
Ergänzung gemeinschaftliches Testament durch späteres gemeinschaftliches Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 47/85
Sachverhalt:
Ein Ehepaar hatte im Jahr 1952 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Im Jahr 1978 errichteten sie ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem sie die beiden Söhne aus der ersten Ehe des Ehemannes zu Schlusserben einsetzten.
Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein Einzeltestament, in dem sie ihren Neffen als Alleinerben einsetzte und die Schlusserbeneinsetzung widerrief.
Streitig war, ob die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung widerrufen durfte oder ob sie aufgrund der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in den beiden gemeinschaftlichen Testamenten daran gebunden war.
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Beschwerden der Schlusserben zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung wirksam widerrufen konnte.
Begründung:
Das Gericht führte aus, dass die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung nur dann wirksam widerrufen konnte, wenn die Verfügung im gemeinschaftlichen Testament von 1978 nicht wechselbezüglich mit der gegenseitigen Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament von 1952 war.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass die Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung wirksam widerrufen konnte,
da die Verfügungen in den beiden gemeinschaftlichen Testamenten nicht wechselbezüglich waren.
Die Entscheidung zeigt, dass die Annahme einer Wechselbezüglichkeit im Falle von mehreren gemeinschaftlichen Testamenten einer strengen Prüfung bedarf.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen