Ergänzende Auslegung Testament – Irrtum Erblasser über Verhältnisse bei Errichtung – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 240/96

November 15, 2020

Ergänzende Auslegung Testament – Irrtum Erblasser über Verhältnisse bei Errichtung – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 240/96

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor
    • Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth
    • Zurückverweisung zur neuen Entscheidung
  2. Gründe
    1. I. Sachverhalt
      • Lebensumstände der Erblasserin
      • Testament vom 18.07.1984
      • Vermächtnis und Verträge zwischen den Beteiligten
      • Testament vom 15.07.1987
      • Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten
    2. II. Juristische Bewertung
      1. Testament vom 15.07.1987
        • Unwirksamkeit wegen Leseunfähigkeit der Erblasserin
      2. Ergänzende Auslegung des Testaments vom 18.07.1984
        • Prinzip der ergänzenden Auslegung
        • Annahme des hypothetischen Erblasserwillens
        • Unwirksamkeit des Vorausvermächtnisses zugunsten des Beteiligten zu 2
        • Gleichmäßige Berücksichtigung aller drei Söhne
      3. Fehlerhafte Feststellungen des Landgerichts
        • Unzureichende Sachverhaltsaufklärung
        • Erforderliche Berücksichtigung der äußeren Umstände und Erklärungen der Erblasserin

Ergänzende Auslegung Testament – Irrtum Erblasser über Verhältnisse bei Errichtung – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 240/96

Tenor

Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. September 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Eine Erblasserin hatte in einem Testament von 1984 ihren Sohn H. mit einem Vorausvermächtnis von 30.000 DM bedacht und den Rest ihres Vermögens ihren Söhnen O. und H. zu gleichen Teilen vermacht.

Ihr Sohn F. sollte nichts erhalten, da er angeblich seinen Erbteil bereits erhalten habe.

Tatsächlich beruhte diese Annahme auf einem formunwirksamen Erbverzicht zwischen F. und H. In einem späteren Testament von 1987 setzte die Erblasserin ihren Sohn O. als Alleinerben ein,

dieses Testament war jedoch unwirksam, da die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt leseunfähig war.

Ergänzende Auslegung Testament – Irrtum Erblasser über Verhältnisse bei Errichtung – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 240/96

Rechtliche Fragestellung:

Kann das Testament von 1984 ergänzend ausgelegt werden, um dem Irrtum der Erblasserin über die Unwirksamkeit des Erbverzichts Rechnung zu tragen?

Entscheidung des BayObLG:

Das BayObLG entschied, dass eine ergänzende Auslegung des Testaments von 1984 grundsätzlich in Betracht kommt, die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden muss.

Begründung:

  • Unwirksamkeit des Testaments von 1987: Das Landgericht hatte das Testament von 1987 zu Recht als unwirksam angesehen, da die Erblasserin bei dessen Abfassung leseunfähig war.
  • Ergänzende Auslegung: Eine ergänzende Auslegung des Testaments von 1984 ist grundsätzlich möglich, um dem Irrtum der Erblasserin über die Wirksamkeit des Erbverzichts Rechnung zu tragen.
  • Hypothetischer Wille des Erblassers: Bei der ergänzenden Auslegung ist der hypothetische Wille des Erblassers zu ermitteln, also der Wille, den er gehabt hätte, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hätte.
  • Gleichmäßige Behandlung der Söhne: Das Landgericht war davon ausgegangen, dass die Erblasserin ihre drei Söhne gleich behandeln wollte. Daher hatte es das Testament dahingehend ausgelegt, dass alle drei Söhne zu gleichen Teilen erben sollten.
  • Weitere Aufklärung erforderlich: Das BayObLG beanstandete jedoch, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Es hätte insbesondere den Vortrag des Sohnes H. berücksichtigen müssen, wonach die Erblasserin ihren Sohn F. auch wegen früherer Zuwendungen und Meinungsverschiedenheiten nicht bedenken wollte.
  • Zeugenvernehmung: Das BayObLG hielt die Vernehmung der von H. benannten Zeugen für erforderlich, um den wahren Willen der Erblasserin zu ermitteln.

Ergänzende Auslegung Testament – Irrtum Erblasser über Verhältnisse bei Errichtung – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 240/96

Folgen der Entscheidung:

Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht muss nun die benannten Zeugen vernehmen und den Sachverhalt weiter aufklären. Anschließend muss es erneut prüfen, ob und wie das Testament von 1984 ergänzend auszulegen ist.

Fazit:

Der Beschluss des BayObLG verdeutlicht die Voraussetzungen und Grenzen der ergänzenden Testamentsauslegung.

Sie kommt in Betracht, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Bei der ergänzenden Auslegung ist der hypothetische Wille des Erblassers zu ermitteln. Hierfür ist eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich.

Zusätzliche Erläuterungen:

  • Ergänzende Auslegung: Eine Form der Testamentsauslegung, die über den Wortlaut des Testaments hinausgeht und den hypothetischen Willen des Erblassers ermittelt.
  • Irrtum: Eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit.
  • Motivirrtum: Ein Irrtum über die Beweggründe für eine Willenserklärung.
  • Hypothetischer Wille: Der Wille, den der Erblasser gehabt hätte, wenn er die wahren Umstände gekannt hätte.
  • § 2084 BGB: Diese Vorschrift regelt die Auslegung von Willenserklärungen, insbesondere auch von Testamenten.
  • § 2358 BGB: Diese Vorschrift regelt die Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Das BayObLG hat in seinem Beschluss die Kriterien für eine ergänzende Testamentsauslegung im Fall eines Irrtums des Erblassers dargelegt.

Im vorliegenden Fall war die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt war.

RA und Notar Krau

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