Erfordernis der Voreintragung einer GbR im Gesellschaftsregister

März 8, 2025

Erfordernis der Voreintragung einer GbR im Gesellschaftsregister

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 8. Oktober 2024 (34 Wx 234/24e) befasst sich mit der Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

vor der Löschung eines zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechts im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall waren zwei Flurstücke im Grundbuch eingetragen, wobei zugunsten eines dritten Flurstücks, das im Eigentum einer GbR stand,

Bauverbote in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen waren.

Die Gesellschafter der GbR bewilligten die Löschung dieser Bauverbote.

Das Grundbuchamt lehnte den Löschungsantrag jedoch ab, da die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München wies die Beschwerde der GbR gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zurück.

Es entschied, dass gemäß § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) in Verbindung mit Artikel 229 § 21 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

eine GbR vor der Verfügung über ein Recht im Grundbuch im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss.

Erfordernis der Voreintragung einer GbR im Gesellschaftsregister

Dies gilt auch für die Löschung eines Rechts.

Begründung

Das OLG München begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Voreintragungserfordernis:
    • Gemäß Artikel 229 § 21 Abs. 1 EGBGB sollen Eintragungen im Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
    • Auch die Löschung eines Rechts stellt eine Eintragung im Sinne des § 46 Abs. 1 GBO dar.
    • Daher ist auch für die Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister erforderlich.
  • Keine teleologische Reduktion:
    • Eine teleologische Reduktion (einschränkende Auslegung) der Eintragungsvorschriften kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Problematik bekannt war und dennoch keine Ausnahme für Löschungen vorgesehen hat.
    • Die in Artikel 229 § 21 Abs. 4 EGBGB enthaltenen Ausnahmeregelungen sind abschließend.
  • Nachweis der Bewilligungsbefugnis:
    • Aufgrund der Aufhebung des § 899a BGB und der Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO zum 1. Januar 2024 kann der Nachweis der Bewilligungsbefugnis der Gesellschafter einer GbR nur noch durch die Eintragung im Gesellschaftsregister erbracht werden.
  • Unrichtigkeitsnachweis:
    • Die GbR konnte auch nicht nachweisen, dass das Grundbuch unrichtig ist.
    • Ein Wegfall des Vorteils der Grunddienstbarkeit gemäß § 1019 BGB wurde nicht ausreichend nachgewiesen.

Fazit

Das OLG München hat klargestellt, dass für die Löschung eines zugunsten einer GbR im Grundbuch eingetragenen Rechts die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister erforderlich ist.

Diese Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr bei und stärkt die Transparenz bei der Beteiligung von GbR an Grundstücken.

RA und Notar Krau

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