Erfüllung Ausstattungsversprechen nach Erbfall

August 19, 2017

Erfüllung Ausstattungsversprechen nach Erbfall

BGH IV ZR 139/64

ob Ausstattungsversprechen wg Ausgleichungspflicht BGB § 2050 entfällt,

wenn es vor dem Tode des versprechenden Elternteils nicht erfüllt worden ist und das begünstigte Kind den Elternteil mitbeerbt hat.

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Mai 1965 entschieden, dass ein Ausstattungsversprechen nicht allein deshalb entfällt,

weil es vor dem Tod des versprechenden Elternteils nicht erfüllt worden ist und das begünstigte Kind den Elternteil mitbeerbt hat.

Sachverhalt:

Der Kläger macht einen Anspruch aus einem Ausstattungsversprechen seiner Großmutter geltend.

Die Großmutter hatte dem Vater des Klägers versprochen, ihm einen Geldbetrag zu zahlen, um ihn mit seinen Geschwistern gleichzustellen.

Das Versprechen wurde zu Lebzeiten der Großmutter nicht erfüllt.

Der Vater des Klägers beerbte die Großmutter zusammen mit seinen Geschwistern.

Erfüllung Ausstattungsversprechen nach Erbfall

Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da der Anspruch aus dem Ausstattungsversprechen nach dem Tod der Großmutter nicht mehr geltend gemacht werden könne.

Entscheidungsgründe:

  • Ausgleichungspflicht: Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Zweck des Ausstattungsversprechens, den Versprechensempfänger mit seinen Geschwistern gleichzustellen, durch die Ausgleichungspflicht gemäß § 2050 BGB erreicht werde. Daher entfalle der Anspruch aus dem Ausstattungsversprechen.
  • Zweck des Ausstattungsversprechens: Der BGH stellte klar, dass ein Ausstattungsversprechen nur dann vorliegt, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf die Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung gegeben werden. Der Zweck der Gleichstellung mit anderen Abkömmlingen kann daneben bestehen.
  • Kein Wegfall des Anspruchs: Der Anspruch aus dem Ausstattungsversprechen entfällt nicht allein deshalb, weil er vor dem Tod des Erblassers nicht erfüllt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Großmutter und der Vater des Klägers den Anspruch unter dem Vorbehalt seiner Erfüllung zu Lebzeiten der Großmutter gegeben haben.
  • Ausgleichungspflicht und Ausstattungsversprechen: Der Anspruch aus dem Ausstattungsversprechen wird nicht durch die Ausgleichungspflicht gemäß § 2050 BGB hinfällig. Der Betrag, den die Großmutter aufgrund des Ausstattungsversprechens zahlen wollte, muss nicht mit dem Betrag übereinstimmen, der sich bei der Ausgleichung ergibt.
  • Umstellung auf Deutsche Mark: Der Anspruch aus dem Ausstattungsversprechen ist im Verhältnis 1:1 auf Deutsche Mark umzustellen, da es sich um eine Forderung aus einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern handelt.
  • Zinsanspruch: Der Kläger kann auch einen Zinsanspruch für das Jahr 1951 geltend machen, den sein Vater an seine Mutter abgetreten hat.

Erfüllung Ausstattungsversprechen nach Erbfall

Tenor:

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Kernaussagen:

  • Ein Ausstattungsversprechen entfällt nicht allein deshalb, weil es vor dem Tod des versprechenden Elternteils nicht erfüllt worden ist und das begünstigte Kind den Elternteil mitbeerbt hat.
  • Die Ausgleichungspflicht gemäß § 2050 BGB lässt den Anspruch aus dem Ausstattungsversprechen nicht entfallen.
  • Der Anspruch aus dem Ausstattungsversprechen ist im Verhältnis 1:1 auf Deutsche Mark umzustellen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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