Ergänzung gemeinschaftliches Testament durch späteres gemeinschaftliches Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 47/85
Sachverhalt:
Ein Ehepaar hatte im Jahr 1952 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Im Jahr 1978 errichteten sie ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem sie die beiden Söhne aus der ersten Ehe des Ehemannes zu Schlusserben einsetzten.
Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein Einzeltestament, in dem sie ihren Neffen als Alleinerben einsetzte und die Schlusserbeneinsetzung widerrief.
Streitig war, ob die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung widerrufen durfte oder ob sie aufgrund der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in den beiden gemeinschaftlichen Testamenten daran gebunden war.
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Beschwerden der Schlusserben zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung wirksam widerrufen konnte.
Begründung:
Das Gericht führte aus, dass die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung nur dann wirksam widerrufen konnte, wenn die Verfügung im gemeinschaftlichen Testament von 1978 nicht wechselbezüglich mit der gegenseitigen Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament von 1952 war.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung wirksam widerrufen konnte,
da die Verfügungen in den beiden gemeinschaftlichen Testamenten nicht wechselbezüglich waren.
Die Entscheidung zeigt, dass die Annahme einer Wechselbezüglichkeit im Falle von mehreren gemeinschaftlichen Testamenten einer strengen Prüfung bedarf.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.