Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung Grundstücksbruchteil auf Minderjährigen – KG Berlin 1 W 280/22

Juni 12, 2024


Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung Grundstücksbruchteil auf Minderjährigen – KG Berlin 1 W 280/22

RA und Notar Krau

In dem Fall KG Berlin 1 W 280/22 ging es um die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück auf einen Minderjährigen.

Der Alleineigentümer übertrug durch Schenkung je ein Drittel des Grundstücks an zwei Erwachsene und einen minderjährigen Beteiligten.

Neben der Schenkung wurden Wohnungs- und Nießbrauchsrechte eingeräumt.

Die Frage war, ob für den Erwerb des Miteigentumsanteils des Minderjährigen eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Das Amtsgericht entschied zunächst, dass keine Genehmigung notwendig sei (Negativattest).

Das Grundbuchamt hingegen forderte die familiengerichtliche Genehmigung, da der Minderjährige mit den anderen Eigentümern in eine Bruchteilsgemeinschaft eintrete und gesamtschuldnerisch haften könnte.

Der Urkundsnotar legte Beschwerde ein, argumentierte jedoch erfolglos, dass keine Genehmigungspflicht bestehe.

Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung Grundstücksbruchteil auf Minderjährigen – KG Berlin 1 W 280/22

Das Kammergericht bestätigte, dass die Übertragung des Miteigentumsbruchteils eine Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB erfordere.

Der Minderjährige sei durch die Bruchteilsgemeinschaft haftbar und die Haftung betreffe auch sein sonstiges Vermögen.

Das Negativattest des Amtsgerichts bindet das Grundbuchamt nicht, da solche Bescheide nur deklaratorischen Charakter haben.

Der Genehmigungsvorbehalt soll den Minderjährigen vor der Haftung für fremde Schulden schützen.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Allgemeiner Hinweis:

Die Übertragung eines Grundstücksbruchteils auf einen Minderjährigen ist ein Rechtsgeschäft, das in der Regel der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

Dies ergibt sich aus § 1821 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1643 Abs. 1 BGB.

Warum ist eine Genehmigung erforderlich?

Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung Grundstücksbruchteil auf Minderjährigen – KG Berlin 1 W 280/22

Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und bedürfen für Rechtsgeschäfte, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB).

Da die Übertragung eines Grundstücksbruchteils in der Regel nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist die Einwilligung der Eltern allein nicht ausreichend.

Es bedarf zusätzlich der Genehmigung des Familiengerichts.

Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Eine familiengerichtliche Genehmigung ist erforderlich, wenn:

  • ein Minderjähriger Eigentümer eines Grundstücksbruchteils werden soll,
  • der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, z.B. weil er in eine Bruchteilsgemeinschaft eintritt und dadurch mit Verpflichtungen belastet wird.

Wann ist keine Genehmigung erforderlich?

Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn:

  • der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, z.B. bei der Schenkung eines unbelasteten Grundstücks,
  • die Eltern den Minderjährigen lediglich bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit vertreten, z.B. bei der Auszahlung eines Erbes.

Wie wird die Genehmigung eingeholt?

Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung Grundstücksbruchteil auf Minderjährigen – KG Berlin 1 W 280/22

Die Genehmigung muss beim Familiengericht beantragt werden.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • der Kaufvertrag oder die Schenkungsurkunde,
  • ein Grundbuchauszug,
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen, z.B. ein Wertgutachten.

Das Familiengericht prüft, ob die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht.

Folgen der fehlenden Genehmigung:

Ohne familiengerichtliche Genehmigung ist die Übertragung des Grundstücksbruchteils unwirksam.

Das bedeutet, dass der Minderjährige nicht Eigentümer des Grundstücksbruchteils wird.

Besonderheiten:

  • In manchen Fällen kann das Familiengericht die Genehmigung mit Auflagen verbinden, z.B. dass der Grundstücksbruchteil treuhänderisch verwaltet wird.
  • Die Eltern können den Minderjährigen bei der Einholung der Genehmigung vertreten.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern kann das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Rechtsprechung zur familiengerichtlichen Genehmigung bei der Übertragung von Grundstücksbruchteilen auf Minderjährige ist komplex.
  • Es ist ratsam, sich in diesen Fällen anwaltlich beraten zu lassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Die Übertragung eines Grundstücksbruchteils auf einen Minderjährigen ist ein Rechtsgeschäft, das in der Regel der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

Die Genehmigung dient dem Schutz des Kindes und soll sicherstellen, dass die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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