Erfüllung Mindestlohn durch Sonderzahlungen

August 27, 2017

Erfüllung Mindestlohn durch Sonderzahlungen

BAG 5 AZR 135/15

Mindestlohnanspruch ist gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt

RA und Notar Krau

Die Parteien stritten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen.

Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt und erhielt neben ihrem Gehalt Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung,

die die anteilige Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds in jedem Monat vorsah.

Die Klägerin lehnte einen Änderungsvertrag ab und verlangte die Nachzahlung von Lohnbestandteilen, da sie der Meinung war, dass der Mindestlohn nicht erfüllt sei.

Kernaussagen des Urteils:

  • Mindestlohn als eigenständiger Anspruch: Der Mindestlohnanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch, der neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.

Erfüllung Mindestlohn durch Sonderzahlungen

  • Erfüllung des Mindestlohns: Der Mindestlohnanspruch ist erfüllt, wenn die gezahlte Bruttovergütung mindestens dem Produkt aus geleisteten Arbeitsstunden und Mindestlohn entspricht.
  • Erfüllung durch verschiedene Leistungen: Alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers können den Mindestlohnanspruch erfüllen.
  • Keine Erhöhung anderer Entgeltbestandteile: Das Mindestlohngesetz erhöht nicht die arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltbestandteile wie Sonderzahlungen oder Zuschläge.
  • Betriebsvereinbarungsoffenheit: Arbeitsvertragliche Regelungen können betriebsvereinbarungsoffen gestaltet sein, sodass sie durch eine Betriebsvereinbarung geändert werden können.

Begründung:

  • Schutz der Arbeitnehmer: Das Mindestlohngesetz soll Arbeitnehmer vor zu niedrigen Löhnen schützen.
  • Verhältnis zu anderen Entgeltansprüchen: Das Mindestlohngesetz ergänzt die arbeits- und tarifvertraglichen Entgeltansprüche, ersetzt sie aber nicht.
  • Erfüllung durch Geldleistung: Der Mindestlohnanspruch ist eine Geldschuld, die durch Zahlung des entsprechenden Betrags erfüllt wird.
  • Keine Rückwirkung: Das Mindestlohngesetz hat keine Rückwirkung auf bereits bestehende Arbeitsverträge.
  • Betriebliche Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit und der Entgeltzahlung.

Erfüllung Mindestlohn durch Sonderzahlungen

Fazit:

Das BAG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

  1. Der Mindestlohnanspruch war erfüllt, da die Beklagte neben dem Gehalt auch die Jahressonderzahlungen anteilig in jedem Monat zahlte.

  2. Das Mindestlohngesetz hat die arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltbestandteile nicht erhöht.

  3. Die Betriebsvereinbarung war wirksam und hat die arbeitsvertragliche Regelung zur Fälligkeit der Jahressonderzahlungen geändert.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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