Erhalte ich als Arbeitnehmer bei einem Termin im Kindergarten Entgeltfortzahlung?
Viele Eltern kennen diese Situation sehr gut. Der Kindergarten ruft zu einem wichtigen Gespräch. Vielleicht geht es um die Entwicklung Ihres Kindes. Oder es findet ein kurzer Kennenlern-Termin statt. Als Arbeitnehmer stellt sich sofort eine wichtige Frage. Muss mein Chef mich für diese Zeit bezahlen? Darf ich einfach von der Arbeit wegbleiben? Die Antwort ist leider nicht ganz einfach. Es kommt auf viele Details an. In diesem Text erkläre ich Ihnen die rechtliche Lage. Ich nutze dabei einfache Worte. So verstehen Sie Ihre Rechte und Pflichten besser.
In Deutschland gibt es ein wichtiges Gesetz. Es steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Man nennt es kurz BGB. Der entscheidende Teil ist der Paragraf 616.
Der Paragraf 616 BGB besagt Folgendes: Ein Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Lohn. Das gilt, wenn er für eine kurze Zeit nicht arbeiten kann. Er darf aber nicht selbst schuld an diesem Ausfall sein. Außerdem muss ein persönlicher Grund vorliegen.
Ein persönlicher Grund ist ein Ereignis in Ihrem Privatleben. Es muss unaufschiebbar sein. Das bedeutet, Sie können den Termin nicht auf den Feierabend legen. Typische Beispiele sind:
Hier wird es schwierig. Ein normaler Elternabend ist meistens kein Grund für eine Fortzahlung. Solche Termine finden oft abends statt. Sie können diese Termine planen. Ein kurzes Gespräch über Bastelprojekte reicht ebenfalls nicht aus.
Anders sieht es bei Notfällen aus. Wenn Ihr Kind plötzlich krank wird, müssen Sie handeln. Wenn der Kindergarten Sie bittet, das Kind sofort abzuholen, ist das ein wichtiger Grund. In diesem Fall greift oft die Entgeltfortzahlung. Auch eine sehr wichtige Entwicklungsdiagnostik kann dazu zählen. Das ist aber immer eine Einzelfallentscheidung.
Der Gesetzgeber spricht von einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit. Das ist ein schwieriger Begriff. Er meint damit eine kurze Dauer. Meistens sind damit nur wenige Stunden gemeint. Manchmal sind es auch ein oder zwei Tage. Ein Termin im Kindergarten dauert meistens nur eine Stunde. Das würde zeitlich also passen.
Es gibt einen Haken beim Paragraf 616 BGB. Dieser Paragraf ist dispositiv. Das ist ein Fachwort für „abdingbar“. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber darf diesen Paragrafen im Vertrag ausschließen.
Schauen Sie unbedingt in Ihren Arbeitsvertrag. Steht dort ein Satz wie: „Paragraf 616 BGB findet keine Anwendung“? Dann erhalten Sie kein Geld für den Kindergartenbesuch. Auch in vielen Tarifverträgen ist dieser Punkt genau geregelt. Ein Tarifvertrag ist eine Abmachung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern. Oft stehen dort feste Regeln für Sonderurlaub drin.
Wenn der Chef nicht zahlen muss, brauchen Sie andere Lösungen. Sie möchten den Termin im Kindergarten ja trotzdem wahrnehmen.
Haben Sie ein Zeitkonto bei der Arbeit? Dann können Sie Überstunden nutzen. Sie fangen später an oder gehen früher. Das ist oft der einfachste Weg. Sie müssen niemanden um Erlaubnis für eine Fortzahlung bitten.
Sie können Ihren Chef nach einer unbezahlten Freistellung fragen. Sie arbeiten in dieser Zeit nicht. Sie erhalten für diese Zeit aber auch keinen Lohn. Viele Arbeitgeber stimmen dem zu, wenn die Arbeit es zulässt.
Für längere Termine können Sie einen halben oder ganzen Tag Urlaub nehmen. Das ist Ihr Recht als Arbeitnehmer. Der Urlaub dient zwar der Erholung. Aber viele Eltern nutzen ihn für solche Verpflichtungen.
Damit Sie im Gespräch mit dem Chef sicher auftreten, erkläre ich Ihnen drei wichtige Begriffe:
Zahlen wir die Fakten zusammen. Ein Termin im Kindergarten führt nur selten automatisch zur Entgeltfortzahlung. Es muss ein dringender, unaufschiebbarer Grund sein. Zudem darf der Anspruch nicht in Ihrem Vertrag ausgeschlossen sein. Meistens ist es besser, den Termin offen anzusprechen. Reden Sie mit Ihrem Vorgesetzten. Oft findet sich eine gemeinsame Lösung ohne rechtlichen Streit.
Rechtliche Themen rund um den Job und die Familie sind oft komplex. Jeder Fall ist ein wenig anders. Es gibt viele Ausnahmen und Sonderregeln. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie professionellen Rat einholen. Ein Experte kann Ihren Vertrag genau prüfen. So vermeiden Sie Ärger mit dem Arbeitgeber.
Wenn Sie eine rechtliche Beratung zu diesem Thema benötigen oder weitere Fragen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer haben, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.