Ergänzungspfleger Erbausschlagung

Dezember 30, 2024

Ergänzungspfleger Erbausschlagung

BVerfG 1 BvR 758/21

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Kindes gegen die Ablehnung eines Ergänzungspflegers zur Erbausschlagung

Zusammenfassung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 2023

RA und Notar Krau

Der Fall betrifft ein 4-jähriges Kind (Bf.), das eine Erbschaft von ihrem verstorbenen Vater angetreten hatte.

Die Erbschaft war überschuldet.

Die Mutter des Kindes (M) hatte als gesetzliche Vertreterin die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft versäumt.

Hintergrund

  • Die Bf. war bereits unter rechtlicher Betreuung, u.a. für Vermögensangelegenheiten.
  • Der Vater der Bf. verstarb und hinterließ eine überschuldete Erbschaft.
  • M erhielt den familiengerichtlichen Genehmigungsbeschluss zur Erbausschlagung, leitete diesen aber nicht fristgerecht an das Nachlassgericht weiter.
  • Die Bf. beantragte die Bestellung eines Ergänzungspflegers, um die Erbschaft noch auszuschlagen.
  • Das Oberlandesgericht (OLG) lehnte die Bestellung eines Ergänzungspflegers ab.
  • Die Bf. reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein.

Ergänzungspfleger Erbausschlagung

Kernaussagen des BVerfG

  • Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig abgewiesen.
  • Das BVerfG stellte fest, dass die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, § 92 BVerfGG genügte.
  • Die Bf. hatte ihre Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt und sich nicht mit dem Schutzbereich der relevanten Grundrechte auseinandergesetzt.

Rechtliche Aspekte

  • Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip): Auch in Verfahren vor dem Rechtspfleger muss der Einzelne die Möglichkeit haben, sich zu äußern und das Verfahren zu beeinflussen.
  • § 41 Abs. 3 FamFG (Zustellung von Entscheidungen): Das FamFG regelt die Zustellung von familiengerichtlichen Entscheidungen.
  • § 1796 BGB (Entziehung der Vertretungsmacht): Ein Ergänzungspfleger kann bestellt werden, wenn ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter besteht.

Bewertung des OLG-Urteils

  • Das OLG hatte argumentiert, dass ein Ergänzungspfleger nur bei einem konkreten Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter zu bestellen sei.
  • Das BVerfG ließ die Frage offen, ob diese Auslegung mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren vereinbar ist.
  • Das BVerfG betonte jedoch, dass die Fachgerichte bei der Entscheidung über die Bestellung eines Ergänzungspflegers auch die Vermögensinteressen des Kindes berücksichtigen müssen.
  • Insbesondere müssen die Gerichte die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und die Möglichkeiten des materiellen Fachrechts zum Schutz minderjähriger Erben in den Blick nehmen.

Ergänzungspfleger Erbausschlagung

Fazit

Die Verfassungsbeschwerde der Bf. war erfolglos, da sie nicht den formellen Anforderungen entsprach.

Das BVerfG nutzte den Fall aber, um die Bedeutung des Kindeswohls und des Vermögensschutzes bei erbrechtlichen Entscheidungen zu betonen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des BVerfG ist unanfechtbar.
  • Der Fall zeigt die Komplexität von erbrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Minderjährigen und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung aller relevanten Aspekte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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