Erforderlichkeit einer Pflegerbestellung zur Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch – OLG Frankfurt 20 W 251/09
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16. Februar 2010 befasst sich mit der Erforderlichkeit einer Pflegerbestellung zur Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Zustimmung eines Pflegers für einen unbekannten Nacherben erforderlich ist,
wenn der Vorerbe den Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den derzeit vermeintlichen Nacherben übertragen hat.
Der Erblasser hatte in seinem Testament seinen ältesten Sohn (den Antragsteller zu 1) als Vorerben und dessen ältesten Sohn als Nacherben eingesetzt.
Der Antragsteller zu 1) übertrug den Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen ältesten Sohn (den Antragsteller zu 2).
Die Antragsteller beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch.
Das Grundbuchamt verlangte die Zustimmung eines Pflegers für den unbekannten Nacherben, da zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht feststand, wer der Nacherbe sein würde.
Kernaussagen des Beschlusses
Das OLG Frankfurt wies die weitere Beschwerde der Antragsteller zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, die Pflegerbestellung für erforderlich zu halten.
Zentrale Punkte des Beschlusses:
Bindung an den Erbschein:
Das Grundbuchamt und die Rechtsmittelinstanzen sind an den Erbschein gebunden, der den Antragsteller zu 1) als Vorerben ausweist.
Unbekannter Nacherbe:
Da der Nacherbe im Testament nicht namentlich benannt wurde, ist er zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung noch unbekannt.
Kein Anwartschaftsrecht:
Der vermeintliche Nacherbe (Antragsteller zu 2) hat noch kein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft.
Kein Ausscheiden aus dem Nachlass:
Durch die vorweggenommene Erbfolge scheidet der Grundbesitz nicht endgültig aus dem Nachlass aus.
Pflegerbestellung:
Die Löschung des Nacherbenvermerks erfordert die Zustimmung eines Pflegers für den unbekannten Nacherben.
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung:
Die Erklärung des Pflegers bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Wesentliche Argumente des Gerichts:
Schutz des Nacherben:
Der Nacherbenvermerk dient dem Schutz des Nacherben.
Unbekannter Nacherbe:
Solange der Nacherbe unbekannt ist, kann er seine Rechte nicht selbst wahrnehmen.
Pfleger als Vertreter:
Der Pfleger vertritt die Interessen des unbekannten Nacherben.
Kein Vergleich mit Ersatznacherben:
Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von der Einsetzung eines Ersatznacherben.
Kein typisierter Erblasserwille:
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser mit der vorweggenommenen Erbfolge einverstanden gewesen wäre.
Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des Nacherbenvermerks und die Notwendigkeit der Pflegerbestellung, wenn der Nacherbe unbekannt ist.
Es wird klargestellt, dass die vorweggenommene Erbfolge nicht dazu führt, dass der Grundbesitz endgültig aus dem Nachlass ausscheidet und der Nacherbenvermerk gelöscht werden kann.
Praktische Auswirkungen
Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Löschung von Nacherbenvermerken.
Ist der Nacherbe unbekannt, muss ein Pfleger bestellt werden, der die Zustimmung zur Löschung erteilt.
Dies gilt auch dann, wenn der Vorerbe den Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den derzeit vermeintlichen Nacherben übertragen hat.
Zusätzliche Hinweise:
Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage, ob das Grundbuchamt eine eigenständige Auslegung des Testaments vornehmen darf.
Der Beschluss stellt klar, dass die Löschung des Nacherbenvermerks zur Entschuldung des Nachlasses nicht zulässig ist, wenn der Nacherbe unbekannt ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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