Erfüllung Ausstattungsversprechen nach Erbfall
BGH IV ZR 139/64
ob Ausstattungsversprechen wg Ausgleichungspflicht BGB Paragraf 2050 entfällt,
wenn es vor dem Tode des versprechenden Elternteils nicht erfüllt worden ist und das begünstigte Kind den Elternteil mitbeerbt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Mai 1965 entschieden, dass ein Ausstattungsversprechen nicht allein deshalb entfällt,
weil es vor dem Tod des versprechenden Elternteils nicht erfüllt worden ist und das begünstigte Kind den Elternteil mitbeerbt hat.
Sachverhalt:
Der Kläger macht einen Anspruch aus einem Ausstattungsversprechen seiner Großmutter geltend.
Die Großmutter hatte dem Vater des Klägers versprochen, ihm einen Geldbetrag zu zahlen, um ihn mit seinen Geschwistern gleichzustellen.
Das Versprechen wurde zu Lebzeiten der Großmutter nicht erfüllt.
Der Vater des Klägers beerbte die Großmutter zusammen mit seinen Geschwistern.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da der Anspruch aus dem Ausstattungsversprechen nach dem Tod der Großmutter nicht mehr geltend gemacht werden könne.
Entscheidungsgründe:
Tenor:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Kernaussagen:
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