Ergänzung notarielles Nachlassverzeichnis  

Januar 28, 2022

OLG Brandenburg 3 U 136/20 – Auskunft erteilen durch Ergänzung notarielle Nachlassverzeichnisse

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass ein Pflichtteilsberechtigter in bestimmten Fällen eine Ergänzung eines

notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen kann, auch wenn dieses bereits erstellt wurde.

Die Ergänzung ist insbesondere dann möglich, wenn der Notar keine ausreichenden eigenen Ermittlungen angestellt hat oder wenn das Verzeichnis unvollständig ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin, ein Geschwisterteil der Beklagten, machte Pflichtteilsansprüche geltend und verlangte weitere Auskunft

über den Nachlass ihrer Eltern durch Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Sie bemängelte, dass das Verzeichnis unvollständig sei und die Notarin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt habe,

insbesondere hinsichtlich weiterer Bankkonten, möglicher Grundstücksteilverkäufe und des Hausrats.

Ergänzung notarielles Nachlassverzeichnis

Entscheidungsgründe:

  • Verjährung: Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch auf Auskunft über den Nachlass der Mutter nicht verjährt war, da die Beklagten diesen Anspruch durch ihr Verhalten anerkannt hatten.
  • Ergänzung des Nachlassverzeichnisses: Das Gericht entschied, dass die Klägerin eine teilweise Ergänzung des Nachlassverzeichnisses verlangen kann.
  • Unvollständige Ermittlungen: Die Notarin hatte keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich weiterer Bankkonten und möglicher Grundstücksteilverkäufe angestellt. Daher musste das Nachlassverzeichnis in diesen Punkten ergänzt werden.
  • Keine Ergänzung erforderlich: Hinsichtlich des Grundstückswerts, des Schließfachinhalts und des Hausrats sah das Gericht keine Notwendigkeit zur Ergänzung des Verzeichnisses, da die Notarin ausreichende Ermittlungen angestellt hatte oder keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten bestanden.
  • Verzicht auf Belegvorlage: Die Beklagten waren nicht verpflichtet, weitere Belege vorzulegen, da die Klägerin ihre Ansprüche auch ohne diese beziffern konnte.

Fazit:

Ergänzung notarielles Nachlassverzeichnis

  • Ein Pflichtteilsberechtigter kann eine Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen, wenn dieses unvollständig ist oder der Notar keine ausreichenden eigenen Ermittlungen angestellt hat.
  • Die Ergänzung kann sich auf verschiedene Aspekte beziehen, wie z.B. Bankkonten, Grundstücksverkäufe und Schenkungen.
  • Das Gericht prüft im Einzelfall, ob eine Ergänzung erforderlich ist und welche konkreten Angaben nachgeliefert werden müssen.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge