Ergänzungspfleger Grundstück Überlassung Minderjährig
OLG Köln 2 Wx 171/22
Keine Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen Grundstücksüberlassungsvertrag bei Vertretungsausschluss nur eines Elternteils
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 16. September 2022 entschieden, dass bei der Übertragung eines Grundstücks durch einen Elternteil auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder,
vertreten durch den anderen Elternteil, keine Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist, selbst wenn der übertragende Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021.
Bisher ging die herrschende Meinung davon aus, dass bei einem Vertretungsausschluss eines Elternteils automatisch auch der andere Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen ist,
selbst wenn dieser nicht unmittelbar von den Ausschlussgründen betroffen ist.
Der BGH hat diese Auffassung jedoch aufgegeben und entschieden, dass nur derjenige Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen ist, bei dem die Voraussetzungen für den Ausschluss tatsächlich vorliegen.
Dies gilt auch dann, wenn die Eltern nicht verheiratet sind, aber das gemeinsame Sorgerecht haben.
Begründet wird diese Änderung damit, dass ein automatischer Ausschluss des anderen Elternteils einen unzulässigen Eingriff in das Elternrecht darstellen würde.
Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig ist.
Im konkreten Fall hatte der Vater seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf seine beiden minderjährigen Kinder übertragen.
Die Kinder wurden dabei von der Mutter vertreten, mit der der Vater nicht verheiratet war, aber das gemeinsame Sorgerecht hatte.
Das Grundbuchamt hatte die Eintragung des Eigentumswechsels zunächst abgelehnt, da es die Bestellung eines Ergänzungspflegers für erforderlich hielt.
Das OLG Köln hat diese Auffassung jedoch korrigiert und entschieden, dass die Mutter die Kinder wirksam vertreten konnte, da sie nicht von den Ausschlussgründen betroffen war.
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers war daher nicht erforderlich.
Wichtig ist jedoch:
Das Grundbuchamt muss im Einzelfall prüfen, ob der vertretende Elternteil für seine Zustimmung zur Grundstücksübertragung der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt und der Wert des Grundstücks einen bestimmten Betrag übersteigt.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Diese Entscheidung des OLG Köln stärkt die Rechte von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder haben.
Sie trägt dazu bei, dass die Eltern ihre Kinder auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wirksam vertreten können, ohne dass dafür immer ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.