Erhalte ich als Arbeitnehmer bei einem privaten Behördengang Entgeltfortzahlung?

Februar 1, 2026

Erhalte ich als Arbeitnehmer bei einem privaten Behördengang Entgeltfortzahlung?

Ihr Recht auf Lohn bei Terminen auf dem Amt

Viele Menschen kennen das Problem. Ein wichtiger Termin beim Amt steht an. Das Bürgerbüro hat nur am Vormittag geöffnet. In dieser Zeit müssen Sie eigentlich arbeiten. Nun stellt sich eine wichtige Frage. Bekommen Sie für diese Zeit weiterhin Ihr Gehalt? Die Antwort ist leider nicht ganz einfach. Es kommt auf die Details an.

Grundsätzlich gilt in Deutschland ein wichtiger Grundsatz. Dieser heißt: Ohne Arbeit gibt es keinen Lohn. Wer nicht arbeitet, bekommt normalerweise kein Geld. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regel. Diese Ausnahmen sind im Gesetz geregelt. Das wichtigste Gesetz ist hier das Bürgerliche Gesetzbuch. Man kürzt es mit BGB ab.

Der entscheidende Paragraph im Gesetz

Im Gesetz gibt es den Paragraphen 616. Er regelt die vorübergehende Verhinderung. Das klingt kompliziert. Es bedeutet aber nur Folgendes: Sie können für kurze Zeit nicht arbeiten. Sie sind daran aber nicht selbst schuld. In diesem Fall muss der Chef den Lohn weiterzahlen.

Ein privater Behördengang kann so ein Grund sein. Das gilt aber nur unter strengen Bedingungen. Der Termin muss unaufschiebbar sein. Das bedeutet, Sie können den Termin nicht verschieben. Er kann auch nicht nach der Arbeit stattfinden. Ein Beispiel ist die Anmeldung einer Hochzeit. Oder die Beantragung eines Passes für eine dringende Reise.

Wann zahlt der Chef den Lohn?

Nicht jeder Gang zum Amt zählt als Grund für Lohnfortzahlung. Es muss ein persönlicher Grund vorliegen. Das bedeutet, der Grund betrifft nur Sie ganz persönlich. Zudem muss die Zeitspanne kurz sein. Wir sprechen hier von wenigen Stunden. Ein ganzer Tag ist meistens zu viel.

Hier sind wichtige Voraussetzungen für die Zahlung:

  • Der Termin liegt zwingend in Ihrer Arbeitszeit.
  • Die Behörde bietet keine Termine am Abend oder am Samstag an.
  • Die Sache ist sehr wichtig und eilt.
  • Sie haben den Termin nicht selbst verschuldet.

Ein Beispiel: Sie müssen Ihren Personalausweis verlängern. Die Behörde hat nur von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr offen. Sie arbeiten immer in dieser Zeit. In diesem Fall haben Sie gute Chancen auf Lohnfortzahlung.

Wenn der Chef die Zahlung ausschließt

Es gibt eine große Falle im Arbeitsrecht. Der Paragraph 616 BGB ist kein zwingendes Recht. Das ist ein wichtiger Fachbegriff. Er bedeutet: Man kann die Regel im Vertrag ändern. Viele Arbeitgeber tun genau das. Sie schreiben in den Arbeitsvertrag: „Paragraph 616 BGB wird ausgeschlossen.“

Erhalte ich als Arbeitnehmer bei einem privaten Behördengang Entgeltfortzahlung?

Wenn dieser Satz in Ihrem Vertrag steht, sieht es schlecht aus. Dann erhalten Sie für den Behördengang kein Geld. Sie müssen dann Urlaub nehmen. Oder Sie müssen die Stunden nachholen. Auch in Tarifverträgen stehen oft eigene Regeln. Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber. Schauen Sie also unbedingt in Ihren Vertrag.

Was gilt als persönlicher Grund?

Ein persönlicher Grund liegt vor, wenn das Ereignis in Ihre Privatsphäre fällt. Das Gesetz nennt keine genauen Beispiele. Die Gerichte haben dies über Jahre entschieden.

Gute Gründe für eine bezahlte Freistellung sind:

  • Die eigene Hochzeit.
  • Die Geburt des eigenen Kindes.
  • Ein Todesfall in der engen Familie.
  • Eine Zeugenaussage vor Gericht.
  • Dringende Termine bei Behörden, die nicht verschiebbar sind.

Schlechte Gründe sind allgemeine Probleme. Ein Streik bei der Bahn ist kein persönlicher Grund. Auch Schnee auf der Straße zählt nicht dazu. Das sind Probleme, die alle Menschen betreffen können. Hier trägt der Arbeitnehmer das Risiko.

Was bedeutet „Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“?

Das Gesetz nutzt diesen schwierigen Ausdruck. Er bedeutet einfach: Die Abwesenheit muss kurz sein. Meistens geht es um ein paar Stunden. Wer wegen eines Termins von zwei Stunden den ganzen Tag wegbleibt, bekommt Probleme. Sie müssen so schnell wie möglich an den Arbeitsplatz zurückkehren. Der Weg von der Behörde zur Arbeit zählt zur Zeit dazu.

So verhalten Sie sich richtig

Sie haben einen wichtigen Termin? Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Chef. Klären Sie ab, ob Sie für diese Zeit bezahlt werden. Zeigen Sie die Bestätigung des Termins vor. Transparenz verhindert oft Streit.

Wenn der Chef Nein sagt, prüfen Sie Ihren Vertrag. Ist der Paragraph 616 BGB ausgeschlossen? Wenn ja, müssen Sie wohl Urlaub nehmen. Sie können auch fragen, ob Sie die Zeit nacharbeiten dürfen. Das ist oft die friedlichste Lösung für alle Beteiligten.

Die Rolle des Betriebsrats

Gibt es in Ihrer Firma einen Betriebsrat? Diese Mitarbeiter helfen Ihnen gerne. Sie kennen die internen Regeln genau. Oft gibt es Betriebsvereinbarungen. Das sind Verträge, die für alle Mitarbeiter im Betrieb gelten. Dort stehen oft großzügige Regeln für Behördengänge drin.

Zusammenfassung der Fakten

Ein privater Behördengang führt nicht automatisch zur Lohnfortzahlung. Es kommt auf drei Dinge an. Erstens: Ist der Termin unaufschiebbar? Zweitens: Steht im Arbeitsvertrag ein Ausschluss der Zahlung? Drittens: Ist die Dauer der Abwesenheit kurz genug?

Erhalte ich als Arbeitnehmer bei einem privaten Behördengang Entgeltfortzahlung?

In vielen Fällen ist die Rechtslage kompliziert. Kleine Wörter im Vertrag können einen großen Unterschied machen. Es geht oft um viel Geld und um Ihr Recht als Mitarbeiter. Lassen Sie sich nicht vorschnell abwimmeln. Ihr Recht auf Entgeltfortzahlung ist ein hohes Gut im deutschen Arbeitsrecht.

Haben Sie weiteren Klärungsbedarf zu Ihrem Arbeitsvertrag? Gibt es Streit mit Ihrem Arbeitgeber wegen eines Termins? Das Arbeitsrecht ist ein weites Feld mit vielen Stolperfallen. Ein Experte kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

RA und Notar Krau

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