene Aufgabenkreise: Im vorliegenden Fall waren die Aufgabenkreise „Eingehen von Verbindlichkeiten“ und „Vertretung gegenüber Gerichten“ aus der Vorsorgevollmacht ausgenommen. Dies bedeutete jedoch nicht automatisch, dass eine Betreuung erforderlich war.
  • Vertretung vor Gericht: Eine Betreuung für die Vertretung vor Gericht ist nur erforderlich, wenn ein konkreter Rechtsstreit anhängig ist oder bevorsteht. Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall.
  • Eingehen von Verbindlichkeiten: Eine Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten ist nur erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene sich überschuldet. Im vorliegenden Fall war dies nicht ersichtlich.

Erforderlichkeit Betreuung bei Lücken in Vorsorgevollmacht

Fazit:

Der Beschluss des BGH verdeutlicht, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, wenn die Vorsorgevollmacht zwar bestimmte Aufgabenkreise nicht umfasst,

diese aber in der konkreten Lebenssituation des Betroffenen nicht relevant sind.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Eine Betreuung ist nur erforderlich, wenn sie erforderlich ist und der Betroffene auf die Hilfe eines Betreuers angewiesen ist.
  • Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist eine Betreuung nur erforderlich, wenn die Vollmacht nicht ausreicht.
  • Eine Betreuung für die Vertretung vor Gericht ist nur bei einem konkreten Rechtsstreit erforderlich.
  • Eine Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten ist nur bei Gefahr der Überschuldung erforderlich.

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht klarstellt.

Er zeigt auf, dass die Gerichte die konkrete Lebenssituation des Betroffenen berücksichtigen müssen und nicht einfach eine Betreuung anordnen dürfen,

nur weil die Vorsorgevollmacht bestimmte Aufgabenkreise nicht umfasst.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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