
Erhöht Wertangabe über dem Verkäufer vorbehaltenes Nutzungsrecht im notariellen Kaufvertrag mein Abschreibungsvolumen als Käufer?
Erhöht Wertangabe über dem Verkäufer vorbehaltenes Nutzungsrecht im notariellen Kaufvertrag mein Abschreibungsvolumen als Käufer? In der Praxis des Immobilienrechts taucht diese Frage oft auf. Der Kauf einer Immobilie ist für viele Menschen die größte Investition in ihrem Leben. Dabei spielen steuern eine sehr wichtige Rolle. Viele Käufer möchten ihre Steuerlast senken. Ein wichtiges Werkzeug dafür ist die Abschreibung. Fachleute nennen diese Abschreibung auch Absetzung für Abnutzung oder kurz AfA.
Wenn ein Verkäufer sich ein Nutzungsrecht an der Immobilie vorbehält, wird die rechtliche Lage komplizierter. Ein solches Nutzungsrecht kann zum Beispiel ein Nießbrauch sein. Es kann aber auch ein Wohnrecht sein. In einem notariellen Kaufvertrag wird für dieses Recht oft ein fester Wert eingetragen. Viele Käufer glauben nun, dass dieser Wert ihre Anschaffungskosten erhöht. Sie hoffen auf ein höheres Abschreibungsvolumen. Dieser Bericht untersucht diese Fragestellung sehr genau. Er nutzt dafür aktuelle Gesetze und Urteile von Gerichten. Die Analyse zeigt die Auswirkungen auf die Steuererklärung des Käufers.
Um die Kernfrage zu beantworten, muss man zuerst die Abschreibung verstehen. Die Abschreibung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Ein Gebäude wird mit der Zeit älter. Es verliert durch die Nutzung an Wert. Das Dach wird undicht. Die Heizung geht kaputt. Die Wände brauchen neue Farbe. Der Staat erlaubt es dem Eigentümer, diesen Wertverlust von der Steuer abzusetzen. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen. Der Eigentümer spart also bares Geld.
Die Grundlage für die Berechnung der Abschreibung ist die Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus den Anschaffungskosten des Gebäudes. Zu den Anschaffungskosten zählen alle Gelder, die der Käufer für den Erwerb ausgibt. Das ist in erster Linie der Kaufpreis. Aber auch Nebenkosten gehören dazu. Beispiele für Nebenkosten sind die Grunderwerbsteuer und die Kosten für den Notar. Auch die Gebühren für das Grundbuchamt und die Maklerprovision zählen dazu.
| Kostenart | Gehört zur AfA-Basis? | Grund |
| Kaufpreis für das Gebäude | Ja | Direkte Kosten für den Erwerb |
| Kaufpreis für den Boden | Nein | Boden nutzt sich nicht ab |
| Grunderwerbsteuer | Ja | Notwendige Nebenkosten des Kaufs |
| Notargebühren | Ja | Kosten für die Beurkundung |
| Maklerprovision | Ja | Kosten für die Vermittlung |
| Kosten für Grundschulden | Nein | Finanzierungskosten sind Werbungskosten |
Ein wichtiges Prinzip im Steuerrecht ist die Trennung. Ein Grundstück besteht aus dem Grund und Boden und dem Gebäude. Der Boden nutzt sich niemals ab. Ein Grundstück bleibt immer vorhanden. Deshalb darf der Käufer den Boden nicht abschreiben. Nur das Gebäude ist abschreibungsfähig. Der Käufer muss den Gesamtkaufpreis daher immer aufteilen. Ein Teil entfällt auf den Boden. Ein Teil entfällt auf das Haus. Nur der Teil für das Haus bildet das Abschreibungsvolumen.
Ein Nutzungsrecht ist eine Belastung für eine Immobilie. Wenn ein Verkäufer sich ein Nutzungsrecht vorbehält, darf er die Immobilie weiter nutzen. Der Käufer wird zwar Eigentümer. Er darf das Haus aber nicht sofort selbst bewohnen.
Der Nießbrauch ist ein sehr starkes Recht. Er ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Wer den Nießbrauch hat, darf das Haus bewohnen. Er darf das Haus aber auch vermieten. Die Mieteinnahmen darf der Nießbraucher behalten. Beim Vorbehaltsnießbrauch behält sich der alte Eigentümer dieses Recht vor. Er verkauft das Haus, bleibt aber wirtschaftlich der Nutzer.
Ein Wohnrecht ist weniger umfangreich als ein Nießbrauch. Wer ein Wohnrecht hat, darf in den Räumen wohnen. Er darf die Wohnung aber meistens nicht an Dritte vermieten. Auch dieses Recht mindert den Wert der Immobilie für den Käufer.
Nun kommen wir zur zentralen Frage des Berichts. Erhöht die Wertangabe im Vertrag die Abschreibung? Die Antwort der Rechtsprechung ist hier sehr deutlich.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu klare Regeln aufgestellt. Anschaffungskosten setzen eine wirtschaftliche Belastung voraus. Der Käufer muss also wirklich Geld ausgeben oder Schulden übernehmen. Wenn sich ein Verkäufer ein Nutzungsrecht vorbehält, zahlt der Käufer dafür kein Geld. Er duldet lediglich, dass der Verkäufer im Haus bleibt. Diese Duldung kostet den Käufer im Moment des Kaufs kein Geld.
Im Kaufvertrag wird oft der Kapitalwert des Nutzungsrechts berechnet. Dieser Wert wird nach einer Formel ermittelt.
$$\text{Kapitalwert} = \text{Jahreswert der Nutzung} \times \text{Vervielfältiger}$$
Der Jahreswert ist die fiktive Miete. Der Vervielfältiger richtet sich nach dem Alter des Nutzers. Ein hoher Kapitalwert bedeutet, dass das Recht viel wert ist. Aber dieser Wert ist für den Käufer nur eine Rechengröße. Er erhöht nicht den Betrag, den der Käufer tatsächlich bezahlt hat. Der Vorbehalt eines Nutzungsrechts ist keine Gegenleistung des Käufers. Daher erhöht dieser Wert das Abschreibungsvolumen des Käufers nicht.
Obwohl das Nutzungsrecht die Abschreibung nicht direkt erhöht, ist der Notarvertrag sehr wichtig. Käufer und Verkäufer sollten den Kaufpreis darin genau aufteilen.
Wenn im Vertrag steht, wie viel das Gebäude wert ist, muss das Finanzamt das oft akzeptieren. Das gilt aber nur, wenn die Werte realistisch sind. Die Aufteilung darf nicht nur zum Schein getroffen werden. Wenn die Aufteilung die realen Werte verfehlt, darf das Finanzamt sie korrigieren.
Das Finanzamt nutzt oft ein eigenes Programm für die Aufteilung. Dieses Programm heißt BMF-Arbeitshilfe. Viele Experten kritisieren dieses Programm. Es rechnet den Wert des Gebäudes oft zu niedrig aus. Ein niedriger Gebäudewert bedeutet eine niedrige Abschreibung für den Käufer.
Käufer haben verschiedene Wege, um eine höhere Abschreibung zu erreichen. Die bloße Angabe des Nutzungsrechtswertes gehört jedoch nicht dazu.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gutachten sehr wichtig sind. Ein Käufer kann ein Gutachten von einem Sachverständigen vorlegen. Ein solches Gutachten berücksichtigt die Besonderheiten des Hauses besser als das Finanzamt. Mit einem guten Gutachten kann der Anteil des Gebäudes am Kaufpreis oft erhöht werden. Das führt dann zu einem höheren Abschreibungsvolumen.
Es gibt eine wichtige Ausnahme für die Abschreibung. Das ist die Ablösung des Rechts. Stellen Sie sich vor, der Verkäufer möchte nach einigen Jahren ausziehen. Der Käufer zahlt ihm nun Geld, damit das Nutzungsrecht gelöscht wird. Diese Zahlung ist echtes Geld, das der Käufer ausgibt. In diesem Fall handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten. Diese Zahlung erhöht dann tatsächlich das Abschreibungsvolumen des Käufers.
| Szenario | Auswirkung auf AfA-Volumen | Grund |
| Vorbehalt beim Kauf | Keine Erhöhung | Keine wirtschaftliche Belastung des Käufers |
| Spätere Zahlung zur Löschung | Erhöhung möglich | Tatsächliche Zahlung für die volle Verfügung |
| Übernahme von Krediten | Erhöhung möglich | Übernahme einer Verbindlichkeit ist Gegenleistung |
Eine weitere wichtige Frage ist, wer die Abschreibung überhaupt nutzen darf. Solange das Nutzungsrecht besteht, ist die Lage oft eindeutig.
Im Falle eines Vorbehaltsnießbrauchs darf meistens der Nießbraucher weiter abschreiben. Das ist der Verkäufer. Er hat die ursprünglichen Kosten für das Haus getragen. Er erzielt auch weiterhin die Einkünfte aus der Vermietung. Da er die Kosten hatte und die Einnahmen versteuert, steht ihm die Abschreibung zu.
Der Käufer hat während des Nießbrauchs meistens keine Einnahmen. Wer keine Einnahmen hat, darf auch keine Abschreibung geltend machen. Für den Käufer beginnt die Abschreibung erst, wenn das Nutzungsrecht endet und er Einnahmen erzielt.
Auch wenn die Wertangabe die Abschreibung nicht erhöht, hat sie einen Sinn. Sie ist für andere Steuerarten sehr wichtig.
Die Grunderwerbsteuer berechnet sich normalerweise nach der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört der Kaufpreis. Aber auch der Wert des vorbehaltenen Nutzungsrechts kann hier eine Rolle spielen. Das Finanzamt prüft hier genau, wie viel das gesamte Geschäft wert ist.
Oft werden Häuser innerhalb der Familie verkauft. Der Preis ist dann oft niedriger als der Marktwert. Man spricht von einer gemischten Schenkung. Hier mindert das Nutzungsrecht den Wert der Schenkung. Das kann helfen, Schenkungsteuer zu sparen. Der Wert des Rechts wird vom Immobilienwert abgezogen.
Bei der Gestaltung von Verträgen gibt es zwei Varianten des Nießbrauchs. Diese haben unterschiedliche Folgen für die Kosten.
Beim Bruttonießbrauch muss der Nutzer keine Kosten für das Haus zahlen. Der neue Eigentümer trägt alle Lasten. Beim Nettonießbrauch trägt der Nutzer die Kosten für Reparaturen und andere Ausgaben selbst.
Wenn der Eigentümer beim Bruttonießbrauch die Kosten trägt, kann er diese oft nicht absetzen. Ihm fehlen die Einnahmen aus der Immobilie. Daher ist ein Bruttonießbrauch für den Käufer steuerlich oft ungünstig. Erst wenn das Recht endet, ändern sich diese Bedingungen.
Die Untersuchung der Frage zeigt ein klares Ergebnis. Eine Wertangabe über ein vorbehaltenes Nutzungsrecht im Kaufvertrag ist keine Basis für eine höhere Abschreibung.
Der Käufer muss verstehen, dass die Abschreibung an tatsächliche Zahlungen gebunden ist. Der Wert eines Rechtes, das sich der Verkäufer selbst zurückbehält, ist keine solche Zahlung. Die AfA-Bemessungsgrundlage besteht nur aus dem Barpreis und den Nebenkosten. Eine künstliche Erhöhung der Anschaffungskosten durch den Wert des Nießbrauchs ist rechtlich nicht möglich.
Ein anderer Weg zur Erhöhung der Abschreibung ist die Nutzungsdauer. Normalerweise schreibt man ein Haus über 50 Jahre ab. Das sind 2 Prozent pro Jahr. Wenn ein Gebäude alt oder in schlechtem Zustand ist, kann die Nutzungsdauer kürzer sein. Durch ein Gutachten kann man eine kürzere Dauer nachweisen. Das erhöht den jährlichen Abschreibungssatz. Das ist oft ein besserer Weg als die Diskussion über das Nutzungsrecht.
Wer eine Immobilie mit Nutzungsrecht kauft, sollte strategisch vorgehen. Der Fokus sollte auf einer sauberen Kaufpreisaufteilung liegen.
Es ist ratsam, den Wert von Gebäude und Boden im Vertrag getrennt auszuweisen. Die Aufteilung sollte wirtschaftlich begründet sein. Das Nutzungsrecht sollte klar definiert werden. Ob Brutto- oder Nettonießbrauch gewählt wird, hat großen Einfluss auf die künftigen Kosten.
Käufer sollten damit rechnen, dass das Finanzamt die Aufteilung prüft. Die Vorlage eines professionellen Gutachtens ist oft der sicherste Weg. Es hilft dabei, den höchstmöglichen Gebäudeanteil durchzusetzen. Das sichert langfristig hohe Steuervorteile durch die Abschreibung.
Die Materie des Immobilien- und Steuerrechts ist sehr tiefgreifend. Jede Entscheidung im Notarvertrag kann große finanzielle Folgen haben. Eine individuelle Beratung ist daher unverzichtbar. Es gibt viele Details, die nur ein Experte überblicken kann. Dies betrifft sowohl die Gestaltung des Nutzungsrechts als auch die Optimierung der Abschreibung.
Für eine fachkundige Beratung und die rechtssichere Gestaltung Ihrer Verträge sollten Sie sich an Spezialisten wenden. Der Leser sollte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
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