Erfüllung Mindestlohn durch Sonderzahlungen
BAG 5 AZR 135/15
Mindestlohnanspruch ist gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt
Die Parteien stritten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen.
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt und erhielt neben ihrem Gehalt Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung,
die die anteilige Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds in jedem Monat vorsah.
Die Klägerin lehnte einen Änderungsvertrag ab und verlangte die Nachzahlung von Lohnbestandteilen, da sie der Meinung war, dass der Mindestlohn nicht erfüllt sei.
Kernaussagen des Urteils:
Begründung:
Fazit:
Das BAG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Mindestlohnanspruch war erfüllt, da die Beklagte neben dem Gehalt auch die Jahressonderzahlungen anteilig in jedem Monat zahlte.
Das Mindestlohngesetz hat die arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltbestandteile nicht erhöht.
Die Betriebsvereinbarung war wirksam und hat die arbeitsvertragliche Regelung zur Fälligkeit der Jahressonderzahlungen geändert.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.