Erhöhung des Mindestlohns 2026

Juni 21, 2026

Erhöhung des Mindestlohns 2026: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Stunde und ein Jahr später auf 14,60 Euro. Für viele Beschäftigte bedeutet das mehr Geld auf dem Konto, für Betriebe neue Kalkulationsgrundlagen. Wir erklären, was die Anhebung rechtlich bewirkt, wo Fallstricke lauern und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen.

Die Mindestlohnkommission hat im Juni 2025 einstimmig diese zweistufige Erhöhung empfohlen; die Bundesregierung setzt sie per Verordnung um. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten und die Tarifentwicklung. Doch eine höhere Untergrenze allein löst nicht jedes Problem – wer seine Pflichten kennt, vermeidet Bußgelder und Nachzahlungen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Neue Sätze: Ab 1.1.2026 13,90 €, ab 1.1.2027 14,60 € brutto/Stunde (MiLoV5).
  • Unabdingbarkeit: Kein Verzicht möglich, auch nicht durch Arbeitsvertrag oder mündliche Abrede (Paragraf 3 MiLoG).
  • Fälligkeit: Spätestens letzter Bankarbeitstag des Folgemonats (Paragraf 2 Abs. 1 MiLoG).
  • Haftung: Auftraggeber haften für Mindestlohnverstöße ihrer Nachunternehmer (Paragraf 13 MiLoG i. V. m. Paragraf 14 AEntG).
  • Sanktionen: Bis 500.000 € Bußgeld bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Unterzahlung (Paragraf 21 MiLoG).

Wie die Mindestlohnkommission die Höhe festlegt

Die Mindestlohnkommission – paritätisch besetzt mit Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitgebern sowie wissenschaftlichen Beratern – entscheidet alle zwei Jahre über Anpassungen (Paragraf 9 Abs. 1 MiLoG)12. Sie führt eine Gesamtabwägung durch: angemessener Mindestschutz, faire Wettbewerbsbedingungen und Erhalt der Beschäftigung sollen gewahrt bleiben (Paragraf 9 Abs. 2 MiLoG)2. Als Orientierungsgröße dient die Tariflohnentwicklung; seit der EU-Mindestlohnrichtlinie 2022/2041 fließen auch der Medianlohn (60 %-Marke) und Kaufkraftkriterien ein34. Der Beschluss bedarf der Rechtsverordnung der Bundesregierung (Paragraf 11 MiLoG)5 – ein „Alles-oder-Nichts“-Prinzip: Die Regierung kann den Vorschlag nur ganz annehmen oder ablehnen, nicht abändern.

Beispielsfall 1: Minijobberin an der Entgeltgrenze

Ausgangslage: Frau Müller arbeitet als Aushilfe im Einzelhandel auf 538‑Euro-Basis. Ihr Stundenlohn liegt 2025 bei 12,82 €. Ab Januar 2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 €.
Lösung: Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (Paragraf 8 Abs. 1a SGB IV). Sie beträgt künftig 556 € (13,90 € × 130/3 × 12). Frau Müller darf also bei gleicher Stundenzahl mehr verdienen, ohne die Minijob-Grenze zu sprengen. Der Arbeitgeber muss den Stundenlohn zum 1.1.2026 anpassen; andernfalls droht Nachzahlungspflicht und Bußgeld.

Beispielsfall 2: Bauunternehmer mit Nachunternehmerkette

Ausgangslage: Ein Generalunternehmer beauftragt einen Subunternehmer, der seinerseits Leiharbeiter einsetzt. Der Subunternehmer zahlt den Mindestlohn 2026 nicht korrekt.
Lösung: Der Generalunternehmer haftet verschuldensunabhängig für Mindestlohnansprüche der Leiharbeiter (Paragraf 13 MiLoG i. V. m. Paragraf 14 AEntG)6. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er den Subunternehmer „sorgfältig ausgewählt“ hat. Praxistipp: Schriftliche Zusicherungen und stichprobenartige Lohnkontrollen der Nachunternehmer dokumentieren.

Beispielsfall 3: Arbeitszeitkonto und Überstundenausgleich

Ausgangslage: Herr Schmidt hat ein Arbeitszeitkonto. 2025 wurden 60 Überstunden angesammelt. Der Arbeitgeber will sie 2026 mit dem alten Satz (12,82 €) abgelten.
Lösung: Überstunden sind mit dem zum Leistungszeitpunkt geltenden Mindestlohn zu vergüten (Paragraf 2 Abs. 2 MiLoG). Wurden die Stunden 2025 geleistet, gilt 12,82 €; für 2026 geleistete Stunden 13,90 €. Eine pauschale Abgeltung mit dem niedrigeren Satz verstößt gegen Paragraf 3 MiLoG (Unabdingbarkeit) und ist unwirksam.

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Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann gilt der neue Mindestlohn 2026?

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto je Stunde. Ein weiteres Jahr später, zum 1. Januar 2027, folgt die zweite Stufe auf 14,60 Euro. Maßgeblich ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), die die Bundesregierung auf Empfehlung der Mindestlohnkommission erlässt.

Darf ich als Arbeitnehmer auf den Mindestlohn verzichten?

Nein. Jede Vereinbarung, die den Mindestlohn unterschreitet oder dessen Geltendmachung einschränkt, ist unwirksam (Paragraf 3 MiLoG)7. Ein Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich; eine privatrechtliche Verzichtserklärung – auch notariell beurkundet – greift nicht.

Wie wirkt sich die Erhöhung auf die Minijob-Grenze aus?

Die Geringfügigkeitsgrenze passt sich automatisch an: Sie beträgt künftig 556 Euro monatlich (13,90 € × 130/3 × 12). Arbeitgeber müssen prüfen, ob Minijobber bei gleichbleibenden Stunden die neue Grenze überschreiten – dann wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Was droht bei Verstößen gegen den Mindestlohn?

Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen bis 500.000 Euro geahndet (Paragraf 21 Abs. 3 MiLoG)8. Dazu kommen Nachzahlungspflichten inkl. Sozialversicherungsbeiträgen. Wiederholungstäter riskieren den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (Paragraf 19 MiLoG).

Gilt der Mindestlohn auch für Auszubildende und Praktikanten?

Auszubildende erhalten keine Mindestlohn, sondern die Ausbildungsvergütung nach BBiG. Pflichtpraktikanten im Rahmen von Studium/Ausbildung sind ausgenommen (Paragraf 22 MiLoG). Freiwillige Praktikanten (Orientierungspraktika > 3 Monate) haben vollen Mindestlohnanspruch.


Zitiernachweise:

1

Paragraf 1 MiLoG

2

Greiner – BeckOK ArbR | MiLoG Paragraf 9 Rn. 1-4

3

Krause – MHdB ArbR | Paragraf 61 Staatlicher Mindestlohn Rn. 38-41

4

Franzen – ErfK | MiLoG Paragraf 10 Rn. 1-3

5

Greiner – BeckOK ArbR | MiLoG Paragraf 11 Rn. 1-4

6

Krause – MHdB ArbR | Paragraf 61 Staatlicher Mindestlohn Rn. 20-22

7

Paragraf 3 MiLoG

8

Paragraf 21 MiLoG

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