Ergänzungsbetreuung zur Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker – LG Bonn Beschluss 7.3.2024 – 4 T 334/23 

August 20, 2024

Ergänzungsbetreuung zur Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker – LG Bonn Beschluss 7.3.2024 – 4 T 334/23 

RA und Notar Krau

Das LG Bonn befasste sich mit der Frage, ob eine Ergänzungsbetreuung zur Wahrnehmung der Rechte gegenüber einer Testamentsvollstreckerin erforderlich ist.

Konkret ging es um eine Frau mit Down-Syndrom, deren Mutter sie als alleinige Vorerbin eingesetzt und ihre Schwester als Testamentsvollstreckerin bestimmt hatte.

Diese Schwester war zugleich auch gesetzliche Betreuerin der Erbin und stand daher in mehreren rechtlichen Beziehungen zur Betroffenen.

Eine Interessenkollision wurde als Grund für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers angesehen.

Der Hauptkonflikt lag darin, dass die Testamentsvollstreckerin, die auch als Betreuerin fungierte, sowohl die Interessen der Erbin als auch die der Nacherben, ihre eigenen Kinder, berücksichtigen musste.

Dies führte zu einem Interessengegensatz, da sie Entscheidungen treffen musste, die sowohl die Betroffene als auch die Nacherben betrafen, was potenziell zu Konflikten führen konnte.

Zudem bestand ein weiterer Interessenkonflikt im Miet- und Pflegeverhältnis der Betroffenen mit einer weiteren Beteiligten, die ebenfalls als Nacherbin eingesetzt war.

Ergänzungsbetreuung zur Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker – LG Bonn Beschluss 7.3.2024 – 4 T 334/23 

Das Gericht entschied, dass die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers notwendig sei, um die Rechte der Betroffenen gegenüber der Testamentsvollstreckerin zu wahren und eine objektive Prüfung der getroffenen Entscheidungen sicherzustellen.

Insbesondere sollte der Ergänzungsbetreuer eine Miet- und Pflegevereinbarung mit der Verhinderungsbetreuerin abschließen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Betroffenen gewahrt blieben.

Obwohl die Betreuerin keine konkreten Anhaltspunkte für Missbrauch gezeigt hatte, sah das Gericht aufgrund der strukturellen Interessenkonflikte

und der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Betroffenen eine Notwendigkeit zur Ergänzungsbetreuung.

Diese Entscheidung sollte sicherstellen, dass die rechtlichen und finanziellen Interessen der Betroffenen objektiv und unabhängig von den potenziellen Interessenkonflikten der beteiligten Personen gewahrt werden.

Anmerkung RA Krau

Die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ergibt sich in bestimmten Situationen,

in denen der bestehende Betreuer (z.B. Eltern, gesetzliche Vertreter oder ein bereits bestellter Betreuer) nicht in der Lage ist, eine bestimmte Aufgabe oder Entscheidung im Sinne der betreuten Person zu erfüllen.

Ergänzungsbetreuung zur Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker – LG Bonn Beschluss 7.3.2024 – 4 T 334/23

Dies kann in verschiedenen Bereichen des Betreuungsrechts relevant werden, beispielsweise bei minderjährigen Kindern oder erwachsenen Personen, die unter Betreuung stehen.

Folgende Gründe können eine gerichtliche Bestellung eines Ergänzungsbetreuers erforderlich machen:

Interessenkonflikte des bisherigen Betreuers:

Wenn der bestehende Betreuer in einen persönlichen oder rechtlichen Interessenkonflikt gerät, kann es notwendig sein, einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

Beispielsweise könnte ein Elternteil im Rahmen der Vermögensverwaltung eines Kindes in einen Interessenkonflikt geraten,

etwa bei Rechtsgeschäften, die auch ihn persönlich betreffen (z.B. Erbschaftsangelegenheiten oder Verkaufsentscheidungen).

Fehlende Fachkenntnisse oder Befugnisse des Betreuers:

In einigen Fällen kann es sein, dass der bestehende Betreuer nicht über die notwendigen Fachkenntnisse oder die juristischen Befugnisse verfügt, um eine bestimmte Entscheidung im besten Interesse der betreuten Person zu treffen.

In solchen Fällen kann das Gericht einen Ergänzungsbetreuer mit spezifischen Aufgabenbereichen (z.B. Vermögensverwaltung, Gesundheitsfürsorge) bestellen.

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Spezifische Entscheidungen oder Handlungen:

Manchmal ist für eine einmalige oder spezielle Entscheidung, wie z.B. eine medizinische Behandlung oder ein größerer Vermögensverkauf, ein zusätzlicher Betreuer notwendig.

Der bestehende Betreuer könnte aufgrund von Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder seiner Qualifikation für diese spezielle Situation als unzureichend angesehen werden.

Elterliche Unfähigkeit oder Verhinderung:

Bei minderjährigen Kindern kann eine gerichtliche Ergänzungsbetreuung notwendig sein, wenn die Eltern oder der Vormund ihrer Verantwortung nicht nachkommen können oder verhindert sind (z.B. Krankheit, Abwesenheit).

Ein Ergänzungsbetreuer kann dann im Rahmen der Personensorge oder Vermögenssorge für das Kind bestellt werden, um sicherzustellen, dass dessen Interessen weiterhin gewahrt werden.

Teilbereiche der Betreuung:

In manchen Fällen wird ein Ergänzungsbetreuer bestellt, um nur einen spezifischen Teilbereich der Betreuung abzudecken.

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Das kann der Fall sein, wenn ein Hauptbetreuer zwar umfassend für die Person zuständig ist, aber nicht alle Aufgaben oder Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann oder möchte.

Wahrung der Rechte der betreuten Person:

Der Ergänzungsbetreuer wird auch dann bestellt, wenn es erforderlich ist, die Rechte und Interessen der betreuten Person zu schützen,

etwa bei Entscheidungen, die die betreute Person nicht selbst treffen kann oder darf und der vorhandene Betreuer dazu nicht in der Lage ist.

Die gerichtliche Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ist in der Regel nur dann notwendig, wenn eine spezifische gesetzliche Grundlage

oder ein tatsächlicher Bedarf besteht, der durch den bisherigen Betreuer nicht abgedeckt werden kann.

Das Gericht prüft dabei stets, ob die Ergänzungsbetreuung im besten Interesse der betreuten Person ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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