Erhöht die Auszahlung aus einer Bestattungsvorsorgeversicherung des Erblassers die Vergütung des Testamentsvollstreckers?
Ein Testamentsvollstrecker kümmert sich um den Nachlass einer verstorbenen Person. Der Verstorbene wird in der Rechtssprache als Erblasser bezeichnet. Die Aufgabe des Vollstreckers ist es, den letzten Willen umzusetzen. Dafür erhält er eine Bezahlung, die man Vergütung nennt. Doch wie berechnet man diese Bezahlung eigentlich genau? In der Regel richtet sich die Höhe nach dem Wert des Nachlasses. Der Nachlass ist das gesamte Vermögen, das der Erblasser hinterlässt. Hierzu zählen Häuser, Autos, Schmuck und das Geld auf Bankkonten. Oft nutzen Experten dafür bestimmte Tabellen als Orientierungshilfe. Eine bekannte Tabelle ist die sogenannte Rheinische Tabelle. Diese Tabellen geben Prozentsätze vor, die auf den Bruttonachlasswert angewendet werden. Das bedeutet: Je höher das Erbe ist, desto höher fällt die Vergütung aus. Doch nicht alles, was nach dem Tod ausgezahlt wird, gehört rechtlich zum Nachlass. Hier kommen Versicherungen ins Spiel, die eine Sonderrolle einnehmen.
Viele Menschen möchten ihre Angehörigen finanziell entlasten. Sie schließen deshalb eine Bestattungsvorsorgeversicherung ab. Dies ist eine spezielle Form der Lebensversicherung. Sie dient ausschließlich dazu, die Kosten der Beerdigung zu decken. Oft wird dabei ein Bezugsberechtigter benannt. Ein Bezugsberechtigter ist eine Person, die das Geld direkt erhalten soll. Das kann ein Familienmitglied oder auch direkt ein Bestattungsunternehmen sein. Der Vertrag regelt also schon zu Lebzeiten, wer das Geld bekommt. Wenn der Erblasser stirbt, zahlt die Versicherung die Summe aus. Diese Auszahlung erfolgt meistens sehr schnell und unbürokratisch.
Dies ist die entscheidende Frage für die Bezahlung des Testamentsvollstreckers. Rechtlich gesehen gibt es einen Unterschied zwischen dem Erbrecht und dem Versicherungsrecht. Wenn ein Bezugsberechtigter im Vertrag steht, passiert etwas Besonderes. Das Geld fließt beim Tod direkt an diese Person oder das Unternehmen. Es macht also keinen Umweg über das Erbe. Man sagt dazu: Die Summe fällt außerhalb des Nachlasses an. Der Testamentsvollstrecker hat über dieses Geld keine direkte Macht. Er muss es nicht verwalten oder unter den Erben aufteilen. Daher zählt dieser Betrag im Normalfall nicht zum steuerlichen oder rechtlichen Nachlasswert. Das ist ein wichtiger Punkt für die Berechnung der Gebühren.
Nun kommen wir zur Antwort auf die Kernfrage dieser Erläuterung. Da die Versicherungssumme nicht zum Nachlass gehört, erhöht sie die Vergütung nicht. Die Basis für die Bezahlung ist der Wert der Güter, die der Vollstrecker betreut. Ein Testamentsvollstrecker darf nur für das Geld kassieren, das er auch wirklich verwaltet. Da die Versicherung direkt an den Berechtigten zahlt, hat der Vollstrecker keine Arbeit damit. Er muss die Auszahlung nicht beantragen oder verbuchen. Er muss das Geld nicht in ein Verzeichnis aufnehmen. Deshalb wäre es ungerecht, wenn er dafür einen Prozentsatz bekäme. Die Antwort lautet also klar: Nein, die Auszahlung erhöht die Vergütung im Regelfall nicht. Es gibt jedoch seltene Ausnahmen von dieser Regel.
Manchmal ist im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter eingetragen. In diesem Fall fällt das Geld beim Tod in den allgemeinen Nachlass. Dann steht im Vertrag zum Beispiel: „Die Auszahlung erfolgt an die Erben“. In dieser Situation muss der Testamentsvollstrecker das Geld einfordern. Er muss es dem restlichen Vermögen hinzufügen und verwalten. Hier würde die Summe den Wert des Nachlasses tatsächlich erhöhen. Folglich würde in diesem speziellen Fall auch die Vergütung steigen. Dies ist in der Praxis bei Bestattungsvorsorgen aber eher selten. Meistens ist der Zweck ja gerade die direkte Deckung der Bestattungskosten.
Der Erblasser kann im Testament auch eigene Regeln festlegen. Er kann genau bestimmen, wie viel der Testamentsvollstrecker bekommen soll. Er kann zum Beispiel eine feste Summe festschreiben. Oder er kann anordnen, welche Vermögenswerte für die Berechnung zählen. Wenn der Erblasser ausdrücklich schreibt: „Versicherungen zählen nicht mit“, dann gilt das. Der Wille des Verstorbenen steht im deutschen Erbrecht an oberster Stelle. Man nennt dies die Testierfreiheit. Das bedeutet, jeder darf frei entscheiden, was mit seinem Geld passiert.
Um das Thema noch besser zu verstehen, schauen wir uns die Fachwörter an. Ein Erblasser ist die Person, die verstorben ist und etwas hinterlässt. Der Nachlass ist die Summe aller Besitztümer und Schulden des Toten. Die Vergütung ist das Gehalt oder Honorar für eine Dienstleistung. In unserem Fall ist es das Geld für den Testamentsvollstrecker. Bezugsberechtigt ist jemand, der einen direkten Anspruch gegen eine Versicherung hat. Dieses Recht entsteht meistens sofort mit dem Tod des Versicherten. Der Begriff Bruttonachlasswert bezeichnet den Wert des Erbes vor Abzug der Schulden. Meistens wird dieser Wert als Grundlage für die Prozentsätze der Bezahlung genutzt.
Für die Erben geht es oft um viel Geld. Die Gebühren für eine Testamentsvollstreckung können beachtlich sein. Oft liegen sie zwischen 1,5 und 4 Prozent des Nachlasswertes. Bei einer hohen Versicherungssumme macht das einen spürbaren Unterschied. Wenn die Versicherung zum Beispiel 10.000 Euro auszahlt, wären das 200 bis 400 Euro Gebühr. Die Erben sollten daher genau prüfen, ob der Vollstrecker diese Summe mitrechnet. Ein guter Testamentsvollstrecker wird die Versicherungssumme von sich aus weglassen. Er weiß, dass er nur für das Vermögen bezahlt wird, das er aktiv regelt. Die Bestattungsvorsorge ist ein Sondervermögen für einen ganz bestimmten Zweck. Sie soll die Beerdigung bezahlen und nicht das Honorar des Verwalters erhöhen.
Haben Sie eine Bestattungsvorsorge abgeschlossen? Dann schauen Sie in Ihren Vertrag. Ist dort eine Person oder ein Bestatter namentlich genannt? Dann gehört dieses Geld nicht zu Ihrem offiziellen Erbe. Der Testamentsvollstrecker darf dieses Geld nicht für seine Rechnung benutzen. Das schützt Ihr Vermögen und sorgt dafür, dass mehr Geld bei den Erben bleibt. Es sorgt auch dafür, dass die Beerdigung genau so bezahlt wird, wie Sie es wollten. Die klare Trennung zwischen Versicherung und Erbe ist also ein Vorteil. Sie schafft Klarheit und spart am Ende unnötige Kosten für die Verwaltung. Kurz gesagt: Die Bestattungsvorsorge ist ein Werkzeug zur Entlastung. Sie dient nicht dazu, die Tasche des Testamentsvollstreckers zusätzlich zu füllen.