Ergänzende Auslegung Testament – Irrtum Erblasser über Verhältnisse bei Errichtung – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 240/96
Tenor
Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. September 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Eine Erblasserin hatte in einem Testament von 1984 ihren Sohn H. mit einem Vorausvermächtnis von 30.000 DM bedacht und den Rest ihres Vermögens ihren Söhnen O. und H. zu gleichen Teilen vermacht.
Ihr Sohn F. sollte nichts erhalten, da er angeblich seinen Erbteil bereits erhalten habe.
Tatsächlich beruhte diese Annahme auf einem formunwirksamen Erbverzicht zwischen F. und H. In einem späteren Testament von 1987 setzte die Erblasserin ihren Sohn O. als Alleinerben ein,
dieses Testament war jedoch unwirksam, da die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt leseunfähig war.
Rechtliche Fragestellung:
Kann das Testament von 1984 ergänzend ausgelegt werden, um dem Irrtum der Erblasserin über die Unwirksamkeit des Erbverzichts Rechnung zu tragen?
Entscheidung des BayObLG:
Das BayObLG entschied, dass eine ergänzende Auslegung des Testaments von 1984 grundsätzlich in Betracht kommt, die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden muss.
Begründung:
Folgen der Entscheidung:
Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht muss nun die benannten Zeugen vernehmen und den Sachverhalt weiter aufklären. Anschließend muss es erneut prüfen, ob und wie das Testament von 1984 ergänzend auszulegen ist.
Fazit:
Der Beschluss des BayObLG verdeutlicht die Voraussetzungen und Grenzen der ergänzenden Testamentsauslegung.
Sie kommt in Betracht, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Bei der ergänzenden Auslegung ist der hypothetische Wille des Erblassers zu ermitteln. Hierfür ist eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich.
Zusätzliche Erläuterungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das BayObLG hat in seinem Beschluss die Kriterien für eine ergänzende Testamentsauslegung im Fall eines Irrtums des Erblassers dargelegt.
Im vorliegenden Fall war die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt war.
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