OLG Schleswig 3 Wx 43/13
Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2013 befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit einer
nachträglichen Testamentsänderung durch den überlebenden Ehegatten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments.
Konkret ging es um die Frage, ob die Erblasserin, nachdem ihr Ehemann bereits 1978 verstorben war, in einem späteren notariellen Testament aus dem Jahr 2006 eine Testamentsvollstreckung anordnen
und ihre Tochter, die bereits in einem früheren gemeinschaftlichen Testament von 1969 als Nacherbin eingesetzt worden war, nur noch als nicht befreite Vorerbin bestimmen durfte.
Das Gericht stellte fest, dass die Einsetzung der Tochter als Nacherbin im ursprünglichen Testament von 1969 in einem
wechselbezüglichen Verhältnis zur Einsetzung des überlebenden Ehegatten als befreiter Vorerbe stand.
Dies bedeutete, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes an die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen gebunden war und keine einseitigen Änderungen mehr vornehmen durfte.
Insbesondere die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung und die Herabstufung der Tochter zur nicht befreiten Vorerbin waren daher unwirksam.
Das Gericht betonte, dass die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament von 1969 festgelegt war, und dass die Möglichkeit einer ergänzenden Auslegung,
die eine solche nachträgliche Änderung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage ermöglicht hätte, nicht gegeben war.
Auch wenn das Konzept des “Behindertentestaments” zur Zeit der Errichtung des ursprünglichen Testaments im Jahr 1969 noch nicht bekannt war,
konnte dies nicht dazu führen, dass der überlebende Ehegatte später eigenmächtig Testamentsänderungen vornehmen durfte.
Das Gericht hob den Beschluss des Amtsgerichts Husum auf und wies den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück.
Die Erblasserin war nach dem Tod ihres Ehemannes an die ursprüngliche Verfügung gebunden, und die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Jahr 2006 war unwirksam.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt, während für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben wurden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.