Erhalte ich als Arbeitnehmer bei einem Termin wegen Geschlechtsumwandlung Entgeltfortzahlung?

Februar 1, 2026

Erhalte ich als Arbeitnehmer bei einem Termin wegen Geschlechtsumwandlung Entgeltfortzahlung?

Einleitung: Ihr Recht auf Lohn im Krankheitsfall

Wenn Sie wegen einer medizinischen Behandlung nicht arbeiten können, stellt sich oft die Frage nach dem Geld. In Deutschland regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz diesen Bereich. Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, bekommt für sechs Wochen seinen vollen Lohn vom Chef. Das nennt man Entgeltfortzahlung. Doch gilt das auch für Termine und Operationen im Rahmen einer Geschlechtsumwandlung? Die Antwort lautet kurz: Ja.

Es gibt jedoch wichtige Bedingungen und rechtliche Details. Diese müssen Sie kennen, um keine Probleme mit Ihrem Arbeitgeber zu bekommen. In diesem Text erkläre ich Ihnen alles Wichtige in einfachen Worten.


Was bedeutet Entgeltfortzahlung genau?

Die Entgeltfortzahlung ist ein Schutz für alle Arbeitnehmer. Wenn Sie durch eine Krankheit arbeitsunfähig sind, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin Ihr normales Gehalt. Das Wort „Entgelt“ ist ein Fachbegriff für Ihren Lohn oder Ihr Gehalt. „Fortzahlung“ bedeutet, dass das Geld einfach weiter fließt.

Die Rolle der Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass Sie wegen Ihres gesundheitlichen Zustands Ihre Arbeit nicht machen können. Oder Sie könnten die Arbeit nur machen, wenn sich Ihr Zustand dadurch verschlechtert. Ein Arzt muss diese Arbeitsunfähigkeit feststellen. Er stellt Ihnen dann eine Bescheinigung aus. Diese kennen viele Menschen als „gelben Schein“. Heute wird sie meist digital an die Krankenkasse übermittelt.


Geschlechtsumwandlung als medizinische Notwendigkeit

Lange Zeit gab es juristische Diskussionen über dieses Thema. Früher sahen manche Gerichte eine Geschlechtsumwandlung als privaten Wunsch an. Das hat sich jedoch grundlegend geändert. Heute erkennt die Medizin die Transsexualität als eine tiefgreifende Identitätsstörung an.

Ist eine Geschlechtsumwandlung eine Krankheit?

Im rechtlichen Sinne wird die Diagnose „Transidentität“ oder „Geschlechtsdysphorie“ wie eine Krankheit behandelt. Dysphorie bedeutet, dass sich ein Mensch in seinem Körper sehr unwohl fühlt. Er leidet psychisch unter der Diskrepanz zwischen seinem gefühlten Geschlecht und seinem körperlichen Geschlecht.

Da dieser Leidensdruck sehr hoch ist, sind medizinische Eingriffe oft notwendig. Dazu gehören Hormontherapien oder Operationen. Wenn solche Eingriffe stattfinden, gelten Sie als krank im Sinne des Gesetzes. Sie haben dann einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Chef.


Die Frage der Schuld: Haben Sie die Krankheit selbst verschuldet?

Ein wichtiger Punkt im Gesetz ist das Verschulden. Der Chef muss nur zahlen, wenn der Mitarbeiter seine Krankheit nicht selbst verschuldet hat.

Ein Beispiel für Selbstverschulden wäre eine Verletzung bei einer Schlägerei, die man selbst angefangen hat. Oder ein Unfall durch Trunkenheit am Steuer. Manche Arbeitgeber argumentierten früher, dass eine Operation zur Geschlechtsumwandlung ein freiwilliger Eingriff sei. Sie sagten, der Mitarbeiter wolle diese Operation ja selbst.

Die aktuelle Rechtslage zum Verschulden

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klare Urteile gefällt. Eine medizinisch indizierte Geschlechtsumwandlung ist kein Selbstverschulden. „Indiziert“ bedeutet, dass ein Arzt die Behandlung für notwendig hält. Da die Operation der Heilung oder Linderung eines psychischen Leidens dient, ist sie rechtlich notwendig. Sie handeln also nicht leichtfertig gegen Ihre eigene Gesundheit. Deshalb behalten Sie Ihren Anspruch auf Ihr Gehalt.

Erhalte ich als Arbeitnehmer bei einem Termin wegen Geschlechtsumwandlung Entgeltfortzahlung?


Besondere Termine: Vorbereitung und Beratung

Eine Geschlechtsumwandlung besteht nicht nur aus einer Operation. Es gibt viele Vorbereitungstermine. Dazu gehören psychologische Gespräche, Gutachten oder Hormonberatungen.

Termine während der Arbeitszeit

Grundsätzlich müssen Sie medizinische Termine in Ihre Freizeit legen. Das gilt für alle Arbeitnehmer. Manchmal ist das aber nicht möglich. Manche Spezialisten haben nur Vormittags Sprechstunden.

Wenn ein Termin medizinisch zwingend genau zu dieser Zeit stattfinden muss, muss der Arbeitgeber Sie freistellen. Ob er diese Zeit bezahlen muss, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Oft steht dort etwas zur „bezahlten Freistellung bei dringenden persönlichen Gründen“.

Wenn Sie aber wegen einer Hormonbehandlung oder nach einer Operation direkt arbeitsunfähig geschrieben sind, greift sofort die normale Entgeltfortzahlung. Hier gibt es keinen Unterschied zu einer Grippe oder einem Beinbruch.


Was müssen Sie dem Arbeitgeber sagen?

Viele Arbeitnehmer haben Angst vor diesem Gespräch. Sie fragen sich, ob sie die Art der Operation nennen müssen.

Ihre Pflicht zur Mitteilung

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind. Sie müssen ihm auch sagen, wie lange Sie voraussichtlich fehlen werden. Das müssen Sie sofort tun, meistens schon vor Arbeitsbeginn am ersten Tag.

Ihr Recht auf Datenschutz

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht sagen, welche Diagnose Sie haben. Er hat kein Recht zu erfahren, dass es sich um eine Geschlechtsumwandlung handelt. Auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber steht niemals die Krankheit drauf. Dort steht nur, dass Sie nicht arbeiten können.

Falls Ihr Arbeitgeber jedoch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) einschaltet, weil er Zweifel hat, müssen Sie dort Angaben machen. Der MDK unterliegt aber der Schweigepflicht gegenüber Ihrem Chef. Ihr Chef erfährt also auch dann keine Details über die Geschlechtsumwandlung.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier sehen Sie die Fakten noch einmal auf einen Blick:

  • Eine Geschlechtsumwandlung wird rechtlich wie eine Krankheit behandelt.
  • Sie haben Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.
  • Es liegt kein Selbstverschulden vor, da der Eingriff medizinisch notwendig ist.
  • Die Diagnose müssen Sie dem Arbeitgeber gegenüber nicht nennen.
  • Ein ärztliches Attest ist zwingend erforderlich.

Wenn es Probleme gibt: Rechtliche Hilfe

Trotz der klaren Rechtslage reagieren manche Arbeitgeber schwierig. Manche versuchen, die Zahlung zu verweigern. Andere kündigen dem Mitarbeiter nach dem Outing. Ein Outing ist der Moment, in dem man seine Transidentität öffentlich macht. Solche Kündigungen sind oft rechtswidrig. Sie verstoßen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz schützt Sie vor Diskriminierung wegen Ihrer Identität.

Wenn Ihr Chef die Lohnfortzahlung ablehnt, sollten Sie schnell handeln. Es gibt Fristen, die Sie einhalten müssen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihr Geld einzufordern. Er kann auch prüfen, ob Ihr Arbeitszeugnis korrekt formuliert ist. Oft ist professionelle Hilfe der einzige Weg, um zu seinem Recht zu kommen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, ist eine Fachberatung ratsam. Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt auf.

RA und Notar Krau

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