Erfüllung Mindestlohn durch Treueprämie 

September 19, 2017
Erfüllung Mindestlohn durch Treueprämie 

Erfüllung des entsenderechtlichen Mindestlohnanspruchs durch Zahlung einer Treueprämie 

BAG 5 AZR 666/15 Urteil vom 22.3.2017, 

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin war als Produktionshelferin in einem Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb für Geflügel beschäftigt.

Ihr Arbeitsverhältnis unterlag dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft (TV Mindestbedingungen),

der einen Mindestlohn von 7,75 Euro pro Stunde vorsah.

Die Klägerin erhielt neben ihrem Stundenlohn und einer Schichtzulage eine Treueprämie.

Streitig war, ob diese Prämie auf den Mindestlohn angerechnet werden konnte.

Tenor:

Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Sie hat die Kosten der Revision zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Erfüllung Mindestlohn durch Treueprämie 

I. Unschlüssigkeit der Klage:

Die Klage ist unschlüssig, soweit die Klägerin Mindestlohn für Zeiten fordert, in denen sie krankheitsbedingt nicht gearbeitet hat.

Der Mindestlohn ist nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu zahlen.

II. Erfüllung des Mindestlohnanspruchs:

Der Anspruch der Klägerin auf den Mindestlohn ist durch Erfüllung erloschen.

Die Beklagte hat die geschuldeten 7,75 Euro brutto pro Stunde gezahlt.

Die Treueprämie ist mindestlohnwirksam und kann auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Erfüllung Mindestlohn durch Treueprämie 

  • Die Anrechenbarkeit von Leistungen auf den Mindestlohn richtet sich nach den Normzwecken der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen.
  • Ziel ist es, angemessene Mindestarbeitsbedingungen und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
  • Die Treueprämie wurde vorbehaltlos als Teil der Vergütung für geleistete Arbeit gezahlt und steht somit im Synallagma zur Arbeitsleistung.
  • Daher erfüllt sie die Zwecke der Verordnung und des TV Mindestbedingungen und ist mindestlohnwirksam.

III. Kostenentscheidung:

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen für die Anrechnung von Leistungen auf den Mindestlohn.
  • Leistungen, die im Synallagma zur Arbeitsleistung stehen und die Zwecke des Mindestlohngesetzes erfüllen, sind mindestlohnwirksam.
  • Treueprämien können unter diesen Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  • Arbeitgeber sollten bei der Gestaltung von Vergütungssystemen die Mindestlohnvorschriften beachten.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil bezieht sich auf den TV Mindestbedingungen für die Fleischwirtschaft. Die Grundsätze dürften aber auch auf andere Branchen mit Mindestlohnregelungen übertragbar sein.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Lohnbuchhaltung und die Gestaltung von Arbeitsverträgen.
  • Arbeitnehmer sollten ihre Gehaltsabrechnungen sorgfältig prüfen und sich bei Unklarheiten beraten lassen.

Wichtige Punkte in Kürze:

  • Mindestlohn ist nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu zahlen.
  • Treueprämien können mindestlohnwirksam sein.
  • Leistungen müssen im Synallagma zur Arbeitsleistung stehen und die Zwecke des Mindestlohngesetzes erfüllen.
 

RA und Notar Krau

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