Ergänzung gemeinschaftliches Testament durch späteres gemeinschaftliches Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 47/85

November 29, 2020
Anforderungen an Nachweis Erbfolge gegenüber Grundbuchamt

Ergänzung gemeinschaftliches Testament durch späteres gemeinschaftliches Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 47/85

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Ehepaar hatte im Jahr 1952 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Im Jahr 1978 errichteten sie ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem sie die beiden Söhne aus der ersten Ehe des Ehemannes zu Schlusserben einsetzten.

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein Einzeltestament, in dem sie ihren Neffen als Alleinerben einsetzte und die Schlusserbeneinsetzung widerrief.

Streitig war, ob die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung widerrufen durfte oder ob sie aufgrund der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in den beiden gemeinschaftlichen Testamenten daran gebunden war.

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

Ergänzung gemeinschaftliches Testament durch späteres gemeinschaftliches Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 47/85

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Beschwerden der Schlusserben zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung wirksam widerrufen konnte.

Begründung:

Das Gericht führte aus, dass die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung nur dann wirksam widerrufen konnte, wenn die Verfügung im gemeinschaftlichen Testament von 1978 nicht wechselbezüglich mit der gegenseitigen Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament von 1952 war.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Keine Wechselbezüglichkeit: Wechselbezüglich sind Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Im vorliegenden Fall war die Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann im Testament von 1952 nicht davon abhängig, dass die Ehefrau die Stiefsöhne des Ehemannes als Schlusserben einsetzte.
  • Keine Einheit der Testamente: Die beiden gemeinschaftlichen Testamente waren nicht als Einheit anzusehen. Das Testament von 1978 enthielt keine Bezugnahme auf das Testament von 1952 und regelte lediglich die Schlusserbfolge. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten die gegenseitige Erbeinsetzung mit der Schlusserbeneinsetzung verknüpfen wollten.
  • Auslegung: Die Auslegung des Testaments ergab, dass die Ehegatten die gegenseitige Erbeinsetzung nicht mit der Einsetzung der Schlusserben wechselbezüglich verknüpfen wollten.
  • Lebenserfahrung: Es widersprach nicht der Lebenserfahrung, dass der Ehemann seiner Frau das Recht belassen wollte, die Schlusserbeneinsetzung nach seinem Ableben zu ändern.
  • Zeitlicher Abstand: Der lange Zeitraum zwischen den beiden gemeinschaftlichen Testamenten sprach eher gegen einen Ergänzungswillen der Ehegatten.

Ergänzung gemeinschaftliches Testament durch späteres gemeinschaftliches Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 47/85

Fazit:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung wirksam widerrufen konnte,

da die Verfügungen in den beiden gemeinschaftlichen Testamenten nicht wechselbezüglich waren.

Die Entscheidung zeigt, dass die Annahme einer Wechselbezüglichkeit im Falle von mehreren gemeinschaftlichen Testamenten einer strengen Prüfung bedarf.

RA und Notar Krau

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