Erforderlichkeit der Nachtragsliquidation
Auch nach der Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister können Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sein.
Dies ist der Fall, wenn noch offene Aufgaben bestehen, die vor der Löschung nicht erledigt wurden.
Hierbei ist zu differenzieren, ob die GmbH noch über Vermögen verfügt oder vermögenslos ist.
Vermögenslose GmbH:
- Eidesstattliche Versicherung: Ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögenslosigkeit erforderlich, ist keine Nachtragsliquidation notwendig.
- Aktive Mitwirkung: Sind Abwicklungsmaßnahmen erforderlich, die ein aktives Handeln der GmbH voraussetzen, wie z.B. die Bewilligung von Grundbuchberichtigungen oder die Erfüllung von Ansprüchen, muss ein Nachtragsliquidator bestellt werden.
- Passive Mitwirkung: Umstritten ist, ob ein Nachtragsliquidator auch bei passiver Mitwirkung der GmbH erforderlich ist, beispielsweise beim Empfang von Zustellungen. Die Rechtsprechung tendiert dazu, dies zu bejahen. Der BGH lässt eine Löschung auch dann zu, wenn kein berechtigtes Interesse an der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme vor der Löschung besteht.
- Vermögens- und steuerbezogene Abwicklungsmaßnahmen: Hier ist in der Regel ein Nachtragsliquidator zu bestellen.
Erforderlichkeit der Nachtragsliquidation
- Passive Entgegennahme von Erklärungen: Für die passive Entgegennahme von Erklärungen oder Tätigkeiten, wie z.B. die Zeugniserteilung, kann die in der Satzung, durch Gesellschafterbeschluss oder gerichtliche Bestellung vorgesehene Person zuständig sein.
- Zustellung von Erklärungen: Für die Zustellung von Erklärungen, z.B. in einem Kaduzierungsverfahren, ist die Zustellung an den ggf. gerichtlich bestellten Verwahrer der Unterlagen gemäß § 74 Abs. 2 S. 2 GmbHG als kostengünstigere Möglichkeit vorzuziehen.
- Nachträgliche Handlungspflichten: Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den offenen Aufgaben um nachträgliche Handlungspflichten handelt und ein Nachtragsliquidationsverfahren nur für eine Vermögensverteilung sinnvoll ist. Zustellungen können schneller erfolgen, da kein Nachtragsliquidator bestellt werden muss.
- Zustellung zur Geltendmachung einer Forderung: Fraglich ist, ob die Zustellung zur nachträglichen Geltendmachung einer Forderung noch notwendig ist, da Ansprüche nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Liquidationsverfahren nicht mehr gegenüber der Gesellschaft verfolgt werden können. Gegenteiliges und dessen Realisierungsmöglichkeit sind schlüssig darzulegen.
Erforderlichkeit der Nachtragsliquidation
Fazit:
Die Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation hängt von der Art der erforderlichen Abwicklungsmaßnahme ab.
Bei aktivem Handeln der GmbH ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators in der Regel erforderlich.
Bei rein passiver Mitwirkung kann die Zustellung an den Verwahrer der Unterlagen ausreichend sein.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse an der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme vor der Löschung besteht.
RA Krau übernimmt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ständig bundesweit Nachtragsliquidationen.