Erfüllung Provisionsanspruch Arbeitnehmer durch Kryptowährung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 10 AZR 80/24
LAG Baden-Württemberg 10.04.2024 – 19 Sa 29/23
In seinem Urteil vom 16. April 2025 (Az. 10 AZR 80/24) befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage, ob Provisionsansprüche eines Arbeitnehmers
in der Kryptowährung Ether (ETH) erfüllt werden können und welche Grenzen hierbei zu beachten sind.
Der konkrete Fall betraf eine Arbeitnehmerin, die bei einem Unternehmen im Bereich Kryptowährungen beschäftigt war und deren Arbeitsvertrag bis zum 31. März 2020 eine Provisionszahlung vorsah,
die zunächst in Euro ermittelt, dann zum Fälligkeitszeitpunkt in ETH umgerechnet und in dieser Form erfüllt werden sollte.
Trotz mehrfacher Aufforderung der Arbeitnehmerin und der Mitteilung einer für die Übertragung notwendigen Wallet durch sie,
erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 keine Auszahlung der Provision in ETH.
Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Arbeitgeberin schließlich einen Betrag in Euro als Provisionen aus, den die Arbeitnehmerin in ihrer Klageforderung bereits berücksichtigte.
Die Arbeitnehmerin klagte auf die Übertragung von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020.
Die Arbeitgeberin argumentierte, etwaige Provisionsansprüche seien durch die Euro-Zahlung im Dezember 2021 erfüllt.
Zudem vertrat sie die Ansicht, dass § 107 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro vorschreibe und eine Auszahlung in Kryptowährung generell unzulässig sei.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück.
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
In seiner Begründung stellte das BAG zunächst fest, dass der Provisionsanspruch der Arbeitnehmerin dem Grunde nach besteht und grundsätzlich auch durch die Übertragung von ETH erfüllt werden kann.
Zwar handele es sich bei Kryptowährungen nicht um „Geld“ im Sinne von § 107 Abs. 1 GewO, der die Zahlung des Arbeitsentgelts in Euro vorschreibt.
Allerdings erlaubt § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO die Vereinbarung von Sachbezügen als Teil des Arbeitsentgelts, sofern dies im objektiven Interesse des Arbeitnehmers liegt.
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, die Provision in ETH zu übertragen, qualifizierte das BAG unter den gegebenen Umständen als einen solchen Sachbezug,
der im objektiven Interesse der Arbeitnehmerin lag, da das Unternehmen der Arbeitgeberin im Bereich der Kryptowährungen tätig war.
Das BAG betonte jedoch die Einschränkung des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
Diese Vorschrift besagt, dass der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen darf.
Dem Arbeitnehmer muss stets der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden.
Diese Regelung dient dem Schutz des Arbeitnehmers, um sicherzustellen, dass er nicht gezwungen ist, Sachbezüge erst in Euro umzutauschen
oder auf Sozialleistungen angewiesen ist, um seinen täglichen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Das BAG führte weiter aus, dass ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO bei teilbaren Sachbezügen wie der Einheit ETH zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung führt.
Dies bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten ist und der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg war zwar von diesen Grundsätzen ausgegangen, hatte jedoch bei der Ermittlung der
Pfändungsfreigrenzen gemäß den §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) die gesetzlichen Vorgaben nicht in allen Punkten korrekt berücksichtigt.
Da das Berufungsgericht die für die Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen relevanten Tatsachen nicht vollständig festgestellt hatte,
konnte das BAG nicht abschließend beurteilen, ob der Arbeitnehmerin der zugesprochene Anspruch auf Übertragung von ETH in der geltend gemachten Höhe zusteht.
Aus diesem Grund wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen,
um die korrekte Ermittlung des pfändbaren Einkommens und die daraus resultierenden Konsequenzen für den Provisionsanspruch in ETH zu klären.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das BAG grundsätzlich die Möglichkeit sieht, Provisionsansprüche von Arbeitnehmern in Kryptowährungen wie ETH zu erfüllen, sofern dies im
objektiven Interesse des Arbeitnehmers liegt und als Sachbezug im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart wurde.
Allerdings betont das Gericht, dass die Grenzen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO eingehalten werden müssen, wonach dem Arbeitnehmer zumindest der unpfändbare Teil seines Arbeitsentgelts in Geld
auszuzahlen ist und der Wert der Sachbezüge den pfändbaren Teil nicht übersteigen darf.
Bei einer Überschreitung dieser Grenze und der Teilbarkeit des Sachbezugs kann die Vereinbarung teilweise nichtig sein,
was zu einer entsprechenden Kürzung des Sachbezugs zugunsten einer Geldzahlung bis zur Pfändungsfreigrenze führt.
Die konkrete Anwendung dieser Grundsätze erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls, insbesondere die korrekte Berechnung
des pfändbaren Einkommens unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
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