
Erfüllung eines Vorausvermächtnisses
BGH 15.10.1997 – IV ZR 327/96
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1997 befasst sich mit der Frage, ob eine Miterbin,
die durch Zuschlag in einer Teilungsversteigerung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück erworben hat, weiterhin verpflichtet ist,
dieses Grundstück zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses an einen anderen Miterben zu übertragen.
Der Fall betrifft eine Familie, die nach dem Tod der Mutter Erben eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus wurde.
Die Mutter hatte ihrem Sohn, dem Kläger, in einem handschriftlichen Testament einen Teil des Gartens vermacht.
Später beantragte eine andere Miterbin die Teilungsversteigerung des Grundstücks, bei der die Beklagte (eine weitere Miterbin) den Zuschlag erhielt.
Der Kläger verlangte daraufhin die Übertragung des ihm vermachten Gartenteils.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gaben der Klage weitgehend statt, was die Beklagte zur Revision veranlasste.
Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen Urteile und wies die Revision zurück.
Der BGH stellte klar, dass der Anspruch des Klägers auf Übertragung des Gartenteils nicht durch den Zuschlag in der Teilungsversteigerung erloschen ist.
Vielmehr bleibt die Beklagte als Miterbin weiterhin verpflichtet, das Vorausvermächtnis zu erfüllen, unabhängig davon,
dass sie durch den Zuschlagsbeschluss Alleineigentümerin des Grundstücks geworden ist.
Der BGH führte aus, dass die Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, für die die Erben gesamtschuldnerisch haften.
Die Tatsache, dass die Beklagte das Grundstück in einem justizförmigen Verfahren erworben hat, ändert nichts an ihrer Verpflichtung, den Vermächtnisanspruch zu erfüllen.
Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom Erwerb des Eigentums und bleibt auch nach der Teilung des Nachlasses bestehen.
Das Urteil unterstreicht, dass die Rechte eines Vermächtnisnehmers auch dann gewahrt bleiben,
wenn der Nachlass im Wege der Teilungsversteigerung geteilt wird und eine Miterbin Alleineigentümerin wird.
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