Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

Mai 6, 2020
Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

OLG Schleswig 3 Wx 43/13

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2013 befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit einer

nachträglichen Testamentsänderung durch den überlebenden Ehegatten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments.

Konkret ging es um die Frage, ob die Erblasserin, nachdem ihr Ehemann bereits 1978 verstorben war, in einem späteren notariellen Testament aus dem Jahr 2006 eine Testamentsvollstreckung anordnen

und ihre Tochter, die bereits in einem früheren gemeinschaftlichen Testament von 1969 als Nacherbin eingesetzt worden war, nur noch als nicht befreite Vorerbin bestimmen durfte.

Das Gericht stellte fest, dass die Einsetzung der Tochter als Nacherbin im ursprünglichen Testament von 1969 in einem

wechselbezüglichen Verhältnis zur Einsetzung des überlebenden Ehegatten als befreiter Vorerbe stand.

Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

Dies bedeutete, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes an die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen gebunden war

und keine einseitigen Änderungen mehr vornehmen durfte.

Insbesondere die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung und die Herabstufung der Tochter zur nicht befreiten Vorerbin waren daher unwirksam.

Das Gericht betonte, dass die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament von 1969 festgelegt war, und dass die Möglichkeit einer ergänzenden Auslegung,

die eine solche nachträgliche Änderung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage ermöglicht hätte, nicht gegeben war.

Auch wenn das Konzept des „Behindertentestaments“ zur Zeit der Errichtung des ursprünglichen Testaments im Jahr 1969 noch nicht bekannt war,

konnte dies nicht dazu führen, dass der überlebende Ehegatte später eigenmächtig Testamentsänderungen vornehmen durfte.

Das Gericht hob den Beschluss des Amtsgerichts Husum auf und wies den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück.

Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

Die Erblasserin war nach dem Tod ihres Ehemannes an die ursprüngliche Verfügung gebunden, und die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Jahr 2006 war unwirksam.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt, während für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben wurden.

RA und Notar Krau

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