Erfüllung des entsenderechtlichen Mindestlohnanspruchs durch Zahlung einer Treueprämie
BAG 5 AZR 666/15 Urteil vom 22.3.2017,
Sachverhalt:
Die Klägerin war als Produktionshelferin in einem Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb für Geflügel beschäftigt.
Ihr Arbeitsverhältnis unterlag dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft (TV Mindestbedingungen),
der einen Mindestlohn von 7,75 Euro pro Stunde vorsah.
Die Klägerin erhielt neben ihrem Stundenlohn und einer Schichtzulage eine Treueprämie.
Streitig war, ob diese Prämie auf den Mindestlohn angerechnet werden konnte.
Tenor:
Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Sie hat die Kosten der Revision zu tragen.
Entscheidungsgründe:
I. Unschlüssigkeit der Klage:
Die Klage ist unschlüssig, soweit die Klägerin Mindestlohn für Zeiten fordert, in denen sie krankheitsbedingt nicht gearbeitet hat.
Der Mindestlohn ist nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu zahlen.
II. Erfüllung des Mindestlohnanspruchs:
Der Anspruch der Klägerin auf den Mindestlohn ist durch Erfüllung erloschen.
Die Beklagte hat die geschuldeten 7,75 Euro brutto pro Stunde gezahlt.
Die Treueprämie ist mindestlohnwirksam und kann auf den Mindestlohn angerechnet werden.
III. Kostenentscheidung:
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Konsequenzen für die Praxis:
Zusätzliche Hinweise:
Wichtige Punkte in Kürze:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.